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WBL

Heft 5, Mai 2024, Band 38

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 241 - 247, Aufsatz

Adnan Tokić

Keine Wouters-„Ausnahme“ für Hardcore-Preiskartelle zugleich eine Besprechung von EuGH C-128/21, Lithuanian Chamber of Notaries

Mit der Entscheidung EuGH C-128/21, Lithuanian Chamber of Notaries, bejaht der EuGH die Unternehmenseigenschaft von Notaren und unterstellt diese, ebenso wie Notariatskammern als ihre berufsständische Vertretung, dem Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln. Darüber hinaus verfestigt der EuGH die Konturen der im Schrifttum als Wouters-Ausnahme bezeichneten Rechtsprechung betreffend bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen. Der vorliegende Beitrag zeigt, wieso die Einordnung der Wouters-Doktrin als eigenständige, tatbestandsimmanente „Ausnahme“ vom Kartellverbot einen dogmatischen Systembruch darstellt. Schließlich gibt er Aufschluss über eine methodensichere unionsrechtskonforme Auslegung mitgliedstaatlichen Rechts bei der Frage, ob Geldbußen für eine Unternehmensvereinigung auf der Basis des Umsatzes ihrer Mitglieder berechnet werden können und eine Ausfallshaftung dieser besteht, wenn das nationale Recht das nicht ausdrücklich vorsieht.

S. 248 - 258, Aufsatz

Vanessa Kofler

Die Entlohnung des Arbeitsgesellschafters in der OG

Die Gewinn- und Verlustzuweisung der Gesellschafter erfolgt nach der Grundregel im Verhältnis der Kapitalanteile (§ 121 Abs 1 UGB). Für den Arbeitsgesellschafter bedarf es einer Sonderregelung, weil ihm nach dem dispositiven Recht kein Kapitalanteil zukommt. § 121 Abs 3 UGB sieht vor, dass dem Arbeitsgesellschafter ein „den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns“ zuzuweisen ist. Die Festlegung dieses Betrages bereitet in der Praxis aufgrund der Unbestimmtheit dieser Regelung sowie fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung oft Schwierigkeiten. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit des Betrages. Außerdem wird untersucht, ob die Bestimmungen zur Gewinn- und Verlustverteilung gelungen sind oder ob alternative Regelungsmodelle geeigneter erscheinen.

S. 259 - 267, Aufsatz

Isabel Dargatz

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

CSDDD – Im März 2024 stimmte der Rechtsausschuss des Europäische Parlaments einem Kompromisstext zu. Neues aus der Rechtsprechung: In der Rs IAB Europe entschied der EuGH zu den im TC-String enthaltenen „personenbezogene Daten“ und zu dem Begriff „Verantwortlicher“ iSd Branchenorganisation. In der Rs X/Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank entschied der EuGH über die unmittelbare Wirkung des Assoziierungsabkommens EG–Algerien und die Kürzung einer Hinterbliebenenrente. Ein weiteres rezentes Urteil widmet sich Speicherung von Fingerabdrücken.

S. 268 - 272, Rechtsprechung

Urheberrecht: Kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten – Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung – Unabhängige Verwertungseinrichtungen – Aufnahme einer Tätigkeit zur Wahrnehmung von Urheber-...

Art 56 AEUV iVm der RL 2014/26/EU ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines MS entgegensteht, die für die unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen MS generell und kategorisch die Möglichkeit ausschließen, im erstgenannten MS ihre Dienstleistungen der Wahrnehmung von Urheberrechten zu erbringen.

S. 272 - 275, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten im Fall der Annullierung eines Fluges – Erstattung in Form von Reisegutscheinen – Begriff ‚mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts‘

Art 7 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist iVm ihrem Art 8 Abs 1 lit a und im Licht ihres 20. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausführende Luftfahrtunternehmen davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein „schriftliches Einverständnis“ mit einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgefüllt und darin diese Erstattungsmodalität unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gewählt hat, sofern er in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen und somit der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufklärung zuzustimmen; dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten gegeben hat.

S. 275 - 282, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – Ausbreitung von Covid-19 – Fehlen einer amtlichen Empfehlu...

1. Art 12 Abs 2 der RL (EU) 2015/2302 ist im Licht ihres Art 3 Nr 12 dahin auszulegen, dass die Feststellung, dass am Bestimmungsort einer Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmungen auftreten, nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

2. Art 12 Abs 2 der RL 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände ..., die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ nicht nur Umstände erfasst, die die Durchführung der betreffenden Pauschalreise unmöglich machen, sondern auch Umstände, die die Durchführung zwar nicht verhindern, aber dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – gegebenenfalls unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren, die sich auf die individuelle Situation der Reisenden beziehen – gefährdet wäre. Die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Zeitpunkt des Rücktritts vom betreffenden Pauschalreisevertrag vorzunehmen.

