Im Zuge des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 wurde für die Leiter von wissenschaftlichen Organisationseinheiten an Universitäten eine ausdrückliche Abberufungsmöglichkeit aus bestimmten Gründen vorgesehen. Unklar ist dabei, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe, die rechtliche Qualität des Abberufungsaktes. Wesentlich vor dem Hintergrund der mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG) herbeigeführten Vollrechtsfähigkeit der Universitäten sind dazu verschiedene Positionen vertretbar, die, je nach Ansatz und Weite des interpretativen Verständnisses, zwischen einem Primat des Privatrechts und einem Primat des Hoheitsrechts schwanken können. Eine systematische Gesamtbetrachtung lässt dabei, unter Bedachtnahme auf neuere Entwicklungen, Tendenzen in Richtung Hoheitlichkeit und Bescheidförmigkeit erkennen.
Heft 5, Oktober 2014, Band 13
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 115 - 123, Aufsatz
Abberufung von Leitungsfunktionen an universitären Organisationseinheiten
S. 124 - 132, Aufsatz
Außergerichtliche Streitbeilegung im Fachhochschul-Sektor
Institutionen, die von Rechts wegen mit einer qualifizierten Autonomie ausgestattet sind, haben das starke Bedürfnis, Streitigkeiten und Konflikte vor Inanspruchnahme der Gerichte innerorganisatorisch zu regeln. Es ist daher kein Zufall, dass die außergerichtliche Streitbeilegung, in welcher konkreten Form auch immer, an Bedeutung gewinnt. Der überwiegend privatrechtlich organisierte Fachhochschul-Sektor begründet das rechtliche Beziehungsgefüge zu seinen Studentinnen und Studenten im Rahmen von sogenannten Ausbildungsverträgen. Dabei handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen. Das Bedürfnis des Fachhochschul-Sektors, Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag außergerichtlich zu regeln, hat seine nachvollziehbare Ursache im Bedürfnis nach schneller und unbürokratischer Erledigung. Die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe ist mit einem Mehr an Zeit verbunden, was dem Bedürfnis nach rascher Erledigung nicht immer gerecht wird. Eine rasche Erledigung, die primär die wertvolle Lebens- und Verdienstzeit der Studentinnen und Studenten fokussiert. Der folgende Beitrag lotet Möglichkeiten und Schranken der außergerichtlichen Streitbeilegung aus.
S. 133 - 134, Rechtsprechung
Fachlich in Frage kommende Studien; gleichwertige Studien; Gleichwertigkeitsfeststellung; Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 64 Abs 4 erster Satz UG legt Studien fest, deren Abschluss als Nachweis der Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt, wobei nach dem Wortlaut der Bestimmung zwei Gruppen von Studien unterschieden werden: Die erste Gruppe umfasst die fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien sowie die fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengänge gemäß § 5 Abs 3 (nunmehr: § 6 Abs 4) FHStG; die zweite Gruppe umfasst „andere“ (mit den Studien der ersten Gruppe) gleichwertige Studien an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nur jene Studien der zweiten Gruppe unterliegen einer Gleichwertigkeitsfeststellung im Sinne des § 64 Abs 4 UG.
S. 134 - 135, Rechtsprechung
Beweiswürdigung; eigenes Fachwissen; Gutachten, Habilitationsverfahren; Stellungnahmen
Die Habilitationskommission hat – insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten – im Zuge der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und – erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen – aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen. Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation durch die Habilitationskommission sind somit die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Diese sind auf die oben dargestellte Weise zu würdigen, wobei es den Mitgliedern der Habilitationskommission nicht verwehrt ist, das eigene Fachwissen einfließen zu lassen.
Mit dem Hinweis auf ein bestehendes freundschaftliches Naheverhältnis der Gutachterin zu einer anderen „Autorin“ hat die Habilitationswerberin keine konkreten Umstände genannt, aus denen sie eine Befangenheit der Gutachterin ableitet. Selbst wenn die erwähnte Autorin Plagiatsvorwürfe gegen sie erhoben haben sollte, liegt in einer allfälligen Freundschaft dieser Autorin zur Gutachterin allein kein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Hinweis über die angesprochene „Freundschaft“ (zwischen der Gutachterin und der genannten Autorin) so allgemein gehalten, dass er nicht geeignet ist aufzuzeigen, der Gutachterin mangle es bei der Begutachtung an der gebotenen Objektivität.
S. 135 - 137, Rechtsprechung
Dissertantenstelle; Karenzvertretung; Kettenarbeitsvertrag; sachlicher Zusammenhang mehrerer aufeinander folgender Dienstverhältnisse; Universitätsassistent
Zur Beurteilung des „unmittelbaren Aufeinanderfolgens“ zweier befristeter Arbeitsverhältnisse kommt es darauf an, inwieweit sich die Tätigkeit in ihrer Aufgabenstellung und dem Zustandekommen als Fortsetzung der früheren Tätigkeit oder des früheren Dienstverhältnisses darstellt.
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