Durch die Umsetzung ökologisch-effektiver Maßnahmen in WE-Anlagen sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels möglichst geringgehalten werden. Auch der europäische und nationale Rechtsrahmen sowie die Bauordnungen der Bundesländer (BO) zielen darauf ab, die Energieeffizienz des Gebäudesektors zu steigern. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der WE-rechtlichen Einordnung von Dächern, insb von Flachdächern. Einen weiteren Untersuchungsgegenstand bildet der allgemeine gesetzgeberische Förderungswille, der in einigen BO eine verpflichtende PV-Anlageninstallation vorsieht. Zudem wird erarbeitet, inwieweit sich einem einschlägigen Rechtsrahmen eine Indizwirkung für die Verkehrsüblichkeit entnehmen lässt. Im Folgenden werden die Kriterien für den Betrieb einer gemeinschaftlichen PV-Anlage analysiert. Daran anknüpfend wird der Frage nachgegangen, ob die Eigentümergemeinschaft als juristische Person Betreiber einer PV-Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) sein kann. Weiters soll geklärt werden, in welchem Umfang die Eigentümergemeinschaft legitimiert ist, mit dem Netzbetreiber Einspeisungsverträge abzuschließen. Den Abschluss bilden Überlegungen, wie die Aufteilung der Erträgnisse gem § 33 WEG vorgenommen werden könnte. Förderungsmaßnahmen stellen keinen Gegenstand dieses Beitrages dar.
- ISSN Online: 1613-7647
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Inhalt der Ausgabe
S. 181 - 193, Aufsatz
Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage im Wohnungseigentum
Die aktuelle österreichische Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, 1 Million Dächer mit Photovoltaikanlagen auszustatten, um bis 2030 eine Photovoltaik-Erzeugungskapazität von 11 TWh zuzubauen. Dieser Photovoltaikausbau soll einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende schaffen. Einen erheblichen Anteil zur Erreichung dieses Ziels könnten gemeinnützige Bauvereinigungen (in Folge sowohl im Singular als auch im Plural kurz „GBV“) leisten, die insgesamt über einen Verwaltungsbestand von 997.590 Wohnungen (davon 660.380 im Eigenbestand) verfügen, wenn denn die rechtlichen Rahmenbedingungen den GBV diese Möglichkeit bieten.
S. 204 - 206, Veranstaltungsbericht
IWD – „Green Lease“-Mietverträge: Was ist das? Welche Bedeutung haben sie? Worauf muss man achten?
S. 207 - 208, Rechtsprechung
Beginn der Präklusivfrist für die Mietzinsanhebung und Inhalt der Anzeige über die Unternehmensveräußerung
Der Übergang der Mietrechte im Fall der Unternehmensveräußerung nach § 12a Abs 1 MRG ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Der bloße Umstand, dass als Veräußerer (entsprechend dem Inhalt des Unternehmensveräußerungsvertrags) nur ein Mitmieter angeführt war, ändert daran nichts, weil dieser Umstand allein eine Mitwirkung des Mitmieters am Veräußerungsvorgang nicht ausschloss.
S. 208 - 210, Rechtsprechung
Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft nach einer Abtretung gem § 18 Abs 2 WEG 2002
Bereits die Annahme der Abtretungserklärungen durch den Verwalter bewirkt im hier interessierenden Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft.
Ausgehend von den bindenden Feststellungen hat der Mieter andere Mieter im Haus wiederholt und geradezu systematisch beschimpft, beleidigt, bedroht und auch strafbarer Handlungen bezichtigt sowie diesen gegenüber unberechtigte und falsche Vorwürfe erhoben. Mit der Beurteilung, dass dieses ungebührliche und feindselige Verhalten in seiner Gesamtheit objektiv geeignet war, das friedliche Zusammenleben im Haus zu stören, wurde der eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten.