3. Art 12 Abs 2 der RL 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass ein Reisender eine Situation, die er zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmung geltend machen kann. Allerdings kann sich die Situation aufgrund ihrer Unbeständigkeit nach Abschluss des Vertrags dermaßen verändert haben, dass eine neue Situation entstanden ist, die als solche unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmung fallen könnte.

4. Art 12 Abs 2 der RL 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, auch eine Beeinträchtigung berücksichtigt werden kann, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftritt, wenn sie sich auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

S. 282 - 286, Rechtsprechung

Elektrizitätsbinnenmarkt: Recht auf Wechsel des Lieferanten – Nichthaushaltskunde – Mit einem Kleinunternehmen abgeschlossener, befristeter Elektrizitätsversorgungsvertrag mit festem Tarif – Vertragsstrafe für die vorzeitige Kü...

Art 3 Abs 5 und 7 der RL 2009/72/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Kleinunternehmen, das einen befristeten Elektrizitätsversorgungsvertrag mit festem Tarif vorzeitig kündigt, um den Lieferanten zu wechseln, zur Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vertragsstrafe verpflichtet ist, deren Höhe dem Gesamtpreis für den Strom entsprechen kann, zu dessen Abnahme es sich verpflichtet hat; dies gilt auch dann, wenn dieser Strom nicht verbraucht wurde und nicht verbraucht werden wird, und obwohl diese Regelung keine Kriterien für die Berechnung oder etwaige Herabsetzung einer solchen Vertragsstrafe vorsieht, sofern sie zum einen gewährleistet, dass eine solche vertragliche Bestimmung klar, verständlich und freiwillig vereinbart sein muss, und zum anderen die Möglichkeit eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsieht, in dessen Rahmen die befasste Behörde die Verhältnismäßigkeit dieser Vertragsstrafe im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls beurteilen und gegebenenfalls ihre Herabsetzung oder Aufhebung anordnen kann.

S. 286 - 290, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Vorzeitige Rückzahlung – Entschädigung des Kreditgebers – Entgangener Gewinn des Kreditgebers – Methode zur Berechnung des entgangenen Gewinns

1. Art 25 der RL 2014/17/EU ist dahin auszulegen, dass er auch dann anzuwenden ist, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt, nachdem er seinen Wohnimmobilien-Verbraucherkreditvertrag unter den nach der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen gekündigt hat.

2. Art 25 Abs 3 Satz 1 der RL 2014/17 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Hinblick auf die Entschädigung des Kreditgebers im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Wohnimmobilien-Verbraucherkredits den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, der diesem unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, und insb den finanziellen Verlust, den dieser Kreditgeber gegebenenfalls im Zusammenhang mit den restlichen, nicht mehr anfallenden Vertragszinsen erleidet, berücksichtigt, sofern es sich um eine angemessene und objektive Entschädigung handelt, keine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher verhängt wird und die Entschädigung diesen finanziellen Verlust nicht überschreitet.

3. Art 25 Abs 3 der RL 2014/17 ist dahin auszulegen, dass die MS im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Wohnimmobilien-Verbraucherkredits dafür Sorge tragen müssen, dass die vom Kreditgeber vorgenommene Berechnung seines entgangenen Gewinns unter Berücksichtigung der pauschalen Rendite des vorzeitig zurückgezahlten Betrags dazu führt, dass die Entschädigung angemessen und objektiv ist und den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigt und dass keine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher verhängt wird. Die RL 2014/17 verlangt nicht, dass bei dieser Berechnung berücksichtigt wird, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet.

S. 290 - 291, Rechtsprechung

Verletzung der Meldepflicht – Schadenersatz

Die Pflicht des Dienstgebers, jeden bei ihm beschäftigten Dienstnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, dient auch dazu, dem Dienstnehmer Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu verschaffen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für die Nachzahlungen an Beiträgen, die der Dienstnehmer dem Sozialversicherungsträger geleistet hat.

S. 291 - 293, Rechtsprechung

Sexuelle Belästigung – Solidarische Haftung

Auch Organmitglieder einer juristischen Person sind im Verhältnis zum sexuell belästigten Arbeitnehmer Dritte iSd § 6 Abs 1 GlBG. Die juristische Person als Arbeitgeber haftet mit dem Belästiger kraft Repräsentantenhaftung dem Geschädigten solidarisch. Belästigte Geschädigte können ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.

Leistet einer von mehreren mit gesonderten Klagen vom Geschädigten in Anspruch genommener Solidarschuldner unter dem Druck der Exekution nach Tilgung der Schuld durch einen anderen Solidarschuldner, kann er seine Leistung vom Gläubiger durch Bereicherungsklage zurückfordern.

