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Heft 5, November 2024, Band 22

eJournal-Heft
ISSN Online:
2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

  • Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025): Überblick über die wichtigsten Änderungen im EStG 1988

    S. 162 - 165, Steuer & Service

    Hubert W. Fuchs

    Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im EStG 1988 durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025).

  • Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen (BMF-Erlass)

    S. 165 - 166, Steuer & Service

    Hubert W. Fuchs

    Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO, für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO und für Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG.

    Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 9.8.2024, 2024-0.584.522, BMF-AV Nr 106/2024.

  • Fristen im EStG 1988

    S. 166 - 170, Steuer & Service

    Christoph Ritz

    Der Beitrag behandelt § 39 Abs 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2023.

  • Gesamtübersicht veröffentlichter BFG-Erkenntnisse

    S. 171 - 176, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

  • Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta

    S. 176 - 180, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Bei der Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta schließt sich das BFG – abweichend von der mit BMF-Rechtsauskunft EAS 3448 vom 17.11.2023 dargelegten Rechtsauffassung – Literaturmeinungen wie Lang, SWI 2024, 10, an und geht von einem Redaktionsversehen hinsichtlich des Wortes „nur“ im deutschsprachigen Text von Art 23 Abs 1 DBA-Malta aus.

    Dieses Redaktionsversehen lässt sich demnach im Auslegungsweg derart beheben, dass dem englischsprachigen Text der Vorzug gegeben wird. Zumal die englischsprachige Fassung keine Entsprechung zu dem Wort „nur“ enthält, hat nach Beurteilung durch das BFG der Ansässigkeitsstaat (Österreich) in der vorliegenden Konstellation, in der der Quellenstaat (Malta) das Besteuerungsrecht hat, nach Art 23 Abs 1 DBA-Malta die Einkünfte freizustellen (RS 1).

    Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.

  • Beginn des Laufes der AfA bei Herstellungsmaßnahmen nach der Anschaffung eines Gebäudes

    S. 181 - 184, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Bei Gebäuden, die der Vermietung dienen, ist nicht erst mit der Vermietung, sondern schon ab der in der Vermietungsabsicht erfolgten Bereitstellung des Gebäudes die Geltendmachung der AfA zulässig, weil bei Gebäuden die rein altersbedingte Abnutzung in den Vordergrund tritt.

  • Anspruchszinsen sind objektive Folge der Einkommensteuerfestsetzung

    S. 185 - 185, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen.

  • Grundstückswert nach dem Immobilienpreisspiegel

    S. 186 - 188, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Dem Steuerpflichtigen steht die Wahl der Berechnungsmethode für den Grundstückswert grundsätzlich frei. Das BFG erachtet die Ausübung der Wahlmöglichkeit iSd § 4 Abs 1 GrEStG 1987 auch noch im Vorlageantrag für zulässig.

  • Kindermehrbetrag

    S. 188 - 189, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs 7 lit b EStG 1988 ist, dass sowohl bei der Bf als auch bei ihrem Ehegatten die Tarifsteuer jeweils weniger als die im Gesetz genannte Grenze beträgt.

  • BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

    S. 189 - 197, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    (Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2023/04 (mit eigenen Ergänzungen) – 2. Teil

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