Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im EStG 1988 durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025).
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 162 - 165, Steuer & Service
Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025): Überblick über die wichtigsten Änderungen im EStG 1988
S. 165 - 166, Steuer & Service
Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen (BMF-Erlass)
Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO, für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO und für Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 9.8.2024, 2024-0.584.522, BMF-AV Nr 106/2024.
Der Beitrag behandelt § 39 Abs 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2023.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 176 - 180, Bundesfinanzgericht
Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta
Bei der Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta schließt sich das BFG – abweichend von der mit BMF-Rechtsauskunft EAS 3448 vom 17.11.2023 dargelegten Rechtsauffassung – Literaturmeinungen wie Lang, SWI 2024, 10, an und geht von einem Redaktionsversehen hinsichtlich des Wortes „nur“ im deutschsprachigen Text von Art 23 Abs 1 DBA-Malta aus.
Dieses Redaktionsversehen lässt sich demnach im Auslegungsweg derart beheben, dass dem englischsprachigen Text der Vorzug gegeben wird. Zumal die englischsprachige Fassung keine Entsprechung zu dem Wort „nur“ enthält, hat nach Beurteilung durch das BFG der Ansässigkeitsstaat (Österreich) in der vorliegenden Konstellation, in der der Quellenstaat (Malta) das Besteuerungsrecht hat, nach Art 23 Abs 1 DBA-Malta die Einkünfte freizustellen (RS 1).
Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.
S. 181 - 184, Bundesfinanzgericht
Beginn des Laufes der AfA bei Herstellungsmaßnahmen nach der Anschaffung eines Gebäudes
Bei Gebäuden, die der Vermietung dienen, ist nicht erst mit der Vermietung, sondern schon ab der in der Vermietungsabsicht erfolgten Bereitstellung des Gebäudes die Geltendmachung der AfA zulässig, weil bei Gebäuden die rein altersbedingte Abnutzung in den Vordergrund tritt.
S. 185 - 185, Bundesfinanzgericht
Anspruchszinsen sind objektive Folge der Einkommensteuerfestsetzung
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen.
Dem Steuerpflichtigen steht die Wahl der Berechnungsmethode für den Grundstückswert grundsätzlich frei. Das BFG erachtet die Ausübung der Wahlmöglichkeit iSd § 4 Abs 1 GrEStG 1987 auch noch im Vorlageantrag für zulässig.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs 7 lit b EStG 1988 ist, dass sowohl bei der Bf als auch bei ihrem Ehegatten die Tarifsteuer jeweils weniger als die im Gesetz genannte Grenze beträgt.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2023/04 (mit eigenen Ergänzungen) – 2. Teil
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