S. 293 - 295, Rechtsprechung

Informationspflicht bei Betriebsänderung

Der Betriebsrat muss bei jeder Betriebsänderung so detailliert informiert werden, dass er sein Recht, Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von nachteiligen Folgen für die Arbeitnehmer zu machen, sinnvoll ausüben kann. Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nach, besteht kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung, der durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnte.

S. 295 - 296, Rechtsprechung

Verzicht auf Aufwandsersatz

Wird auf Wunsch des Arbeitnehmers ein ihm zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug mit Sonderausstattungen versehen, die der Arbeitnehmer selbst finanziert, kann ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Kosten vertraglich ausgeschlossen werden.

S. 296 - 297, Rechtsprechung

Auslegung eines Kollektivvertrages

Bei der Auslegung von Kollektivverträgen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien des Kollektivvertrages unsachliche Differenzierungen vermeiden wollten. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall schlechter gestellt sein sollte als nach einem Freizeitunfall.

S. 297 - 298, Rechtsprechung

Abberufung von Stiftungsvorständen; Einholung eines Rechtsgutachtens bzw gerichtliche Abberufung von Beiratsmitgliedern als wichtiger Grund?

Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, also letztlich danach zu beurteilen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.

Der Vorstand ist angehalten, rechtliche Zusammenhänge eingehend zu prüfen und bei entsprechender Bedeutung der Fragen internen oder externen Rechtsrat einzuholen.

Vor allem bei unklarer Sach- und Rechtslage muss es dem Vorstand unbenommen bleiben, das Gericht als dafür berufenes Entscheidungsorgan anzurufen.

S. 298 - 304, Rechtsprechung

Abberufung Vorstand aus wichtigem Grund; Abberufung auf Druck Dritter

Der Katalog der Abberufungsgründe in § 75 AktG ist demonstrativ. Zu grober Pflichtverletzung zählt auch die mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat.

Ein Abberufungsverlangen Dritter kann nur bei Existenzgefährdung der Gesellschaft oder bei einem unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden für die Gesellschaft einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen.

Jedenfalls die „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ nach § 75 Abs 4 AktG kommt den wichtigen Gründen zur Entlassung nach § 27 AngG gleich.

S. 304 - 305, Rechtsprechung

Mindesterfordernisse Mediationsvereinbarung; „Schlichtungsklausel“ in OG-Gesellschaftsvertrag; Unbestimmtheit; Unwirksamkeit

Eine Schlichtungsklausel, die nicht festlegt, wie viele Mediatoren von wem und auf welche Weise zu bestimmen sind, welche Qualifikationen die Mediatoren aufweisen müssen, wo der Schlichtungsversuch stattfinden soll und wie lange dieser dauern soll, bis das Gericht angerufen werden kann, ist vollkommen unbestimmt und daher unwirksam.

S. 305 - 306, Rechtsprechung

Zwangsstrafen; gleichzeitige Verhängung gegen Gesellschaft und Geschäftsführer; Doppelbestrafung; Beugemittel

Die Verhängung von Strafen sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer ist keine unzulässige Doppelbestrafung.

Tatsächlich geht es dabei nicht primär um eine Bestrafung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens, sondern vielmehr um wiederkehrende Maßnahmen, um den (weiterhin) säumigen Offenlegungspflichtigen zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen.

S. 306 - 308, Rechtsprechung

Ziviltechnikergesellschaft als GmbH & Co KG

Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH erfüllt die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.

S. 306 - 306, Rechtsprechung

Zum unlauteren Wertungsexzess

§ 7 UWG erfasst jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – wenn keine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – keine erhebliche Rechtsfrage. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist.

S. 306 - 306, Rechtsprechung

Enthebung Notgeschäftsführer; Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes; Wirkung der Erklärung gegenüber dem Gericht

Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Eine Willensänderung des Notgeschäftsführers allein, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gäbe, reicht dazu nicht.

Eine nach Bestellung zum Notgeschäftsführer eintretende – nicht vorhersehbare – Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die dazu führt, dass er diese Funktion nicht (mehr) ohne gesundheitliche Schäden neben seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ausüben kann, stellt einen ausreichenden Enthebungsgrund dar.

S. 308 - 308, Rechtsprechung

Anwendung des ÖffnungszeitenG auf Ackerboxen

Gem § 3 ÖffnungszeitenG sind Verkaufsstellen grds an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr geschlossen zu halten. Davon sind im ÖffnungszeitenG nur bestimmte Ausnahmen vorgesehen.

Bei dieser Einschränkung der Öffnungszeiten handelt es sich um keinen schwerwiegenden Eingriff und keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsausübung gem Art 6 StGG. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nach dem Gleichheitsgrundsatz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG nicht überschritten.

Dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 ÖffnungszeitenG lediglich Warenausgabeeinrichtungen, wie Zigaretten- oder Kaugummiautomaten, aber keine Ackerboxen umfasst, ist zumindest denkmöglich. Eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes liegt somit nicht vor.