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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, November 2022, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 263 - 272, Aufsatz

Kallinger, Maximilian

Vergaberecht und Informationsfreiheit

Das geplante Informationsfreiheitsgesetz (IFG) soll ein neues Regime staatlicher Transparenz mit sich bringen. Wie sich die geplanten Bestimmungen zu bereits bestehenden Transparenzmechanismen im Vergaberecht verhalten sollen, ist bislang ungeklärt. Dieser Beitrag untersucht, in welchem Zusammenhang das vielfach angekündigte IFG mit dem BVergG 2018 steht. Konkret soll aufgezeigt werden, welche Unterschiede und Parallelen die beiden Gesetze in Bezug auf Transparenz- und Geheimhaltungspflichten aufweisen. In weiterer Folge wird versucht, darauf aufbauend Rückschlüsse auf das Verhältnis der Geltungsbereiche beider Rechtsgebiete zueinander zu schließen.

S. 273 - 279, Judikatur

Feuchtmüller, Sebastian/​Kielbasa, Gabriel

Antragslegitimation zur Geltendmachung von Mängeln im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Die Antragstellerin ist bei gemeinsamer Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung antragslegitimiert, ihr Ausscheiden überprüfen zu lassen und Angebotsmängel bei der verbleibenden präsumtiven Zuschlagsempfängerin geltend zu machen.

Legt ein Bieter zum Eignungsnachweis eine Eigenerklärung vor, gilt die erste Aufforderung zur Vorlage von Eignungsnachweisen noch nicht als Auftrag zur Verbesserung. Erst wenn der Bieter nach einer solchen Aufforderung keine, unzureichende oder unvollständig Nachweise vorlegt, hat die Auftraggeberin den Bieter (erstmalig) zur Verbesserung aufzufordern.

Werden die Festlegungen zur Bewertungsmethode und zu den in der Zuschlagsentscheidung bekanntzugebenden Punkten bestandfest, kann ein Bieter keine darüber hinausgehende Begründung fordern.

S. 280 - 284, Judikatur

Saxinger, Gregor

Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – ein Verfahren mit Ausnahmecharakter

Bloße gesellschaftsrechtliche Vorgänge (Gründung einer Gesellschaft, Änderung des Gesellschaftsverhältnisses, etc) unterliegen keiner vergaberechtlichen Bindung.

Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung iSd § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 hat Ausnahmecharakter und ist lediglich bei kumulativer Erfüllung folgender Voraussetzungen zulässig: Ein unvorhersehbares Ereignis, äußerst dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen.

Ein genereller Verweis auf das Coronavirus samt seinen Mutationen stellt nach über zwei Jahren Pandemie kein unvorhersehbares Ereignis iSd § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 dar.

Die Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten nicht offenen Verfahrens oder ein möglicher Abruf aus einer Rahmenvereinbarung stehen einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung entgegen.

S. 285 - 289, Judikatur

Reisner, Hubert

Keine Antragslegitimation zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei einer Möglichkeit zur Teilnahme am Vergabeverfahren

Die Klageschrift muss den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Darstellung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und den Unionsgerichten die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe ermöglicht. Ebenso müssen die Anträge der Klageschrift eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht.

Die außervertragliche Haftung der Union nach Art 340 Abs 2 AEUV ist von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das dem Organ vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Klage ist insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden bräuchten, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt.

S. 290 - 295, Judikatur

Reisner, Hubert

Strengere Eignungsanforderungen als in der Richtlinie

Art 58 Abs 1 und 4 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Auswahlkriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer strengere Anforderungen als die insoweit von den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen aufstellen darf, soweit mit den Anforderungen sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder ein Bieter über die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche technische und berufliche Eignung verfügt, und die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Art 8 Abs 3 VO 2988/95 ist in Verbindung mit der VO 1303/2013 dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer unterschiedlichen Beurteilung derselben Tatsachen durch die zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union berufenen nationalen Behörden nicht entgegensteht.