Das Fehlverhalten des Mieters führt für die Mitbewohner zu einer derart enormen Belastung, dass diese die Wohnung zum Teil nicht mehr über die eigentliche Wohnungstüre, sondern über den Garten verlassen, um nicht in Kontakt mit dem Mieter zu gelangen, oder sogar den Entschluss gefasst haben, aus der Wohnung überhaupt auszuziehen. Selbst wenn man den von dem Mieter behaupteten psychischen Beeinträchtigungen (depressiven Störungen und Angststörungen) Krankheitswert unterstellte, könnte die Interessenabwägung daher nicht zu seinen Gunsten ausfallen.
S. 210 - 211, Rechtsprechung
Reichweite der materiellen Rechtskraft bei der Klageanmerkung zur Begründung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts
Aufgrund der nachträglichen Sachverhaltsänderung (In-Vorlage-Treten für den Mit- und Wohnungseigentümer durch Zahlung konkreter Sanierungskosten durch die Eigentümergemeinschaft) ist die Auffassung, die materielle Rechtskraft der ursprünglich die Klageanmerkung abweisenden Entscheidung stehe der nunmehrigen Bewilligung nicht entgegen, nicht zu beanstanden, zumal die Frage nach der Identität der wesentlichen Tatsachenbehauptungen immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
S. 211 - 213, Rechtsprechung
Verbot des kaufvertraglichen Nutzungszwecks eines Chalets durch einen Flächenwidmungsplan als Rechtsmangel
Darf das erworbene Chalet aufgrund des Flächenwidmungsplans nicht zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zweck, nämlich zur touristischen Vermietung im Rahmen eines abgeschlossenen Betreibervertrags, verwendet werden, so liegt ein Rechtsmangel vor, weil der Übergeber dem Übernehmer nicht die nach dem Vertrag geschuldete rechtliche Position verschafft hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behörde bereits eingeschritten ist oder nicht, weil eine widmungswidrige Nutzung des Objekts jedenfalls rechtswidrig und ein Einschreiten der Behörde deshalb jederzeit zu befürchten ist. Umgekehrt begründet aber die bloße Androhung der Behörde, die Anlage zu schließen und dem Übernehmer die Nutzung des Chalets zu untersagen, keinen Rechtsmangel, wenn dafür tatsächlich keine rechtliche Grundlage besteht.
S. 213 - 215, Rechtsprechung
Herausgabepflicht des Geschäftsführers der für die GmbH vereinnahmten Kautionen
Da die GmbH nicht den Ersatz eines der Gesellschaft zugefügten Schadens begehrt und sich allein auf den Erfüllungsanspruch aus dem Bevollmächtigungsverhältnis gem §§ 1002 ff ABGB stützt, ist § 25 Abs 6 GmbHG (für diesen Anspruch) nicht lex specialis, bezieht sich diese Norm doch auf Schadenersatzansprüche, nicht aber auf Erfüllungsansprüche.
Die Pflichten und Rechte aus dem Bevollmächtigungsvertrag nach den §§ 1002 ff ABGB, so auch die Pflicht des Gewalthabers gem § 1009 ABGB, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen, treffen auch den Geschäftsführer einer GmbH.
Bei erst zu gründenden Betrieben kann nach der Rsp nur dann Pacht angenommen werden, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt und der Bestandnehmer auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet ist. Selbst wenn man aufgrund einer Betriebspflicht auch eine Rückstellungspflicht bejahen wollte, so ist bereits aufgrund von notwendigen umfangreichen Adaptierungen und mangels Zurverfügungstellung einer Konzession durch den Bestandgeber eine Geschäftsraummiete anzunehmen, mag auch ein gewisser „Kundenstock“ vorhanden sein.
S. 216 - 219, Rechtsprechung
Vornahme von Zu- und Abschlägen iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988
Die in § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 normierte Voraussetzung „insoweit [...], als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann“ ist dahingehend zu interpretieren, dass sie auch dann erfüllt ist, wenn bei korrektem Ausweis des Wirtschaftsgutes in der Steuerbilanz (zumindest) im ältesten noch nicht verjährten Jahr ein (restliches) AfA-Potential vorläge, das Wirtschaftsgut also nicht zur Gänze abgeschrieben wäre. Für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt dies entsprechend.
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