Mit Veröffentlichung der ersten umfangreichen Änderung der AIFM-Richtlinie („AIFMD II“) stehen zahlreiche Neuerungen für die europäische Fondslandschaft ante portas. Vereinzelt werden regulatorische Vorgaben verschärft, wie zB das Liquiditätsmanagement, wohingegen andere Vorgaben entschärft werden, wie zB Regelungen zur Verwahrstelle. Der Schwerpunkt der AIFMD II liegt aber abseits dessen, nämlich in der erstmaligen Regulierung von kreditvergebenden AIF. Im gegenständlichen Beitrag werden die zentralen Inhalte der AIFMD II und ihre Relevanz für den österreichischen Fondsstandort vorgestellt. Da in Österreich bis dato noch kein Entwurf der Umsetzung vorliegt, enthält der gegenständliche Artikel auch Anregungen für zusätzliche legistische Initiativen, um den Fondsstandort Österreich attraktiver und wettbewerbsfähiger zu positionieren.



Heft 5, Mai 2025, Band 73
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Inhalt der Ausgabe
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S. 309 - 326, Newsline
Franz Rudorfer -
S. 327 - 328, Neues in Kürze
Dominik Damm -
S. 329 - 329, Börseblick
Paul Severin -
S. 330 - 345, Abhandlung
Martin Pichler / Philip Windischer / Florian Braunauer -
S. 346 - 355, Berichte und Analysen
Martina Tisovsky / David Preinsperger / Michael Kueschnig / Karl W. Steininger / Roland Mestel / Natalie GlasIm Rahmen eines vom Österreichischen Klima- und Energiefonds geförderten transdisziplinären Forschungsprojektes wurde unter anderem der Frage nachgegangen, welche Rolle und Bedeutung der Kreditwirtschaft in der Nachhaltigkeitstransformation der österreichischen Wirtschaft zukommen kann und soll. In einem intensiven Diskussionsprozess mit Stakeholdern aus der Real- und Finanzwirtschaft wurde als ein Engpass für die Finanzierung nachhaltiger Investitionen ein Informationsdefizit über die Verfügbarkeit entsprechender Finanzierungsinstrumente insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) identifiziert. Vor diesem Hintergrund stellt der vorliegende Beitrag ausgewählte Finanzierungsinstrumente vor, die Unternehmen und hier insbesondere KMU grundsätzlich zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Investitionen im Zuge der Transformation ihrer Wirtschaftsaktivitäten hin zur Klimaneutralität einsetzen und nutzen können. Darüber hinaus werden Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit nachhaltigen Finanzierungen diskutiert und Handlungsempfehlungen für Real- und Finanzwirtschaft sowie Entscheidungstragende aus Politik und Verwaltung abgeleitet.
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S. 356 - 365, Berichte und Analysen
Christian M. Piska / Karl Schellenbacher / Thomas SeeberDer Artikel behandelt die Auswirkungen des Artificial Intelligence Acts (AI-Act oder AIA) auf die Bankenbranche, insbesondere im Hinblick auf Scoring-Systeme. Es wird erläutert, dass herkömmliche Scoring-Modelle, die auf festgelegten Regeln basieren, nicht unter die strengen Anforderungen des AIA fallen. Dies ermöglicht es Banken, diese Systeme weiterhin ohne zusätzliche regulatorische Hürden zu nutzen.
Des Weiteren wird auf komplexere Scoringmodelle wie Deep-Learning-Modelle oder KI-gestützte Scoring-Systeme eingegangen. Gleichzeitig wird betont, dass Banken sich proaktiv mit den Anforderungen des AIA auseinandersetzen sollten, insbesondere wenn sie komplexere KI-Technologien einführen möchten. Die Möglichkeit, bestehende Systeme bis Mitte 2026 als Alt-Systeme zu klassifizieren, bietet eine Chance, regulatorische Verpflichtungen zu minimieren.
Insgesamt wird ein informierter Ansatz empfohlen, um die Herausforderungen der Regulierung zu meistern und die Vorteile neuer Technologien zu nutzen.
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S. 366 - 366, ÖSWB-Preis 2026
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S. 367 - 368, Berichte und Analysen
Claudia Klausegger / Ewald Judt -
S. 369 - 372, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 864a, 879, 1333 ABGB. §§ 6, 29 KSchG. Klauselentscheidung zu Bank-AGB.