S. 296 - 298, Judikatur

Reisner, Hubert

Zur Inanspruchnahme der Mittel Dritter

Art 63 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das bevollmächtigte Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt ist, mehrheitlich die in der Vergabebekanntmachung vorgesehenen Kriterien erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss.

S. 299 - 304, Judikatur

Reisner, Hubert

In-House nur so lange die Voraussetzungen vorliegen

Für den Fall, dass auf eine Einrichtung zurückgegriffen wird, die von mehreren öffentlichen Stellen gemeinsam gehalten wird, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die „ähnliche Kontrolle“ im Sinne der vorstehenden Randnummer von diesen Stellen gemeinsam ausgeübt werden.

Aus dem Wortlaut von Art 72 Abs 1 ergibt sich also, dass dessen Anwendungsbereich auf den Fall beschränkt ist, in dem der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Auftragnehmers die Ausführung des öffentlichen Auftrags, der Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens war, entsprechend den Anforderungen der RL 2014/24/EU fortsetzt; hierzu gehören die Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichheit und des wirksamen Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, wie sie ua in Art 18 Abs 1 und Art 67 Abs 4 der Richtlinie wiedergegeben und konkretisiert sind.

Die RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift oder Praxis entgegensteht, nach der die Ausführung eines öffentlichen Auftrags, der ursprünglich ohne Ausschreibung an eine Inhouse-Einrichtung vergeben wurde, über die der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübte, automatisch von dem Wirtschaftsteilnehmer fortgesetzt wird, der diese Einrichtung nach einer Ausschreibung übernommen hat, wenn der öffentliche Auftraggeber über diesen Wirtschaftsteilnehmer keine solche Kontrolle ausübt und auch nicht an dessen Kapital beteiligt ist.

S. 305 - 310, Judikatur

Reisner, Hubert

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Fortsetzung eines gescheiterten offenen Verfahrens

Art 160 Abs 1 und 2 VO 2018/1046 (Haushaltsordnung 2018) und Art 102 Abs 1 und 2 VO 966/2012 (Haushaltsordnung 2012) sind dahin auszulegen, dass sie auf von öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten durchgeführte Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge selbst dann keine Anwendung finden, wenn diese Aufträge aus Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden.

Ein Angebot ist nämlich dann als ungeeignet anzusehen, wenn es „unannehmbar“ im Sinne von Art 26 Abs 4 lit b Unterabs 2 RL 2014/24/EU ist, der ua Verhandlungsverfahren erfasst. Nach dieser Bestimmung werden insbesondere Angebote von Bietern, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, als unannehmbar angesehen.

Art 32 Abs 2 lit a RL 2014/24/EU in Verbindung mit Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung an einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer wenden darf, wenn dieses Verfahren die ursprünglichen Auftragsbedingungen, die in einem zuvor eingeleiteten Verfahren genannt waren, das eingestellt worden ist, weil das einzige abgegebene Angebot ungeeignet war, ohne grundlegende Änderungen übernimmt, auch wenn der Gegenstand des fraglichen Auftrags objektiv keine Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, seine Ausführung nur diesem Wirtschaftsteilnehmer anzuvertrauen.

S. 311 - 315, Judikatur

Essletzbichler, Manfred/​Makarius, Ingrid

Zur Angemessenheit des Ausschlusses

In der gegenständlichen Entscheidung weist das EuG darauf hin, dass es über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verfügt, die es über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus ermächtigt, eine Entscheidung zu überprüfen, durch die der öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließt und/oder eine finanzielle Sanktion gegen ihn verhängt. Weiters beurteilte das Gericht, ob bei Festsetzung der Ausschlussdauer die von der Klägerin geltend gemachten mildernden Umstände (die gute Zusammenarbeit mit den Behörden und die ergriffenen Reorganisationsmaßnahmen) berücksichtigt wurden.

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