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Heft 5, Mai 2025, Band 39

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1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

  • Unionsbürgerschaft im Wandel

    S. 249 - 261, Aufsatz

    Patrik Marek

    Nach stRsp unterliegen Fälle des Entzugs der Staatsangehörigkeit einer unionsrechtlichen Nachprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit, welche durch die jüngste Entscheidung Stadt Duisburg durch Effektivitätsgarantien und Verfahrensstandards verfestigt wird. Durch die sukzessive Zunahme der Schrankenwirkung in der Rsp besteht die Gefahr, die Souveränität der MS im Staatsangehörigkeitsrecht zu beschneiden, was der EuGH jüngst in der RS Malta weiter vorangetrieben hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Prüfung auch für den Erwerb ausgedehnt wird und völkerrechtliche „genuine link“-Verbindungen den MS festgeschrieben werden. Ohne ausdrücklich auf das Erfordernis eines „genuine link“ einzugehen, stellt der EuGH klar, dass die Unionsbürgerschaft nicht zur handelbaren Ware degradiert werden darf und ein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch ohne Vertragsänderung eine Verletzung des Unionsrechts begründen kann. Die Freizügigkeit im Rahmen der Unionsbürgerschaft gewinnt durch jüngste Entwicklungen der Rsp an wirtschaftlicher Relevanz, was sich in gezielten Anpassungen sozialer Rechte und Vergünstigungen zeigt, die Unionsbürgern etwa bei der Berechnung der Steuerpflicht oder des Rentenanspruchs in bestimmten Konstellationen mit Auslandsbezug zugutekommen.

  • Die Generalversammlung und der vorläufige Rechtsschutz – 2. Teil

    S. 262 - 267, Aufsatz

    Friedrich Harrer

    Die einstweilige Verfügung im Gesellschaftsrecht ist ein vieldiskutiertes Feld geworden. Eine neue Studie (s Fn 3) beleuchtet vor allem auch die verfahrensrechtlichen Grundlagen. Der nachstehende Beitrag plädiert dafür, bei der Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Verfahrensrecht ergeben.

  • Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

    S. 268 - 279, Aufsatz

    Thomas Jaeger

    Diesmal: Abschied von Hans-Georg Koppensteiner. Danach ein erster Blick auf den kommenden Beihilferahmen für den Clean Industrial Deal als Nachfolger des Befristeten Krisenbeihilferahmens, Instruktives zu den beihilferechtlichen Folgen unionsrechtswidriger Schiedssprüche im Investitionsschutz sowie neueste Rechtsprechung zur Unternehmensverantwortlichkeit für Kartellverstöße durch Arbeitnehmer und zu missbräuchlichen Klauseln in Ausbildungsverträgen für angehende Profisportler.

  • Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen

    S. 280 - 282, Rechtsprechung

    Art 3 Abs 5 der RL 2011/7/EU ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.

  • Kartellrecht/Verfahrensrecht: Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff und internationale Zuständigkeit

    S. 282 - 286, Rechtsprechung

    Art 8 Nr 1 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass im Fall von Klagen auf Verurteilung einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch die Tochtergesellschaft entstanden ist, das mit diesen Klagen befasste Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft sich für die Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit auf die Vermutung stützt, dass eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, sofern den Bekl nicht die Möglichkeit genommen wird, sich auf beweiskräftige Indizien zu berufen, die darauf hindeuten, dass entweder die Muttergesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hielt oder diese Vermutung gleichwohl nicht gelten kann.

  • Datenschutz: Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff und DSGVO

    S. 286 - 288, Rechtsprechung

    Art 83 Abs 4 bis 6 der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-GrundVO) iVm dem 150. Erwägungsgrund dieser VO ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Unternehmen“ iS dieser Vorschriften dem Begriff „Unternehmen“ iS der Art 101 und 102 AEUV entspricht, so dass der Höchstbetrag einer Geldbuße, die gegen einen Verantwortlichen für personenbezogene Daten, der ein Unternehmen ist oder einem Unternehmen angehört, wegen eines Verstoßes gegen die VO 2016/679 verhängt wird, auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens bestimmt wird. Der Begriff „Unternehmen“ ist auch zu berücksichtigen, um die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit des Adressaten der Geldbuße zu beurteilen und so zu überprüfen, ob die Geldbuße sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend ist.

