Wurde das Stammkapital einer GmbH nicht zur Gänze aufgebracht, kann das trotz der grundsätzlichen Haftungsbeschränkung dazu führen, dass GmbH-Gesellschafter zur Zahlung von den Mitgesellschaftern nicht geleistete Stammeinlagen herangezogen werden. Das kann noch Jahre nach der Gründung der Fall sein. Ein weiterer Fall, wann GmbH-Gesellschafter zur Zahlung über ihre Stammeinlage hinaus verpflichtet werden können, ist das Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr bzw die Vereinbarung von Nachschüssen. Unternehmenswertanteile der FlexKapG schützen vor einigen dieser Haftungsinanspruchnahmen, aber nicht vor allen.
- ISSN Online: 2309-7450
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 220 - 223, Aufsatz
Gesellschaftsrechtliche Vorteile der FlexKapG – (Partielle) Haftungsbeschränkung für Unternehmenswertbeteiligte
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Gläubigerschutzregime nach dem EU-UmgrG und untersucht eine mögliche Organaußenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern.
S. 230 - 246, Aufsatz
Darf der AG-Vorstand im Rahmen seiner Unternehmensleitung Umweltinteressen fördern?
Vorstände heben immer öfter positive Umwelt- bzw Klimaförderungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Unternehmensleitungstätigkeit hervor. Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern das Aktienrecht das Leitungsorgan berechtigt und/oder verpflichtet, Umweltinteressen zu fördern.
S. 247 - 248, Judikatur
Gespaltene Stimmrechtsausübung bei teilweise treuhändig gehaltenem Geschäftsanteil
Im Fall einer bloß treuhändigen Innehaltung eines Teils eines Geschäftsanteils ist eine gespaltenen Stimmrechtsausübung zulässig.
S. 249 - 250, Judikatur
Treuepflicht bei der Beschlussfassung iZm der Verfolgung des Gesellschaftszwecks
Auch wenn ein Gesellschafterbeschluss der GmbH nur Vorteile bringen würde und der Gesellschaft dadurch kein Schaden droht, muss sich die Gesellschaftermehrheit einem Beschlussantrag der Minderheit nicht unterwerfen.
Die Gesellschaftermehrheit muss ihre Ablehnung auch nicht begründen.
Überhaupt gibt es eine Zustimmungspflicht von Gesellschaftern zu Beschlüssen nur dann, wenn
der Beschluss als ultima ratio im Interesse der GmbH unbedingt notwendig ist und
den widerstrebenden Gesellschaftern auch zumutbar ist.
In inhaltlicher Hinsicht ist lediglich der genaue Beschlussinhalt (inklusive Beschlussergebnis und Datum der Beschlussfassung) zu protokollieren.
Nicht geboten ist hingegen die Anfertigung eines umfassenden Generalversammlungsprotokolls, das weitere Informationen, wie etwa die Wiedergabe der Diskussion oder das Stimmverhalten der Beteiligten enthält.
Ob eine Stimmabgabe treuwidrig ist hängt davon ab, ob die in der Niederschrift festgestellte Beschlussfassung ganz generell gegen die mitgliedschaftlichen Treuepflichten verstößt. Auf das Vorhandensein und den Inhalt von in einem fakultativen Generalversammlungsprotokoll enthaltenen Rechtfertigungsgründen kommt es dabei nicht an.
Das bloß abstrakte Vertrauen auf die Prüfung der Gesellschaft durch den Wirtschaftsprüfer reicht nicht, um eine Haftung des Abschlussprüfers aufgrund des von ihm erteilten Bestätigungsvermerks zu begründen.
Es reicht demnach noch nicht aus, dass der Schaden des Anlegers nur deshalb entstanden ist, weil die vom Abschlussprüfer geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Vermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment dem Anleger (überhaupt erst) möglich war.
S. 255 - 257, Firmenbuch-Praxis
Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals nach Ausnutzung eines genehmigten Kapitals bei einer FlexKapG
Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind die §§ 52 Abs 3 bis 6 und 53 GmbHG sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs 5 FlexKapGG).
S. 258 - 272, Angrenzendes Steuerrecht
EuGH: Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen verstößt nicht gegen EU Grundrechte
In der Rs Belgian Association of Tax Lawyers trifft der EuGH erneut wichtige Aussagen zur Grundrechtskonformität und Auslegung der RL (EU) 2018/822 („DAC 6“). Unmittelbare Bedeutung für die österreichische Rechtslage kommt insb den Ausführungen zu den in der DAC 6-Richtlinie verwendeten Begrifflichkeiten sowie der Konkretisierung des Umfangs von Art 8ab Abs 5 der EU-Amtshilfe-Richtlinie zu, wonach die Mitgliedstaaten optional für bestimmte der „Verschwiegenheitspflicht“ unterliegende Berufsgruppen einen Wechsel von der Melde- zur Unterrichtungspflicht vorsehen können (in Österreich: § 11 Abs 1 und 2 EU-MPfG). Der EuGH hat klargestellt, dass die Unterrichtungspflicht zB für Steuerberater-Intermediäre – anders als für Rechtsanwalts-Intermediäre – mit den Grundrechten im Einklang steht.
S. 273 - 275, Angrenzendes Steuerrecht
Keine Steuerentlastung im Sinne des § 48 Abs 5 BAO bei bloß wirtschaftlicher Doppelbesteuerung möglich!
Eine Entlastungsmaßnahme nach § 48 Abs 5 BAO kann in Anspruch genommen werden, sofern der:die Abgabenpflichtige in mehreren Staaten der Abgabenhoheit unterliegt und ein Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung oder die Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Anwendungsvoraussetzung dieser Entlastungsmaßnahme ist eine juristische Doppelbesteuerung. Demnach müssen gleiche oder gleichartige Steuern von demselben:derselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum erhoben werden, um eine Entlastungsmaßnahme nach § 48 Abs 5 BAO in Anspruch nehmen zu können.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift