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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 121 - 135, Aufsatz

Verena Christine Mayer

Studiengebühren – A never ending story?

Das Thema „Studiengebühren“ beschäftigte in den vergangenen Jahren Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen. Die Studienbeitragsregelungen wurden mehrfach novelliert und waren wiederholt Gegenstand von Verfahren vor dem VfGH. Mangels Neuregelung der durch den VfGH teilweise aufgehobenen Studienbeitragsbestimmungen wurde im Schrifttum die Diskussion geführt, ob die Universitäten nunmehr aufgrund der in Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG verankerten universitären Satzungsautonomie berechtigt seien, autonom Studiengebühren in ihren Satzungen zu normieren. Der VfGH hat dies in einer neuerlichen Entscheidung zu den Studienbeiträgen aus der Juni-Session 2013 für unzulässig erachtet. Das aktuelle VfGH-Erkenntnis wirft zum einen die Frage nach der Rechtsgrundlage für die bevorstehende Rückzahlung autonom eingehobener Studienbeiträge auf. Zum anderen ist angesichts der Ankündigung des Wissenschaftsministers, jenen Universitäten, die autonom Studiengebühren eingehoben haben, den zurückzuzahlenden Betrag zu ersetzen, eine Debatte über die Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit dem Gleichheitssatz entstanden. Der vorliegende Aufsatz arbeitet, die Entwicklung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 sowie die bis dato ergangenen Entscheidungen und Meinungen im Schrifttum dazu chronologisch auf und beleuchtet die Folgen der aktuellen Entscheidung des VfGH.

S. 136 - 141, Aufsatz

Julian Ring

Amtshaftung für Verlängerung der Studienzeit

Der OGH bejahte in 1 Ob 251/12m das Verschulden einer Universität bezüglich des Schadens, den ein Student wegen einer längeren Studiendauer erleidet. In diesem Beitrag wird die Frage des Verschuldens behandelt und weiters nach Möglichkeiten gesucht, eine solche Haftung auszuschließen. Außerdem werden Haftungsprobleme in ähnlich gelagerten Fällen untersucht.

S. 142 - 155, Rechtsprechung

Andreas Huber

Autonome Studienbeitragspflichten; Gleichheitssatz; öffentliche Universität; rückwirkendes Gesetz

Ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten iSd Art 81c Abs 1 B-VG ist die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien der öffentlichen Universitäten.

Aus diesem Grund zählt die Regelung von Studienbeiträgen für die Regelstudien nicht zu jenen Angelegenheiten öffentlicher Universitäten, die diese autonom und – als verfassungsgesetzlich vorgezeichnete Ausnahme von Art 18 B-VG im Bereich der Verwaltung des Bundes – im Rahmen der Gesetze durch Satzungen iSd Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG regeln können. Vielmehr zählt das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten.

Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat aufgrund der (Finanzierungs-) Verantwortung des Staates, daher der Gesetzgeber zu treffen. Dieser ist damit auch verpflichtet, die gesetzliche Grundlage der Einhebung von Studienbeiträgen an Universitäten so auszugestalten, dass sie insgesamt den Anforderungen des Art 18 B-VG im Hinblick auf ihre Determinierung Rechnung trägt und den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes entspricht.

Vor diesem Hintergrund ist es damit ausgeschlossen, in der durch Art 81c Abs 1 B-VG den Universitäten gewährleisteten Autonomie eine sachliche Rechtfertigung für die in § 143 Abs 30 Satz 3 UG 2002 getroffene Regelung – Hebung der Studienbeitragsregelungen bestimmter Satzungen von Universitäten – zu sehen.

S. 155 - 159, Rechtsprechung

Andreas Huber

Amtshaftung bei Studienverzögerungen

Mangelnde finanzielle Mittel – und auch allgemeiner Personalmangel – der Universität zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Lehrbetriebs stellen keinen Entschuldigungsgrund dar. Die bekl Partei, Republik Österreich, ist als zuständiger – und auch im Rahmen der Amtshaftung verantwortlicher – Rechtsträger dazu verpflichtet, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen (auch bei einem Ansteigen der Studierendenzahlen) zu erfüllen. Die Vollziehung des Studienrechts ist auch nach der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten weiterhin eine hoheitliche Aufgabe iSd § 49 Abs 2 UG 2002. Im Falle von Verletzungen von Bestimmungen des Studienrechts hat daher grundsätzlich die Amtshaftung des zuständigen Rechtsträgers Bund einzutreten. Es wäre sinnwidrig, wenn dieser Rechtsträger sich darauf berufen könnte, den Organen der Universität sei wegen fehlender finanzieller Mittel kein Verschuldensvorwurf zu machen, wenn dieser Mangel darauf zurückgeht, dass der betreffende Rechtsträger die Universität unzureichend finanziell ausgestattet hat.

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