  • Kündigung wegen Krankenstandes

    S. 288 - 290, Rechtsprechung

    Eine Kündigung wegen „Fehlzeiten“ ist nicht unmittelbar diskriminierend wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers.

    Werden vom Arbeitgeber Fehlzeiten wegen allgemeiner Krankheiten mit Krankenständen wegen einer Behinderung gleichgesetzt, kann dies eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellen.

  • Rückwirkende kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung

    S. 290 - 291, Rechtsprechung

    In Kollektivverträgen können nicht nur Mindestentgelte, sondern auch Ist-Lohnerhöhungen vereinbart werden. Tritt eine Ist-Lohnerhöhung rückwirkend in Kraft, gebührt die Ist-Lohnerhöhung auch solchen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor Abschluss des Kollektivvertrages geendet hat.

  • Kein Kündigungsschutz im konfessionellen Tendenzbetrieb

    S. 291 - 292, Rechtsprechung

    Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zwecken dient, noch tragbar ist.

    Eine Pastoralassistentin der röm. katholischen Kirche hat keinen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Eine Einschränkung dieses Tendenzschutzes durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist nicht geboten.

  • Organschaftliche Vertreter; Kostenvorschuss Anlaufkosten

    S. 292 - 293, Rechtsprechung

    Für die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die tatsächliche Stellung als organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person maßgeblich, weil eine Rechtsscheinhaftung nicht eingreift.

  • Rechtsmissbrauch; Gerichtsstand der Streitgenossenschaft; Schadenersatzklage eines Aktionärs gegen in Österreich wohnhaftes Aufsichtsratsmitglied und deutsche Abschlussprüferin

    S. 293 - 295, Rechtsprechung

    Eine Zweckentfremdung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft liegt nur dann vor, wenn beweiskräftige Indizien den Schluss zulassen, dass der Kläger die dafür erforderlichen Voraussetzungen künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, wie etwa durch ein kollusives Zusammenwirken mit der Ankerpartei.

    Die Intention eines Klägers, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen einen in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Zweitbeklagten zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, stellt für sich allein keinen Rechtsmissbrauch dar.

  • Anteilsteilung trotz ausdrücklichem Teilungsverbot im Gesellschaftsvertrag

    S. 295 - 298, Rechtsprechung

    Stephan Briem

    Der wesentliche Zweck des § 79 Abs 1 GmbHG ist die Interessenwahrung der Gesellschafter. Stimmen daher sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer die Teilabtretung gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung. Eine Zustimmung der Gesellschaft ist nicht erforderlich.

    Die Zustimmung zur Teilabtretung kann von einem Gesellschafter auch nach Abschluss des Veräußerungsgeschäfts erklärt werden. Ein Widerruf der Zustimmung ist jedenfalls nach Abschluss des Abtretungsgeschäfts nicht mehr zulässig.

    Ein genereller Ausschluss der Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils ist unzulässig.

  • EKEG; Krise; Zahlungsunfähigkeit; Rückzahlungssperre

    S. 298 - 299, Rechtsprechung

    Zahlungsunfähigkeit gem § 2 Abs 1 Z 1 EKEG ist im Regelfall dann gegeben, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann.

  • Urheberrecht: Zur (fehlenden) Verantwortung eines Sportvereins für das Verhalten eines Mitglieds und eines Platzwarts

    S. 299 - 301, Rechtsprechung

    Ein unmittelbarer Störer, bei dem es sich um einen (im Hobbybereich wohl nicht angestellten) Spieler und ein einfaches Vereinsmitglied ohne Agenden handelt, kann nicht ohne Weiteres mit einem „Bediensteten oder Beauftragten“ gleichgesetzt werden.