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S. 372 - 374, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 879 ABGB; § 6 KSchG. Grundsätzlich steht es FX-Kreditnehmern frei, die Umrechnung der Kreditvaluta in Euro zu einem ihnen ungünstig erscheinenden Kurs durch die kreditgebende Bank abzulehnen, sich den FX-Kreditbetrag auszahlen zu lassen und mit einem Dritten einen Geldwechselvertrag zu besseren Konditionen abzuschließen. Ein Recht der Bank zur einseitigen willkürlichen Festlegung des Wechselkurses besteht ohnedies nicht. Ein Verstoß der Konvertierungsklausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in Bezug auf die (erstmalige) Auszahlung des FX-Kreditbetrags in Euro kann nicht vorliegen, wenn die Klausel - wie hier - kein einseitiges Preisänderungsrecht des Unternehmers vorsieht und die Kreditnehmer den Euro Betrag erhalten haben, den sie wollten. Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klausel (jedenfalls in Bezug auf den Geldwechselvertrag) die Hauptleistung betrifft.
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S. 374 - 376, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 988 ABGB; Art 6 ARB 2003. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlichen und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme bei Verwendung von sog „Serienschadenklauseln“ nur einmal zur Verfügung. Auch die in einem einheitlichen Lebensvorgang erfolgende Verwendung von Klauseln in einem Fremdwährungskreditvertrag sowie der korrespondierende Geldwechselvertrag durch die Bank stehen in einem solchen ursächlichen Zusammenhang zueinander, weshalb der Kreditnehmer für die Anfechtung beider Verträge (FX-Kredit und Geldwechselvertrag) die dafür vorgesehene Versicherungssumme nur einmal erhält.
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S. 376 - 379, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 210, 211, 213 IO. Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO vorliegt, ist über diesen gem § 213 Abs 1 S 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne Weiteres nach § 213 Abs 1 S 1 IO Beschluss zu fassen. Damit ist ein erst nach Ende der Laufzeit einer Abtretungserklärung eingebrachter Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 IO nicht geeignet, um iSd § 213 Abs 1 S 2 IO die Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens samt Ausspruch, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist, auszusetzen. Ein solcher Antrag ist verspätet und damit zurückzuweisen.
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S. 379 - 381, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 1, 3 EKEG; § 82 GmbHG. Ein Kredit iSd § 1 EKEG liegt gem § 3 Abs 1 Z 3 EKEG selbst dann nicht vor, wenn ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird. Die mangelnde Anwendbarkeit des EKEG bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die betreffenden Geschäfte auch nach §§ 82 f GmbHG „immunisiert“ wären.
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S. 381 - 382, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 2 EKEG. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit (§ 2 Abs 1 Z 1 EKEG) ist anzunehmen, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Sie ist im Regelfall gegeben, wenn der Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht begleichen kann.
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S. 382 - 383, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 26 VKrG. Das Finanzierungsleasing ist eine Form des Investitionsleasing, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen.
Stützt sich ein Leasingnehmer auf den zum Beginn des Leasings abgeschlossenen Kaufvertrag, in den die Leasinggeberin für den Zeitraum des Leasings eintritt, fehlt es an der Aktivlegitimation des Leasingnehmers.
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S. 383 - 384, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 103, 110 IO. Die Forderungsanmeldung nach § 103 IO hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Sie hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten, aber eine rechtliche Qualifikation ist darin nicht vorzunehmen. Wesentliche Zielrichtung ist es, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung und die Feststellung der Identität zwischen der angemeldeten Forderung und dem in der Feststellungsklage nach § 110 IO geltend gemachten Anspruch zu ermöglichen. Wird in der Forderungsanmeldung auf einen bereits anhängigen Prozess Bezug genommen, ermöglicht idR schon diese Bezugnahme, dass sich der IV über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann.
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S. 384 - 384, Entscheidungen des VwGH
Mathis FisterFM-GwG, § 34 Abs 1 VwGVG, § 43 Abs 1 VwGVG. Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG gilt nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird. Die in § 43 VwGVG normierte Entscheidungsfrist beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen.
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S. 384 - 385, Entscheidungen des VwGH
Mathis Fister§ 1 StabAbgG, § 2 StabAbgG, § 25 BWG idF BGBl 72/2010, § 27a BWG idF BGBl I 118/2016, VO (EU) 575/2013. Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt nach § 1 StabAbgG der Stabilitätsabgabe. Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist nach § 2 Abs 1 StabAbgG die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs 2 leg cit genannten Beträge. Nach § 2 Abs 2 Z 3 bzw Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten zu vermindern, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses (ursprünglich nach § 25 BWG, nunmehr nach Teil 6 der VO (EU) 575/2013) entstanden sind.
Eine Verpflichtung des Zentralinstituts zur Liquiditätsunterstützung gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern. Die Verminderung kann nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.
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S. 385 - 385, Entscheidungen des VwGH
Mathis Fister§ 62 Abs 1 APAG, § 271 UGB. Die APAB ist nicht befugt, einen Verstoß gegen § 271 UGB mit den in § 62 Abs 1 APAG aufgezählten Sanktionsbefugnissen zu ahnden.