    Ein Verein steht zwar mit seinen Mitgliedern in einer Rechtsbeziehung und kann auf deren Verhalten etwa durch Statuten und eine Hausordnung bis hin zu einem Vereinsausschluss Einfluss nehmen. Auch mag es sein, dass der Vereinszweck eines Sportvereins durch gemeinsam verfolgte Fußballübertragungen im Ergebnis gefördert wird. Erfolgte eine Wiedergabe aber eigenmächtig durch ein Vereinsmitglied und wurde dieses vom Verein dafür gerade nicht als Hilfsperson eingesetzt (oder auch nur berechtigt) und war es insofern daher auch nicht für den Verein tätig, sondern im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gegenüber den anderen Mitgliedern, ist eine Haftung des Vereins als Unternehmensinhaber zu verneinen.

  • Kartellrecht/Zusammenschlusskontrolle: Geldbußenbemessung bei Verstoß gegen Durchführungsverbot

    S. 301 - 305, Rechtsprechung

    Die Festsetzung der Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich (nur) darauf, inwieweit das KartellG alle gesetzlichen Faktoren korrekt berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind.

    Auch in Österreich sind zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen MS bereits seit langem üblich ist.

    Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung, die in § 7 KartG 2005 in typisierter Form erfasst wird, ist es sachlich gerechtfertigt, auch bei Ausmittlung einer Geldbuße die Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) nicht allein am Umsatz des zuwiderhandelnden Unternehmens, sondern am Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe zu messen. Damit wird auch das strafrechtliche Schuldprinzip nicht verletzt, bleibe doch das zuwiderhandelnde Unternehmen alleiniger Adressat der Bußgeldentscheidung.

  • Rechtsanwalt als „Mitbewerber“ aktivlegitimiert gegen (angeblich) irreführendes Angebot von juristischen Musterbüchern

    S. 305 - 308, Rechtsprechung

    Die Erfordernisse für die Mitbewerbereigenschaft werden von der herrschenden Ansicht weit ausgelegt. Das Klagerecht nach § 14 Abs 1 UWG verlangt weder ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, noch eine konkrete Nachteiligkeit der beanstandeten Werbung

    Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Auch eine bloß mittelbare Beeinflussung durch Entzug von Kaufkraft reicht nicht für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses.

  • Anzeigeverfahren für nachbarneutrale Änderungen von Betriebsanlagen

    S. 308 - 309, Rechtsprechung

    Im Anzeigeverfahren von „nachbarneutralen“ Änderungen von Betriebsanlagen gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 ist über Anzeigen jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grds Pflicht zur Entscheidung in der Sache. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, nicht aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeige.

    Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich hingegen nicht auf das Anzeigeverfahren gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.

  • Anrechnungsverfahren von Upstream-Emissionen in KraftstoffVO verfassungsrechtlich unbedenklich

    S. 309 - 312, Rechtsprechung

    Das Verfahren zur Anrechnung der Reduktionen von Upstream Emissionen (UE) gem § 19b KraftstoffVO 2012 findet in § 26a Abs 3b (iVm §§ 26a Abs 2 lit c iVm 11 Abs 3 Z 2) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

    Nach ihrer Promulgationsklausel wurde die KraftstoffVO 2012 zwar auf Grundlage des § 11 Abs 3, § 26a Abs 2 lit c und § 26a Abs 3a KFG 1967 erlassen. Nach stRsp des VfGH ist aber nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Als (zusätzliche) gesetzliche Grundlage kommt im vorliegenden Fall daher auch § 26a Abs 3b KFG 1967 in Betracht.

    Gem § 26a Abs 3b KFG 1967 können anstelle der in § 26a Abs 1 und 2 KFG 1967 angeführten Verordnungsbestimmungen auch technische [EU-]Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen in Anhang II verwiesen wird, umgesetzt werden. Bei der Frage, ob die Verordnungsermächtigung des § 26a Abs 3b KFG 1967 hinreichend bestimmt ist, ist diese nicht isoliert, sondern im Lichte der Systematik und der Ziele des KFG 1967 insgesamt zu betrachten. Darüber hinaus ist in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich die gesetzliche Grundlage im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen. Im Lichte des „differenzierten Legalitätsprinzips“ ist hinsichtlich der Anforderungen an den Grad der gesetzlichen Determinierung zudem zu beachten, dass der Bereich des Kraftstoffwesens im Allgemeinen und im Besonderen die konkreten Regelungen über die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen (und wie diese zu berechnen ist) ein hohes Maß an wissenschaftlichem und technischem Sachverstand erfordern.

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