Die nö Bauordnung 2014 (nö BauO 2014) ist das Ergebnis eines Prozesses, der – ausgehend vom Gedanken der Harmonisierung der bautechnischen Regelungen mit den anderen Bundesländern – eine gänzliche Prüfung und Überarbeitung der bisherigen baurechtlichen und -technischen Bestimmungen zum Inhalt hatte. Es wurden in der Anwendung sowie aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zutage getretene Probleme beseitigt, Anregungen aus der Praxis übernommen und grundlegende Vereinfachungen vorgesehen. In diesen Prozess waren nicht nur fachkundige Behördenvertreter und technische Amtssachverständige eingebunden, sondern beteiligten sich daran vor allem auch Vertreter aus der Politik sowie aus unterschiedlichen einschlägigen Fachrichtungen bzw Interessensvertretungen, sodass diese neue nö BauO 2014 nunmehr von einer breiten Basis mitgetragen wird.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 201 - 207, Aufsatz
Baulandmobilisierung und Erhalt des Naturraumes durch ex lege Rückwidmung, Besteuerung und Abschöpfung „übermäßiger“ Wertsteigerung
Divergierende Nutzungsinteressen an der begrenzten Ressource Grund und Boden in Einklang zu bringen und die Lebensqualität für künftige Generationen zu bewahren, kann nur durch eine zukunfts- und umsetzungsorientierte Raumplanung erreicht werden. Das sbg ROG 2009 nennt als Ziele ua die Schaffung von leistbarem Wohnraum sowie den Erhalt einer lebensfähigen Landwirtschaft und von Natur- und Erholungsraum. Diesen öffentlichen Interessen steht das Halten von als Bauland gewidmeten „Spekulationswiesen“, als Einzelinteresse, entgegen. Durch die Normierung einer ex lege Rückwidmung bei nicht fristgerechter Bebauung mit geeigneter Fristsetzung würde Bauland mobilisiert und eine nachhaltige Raumnutzung gefördert. Als Alternative sollte Grundeigentümern das Optieren zum Beibehalten der Baulandwidmung unter zweckgebundener, prozentueller Abschöpfung der „übermäßigen“ Wertsteigerung der Liegenschaft, zu Gunsten der Wohnbauförderung, ermöglicht werden.
Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt Nachbarn Parteistellung zu.
Mit dieser beschränkten Parteistellung ist auch ein Recht auf Akteneinsicht verbunden.
S. 208 - 208, Rechtsprechung
Bebauungsplan; Kfz-Stellplätze in Tiefgarage; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Die Regelung im Bebauungsplan, dass für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen ist, berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.
Eine private Hundezucht ist im „Bauland-Wohngebiet“ unzulässig.
Aus einer Parzellierungsbewilligung erwächst Nachbarn kein subjektiver Anspruch auf Unabänderlichkeit der darin enthaltenen Parzellierungsbedingungen.
Bei der Behauptung eines Widerspruchs des Bauvorhabens zum Parzellierungsübereinkommen handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung.
Die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist ein Zustandsdelikt.
Bei einem Zustandsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen.
Im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG muss der Abschluss der Bautätigkeit (und nicht der Zeitpunkt der Feststellung wie hier: „anlässlich einer Überprüfung“) im Spruch genannt werden.
S. 210 - 210, Rechtsprechung
Gebäudehöhe; bestehende Höhenlage; Geländeveränderung; Anschüttung; Grünland
Die Veränderung der Höhenlage des Geländes (hier: durch Anschüttung) ist im „Grünland“ nicht bewilligungspflichtig.
Die bei der Berechnung der Gebäudehöhe ausschlaggebende „bestehende Höhenlage“ (iSd § 53 Abs 1 S 2 nö BauO) ist ohne Hinzurechnung einer früheren, auf Grund der vormaligen Grünlandwidmung nicht bewilligungspflichtigen Anschüttung zu ermitteln.
Die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens lediglich mangels Entscheidungsreife bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens stellt keine Untersagung iSd § 25a Abs 1 oö BauO dar.
Liegt eine rechtzeitig erstattete und nicht gem § 25a Abs 1 oö BauO untersagte Bauanzeige vor, kann auch vom LVwG außerhalb der achtwöchigen Frist keine Untersagung der Bauausführung mehr ausgesprochen werden.
Bei gewerberechtlich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die baurechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens (hier: Einhaltung der Bestimmungen über den Immissionsschutz) nicht auf die gewerberechtlich nicht erfassten Restkompetenzen beschränkt, wenn die gewerberechtliche Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO (ohne Parteistellung der Nachbarn) erteilt wird.
Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gem § 1 nö Bau-Übertragungsverordnung hat sich ausschließlich auf die beantragte gewerbliche Betriebsanlage (iSd § 74 Abs 1 GewO) zu beschränken. Nicht umfasst von der Zuständigkeit sind (hier: gleichzeitig beantragte) Privatwohnungen, selbst wenn diese mit der gewerblichen Betriebsanlage bautechnisch in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
Mit der Behauptung, dass – im Zuge der Benützung einer Wochenendhütte – umliegende Freiflächen als Toilettenanlagen Verwendung finden würden, wird kein im Baurecht verankertes Nachbarrecht geltend gemacht.
S. 211 - 212, Rechtsprechung
Reitplatz; Geländeveränderung; bauliche Anlage; baubewilligungspflichtige Maßnahme
Ein Reitplatz (hier: mit einer Fläche von 22 m x 60 m), bei dem die Humusschicht abgezogen sowie eine Schotter- und Sandschicht aufgebracht und eine bestehende Drainage saniert wird, ist baubewilligungspflichtig.
Ein einmaliger Hinweis auf die Internetkundmachung in der Gemeindezeitung im Jahre 2013 genügt nicht, um die Voraussetzungen für die Internetkundmachung gem § 42 Abs 1a AVG zu erfüllen.
Die Bauplatzeignung ist eine elementare Grundvoraussetzung auch für baubewilligungsfreie Vorhaben.
Eine baubewilligungsfreie bauliche Anlage, welche die Vorschriften über die Bauplatzeignung verletzt (hier: landwirtschaftliche Gerätehütte in roter Gefahrenzone), stellt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage dar und kann Gegenstand eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sein.
Die Mitteilungspflicht bei bewilligungsfreien Bauvorhaben verpflichtet die Baubehörde nicht zur Prüfung der Bauplatzeignung und allfälligen Untersagung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist.
Änderungen der Tierhaltung (hier: Ziegen anstatt Rinder, Schweine, Hühner) sind im Fall möglicher Beeinträchtigungen von Nachbarrechten als Änderung des Verwendungszweckes baubewilligungspflichtig.
S. 213 - 213, Rechtsprechung
Landwirtschaftliches Wohnhaus; Nichtigkeitsgründe; Gemeindeaufsicht; Nichtigerklärung; Verhältnismäßigkeit
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist – unbeschadet von Eigentumsverhältnissen und Grundstückszugehörigkeit – nur die Errichtung eines einzigen betriebszugehörigen (Einfamilien-) Wohnhauses zulässig.
Die Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides für ein weiteres Wohnhaus stellt das einzige zum Ziel führende Mittel zur Hintanhaltung der nachteiligen Auswirkungen von Verletzungen der Raumordnungsvorschriften dar.
S. 214 - 214, Rechtsprechung
Immissionsschutz; Flächenwidmung „Kerngebiet“; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Die im Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft und im Stadtentwicklungskonzept der Stadt Graz normierten Bestimmungen dienen nicht dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen.
Bei Einrichtungen und Betrieben, die im „Kerngebiet“ ohne immissionsbezogene Einschränkung zulässig sind (zB Geschäfts-, Wohnhäuser), besteht kein widmungsrechtlicher Immissionsschutz für Nachbarn.
S. 214 - 215, Rechtsprechung
Teichanlage; Gartengestaltung; bauliche Anlage; baubewilligungspflichtige Maßnahme
Ein gemischter Pflanzen- und Schwimmteich (hier: bestehend aus einem Schwimmbereich, einem Reinigungsrandbereich, einem hölzernen Zugangssteg mit angeschlossener Plattform und einem Einstieg) mit einer Füllmenge von 150 bis 200 m3 und einer Wasserfläche von ca 100 m2 ist als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig.
S. 215 - 215, Rechtsprechung
Sonderwidmung; Sonderfläche; Bebauungsplan; Baugrenzlinien; Begründung; Interessenabwägung
Die Festlegung von Baugrenzlinien, die die Bebaubarkeit einer eigens zum Zwecke der Bebauung erweiterten „Sonderfläche“ im Wesentlichen (wieder) verunmöglicht, ist ohne auf das konkrete Grundstück bezogene Begründung und Interessenabwägung rechtswidrig.
Der Umstand, dass der Grundstückseigentümer im Verfahren zur Erlassung des Ergänzenden Bebauungsplans keine Stellungnahme abgegeben hat, entbindet die Behörde von ihrer Verpflichtung zur Begründung und Interessenabwägung nicht.
Aus dem Gesamtsystem der Regelungen der tir BauO 2011 sowie des tir ROG 2011 betreffend Freizeitwohnsitze ergibt sich, dass die bescheidmäßige Feststellung der zulässigen Weiterverwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz voraussetzt, dass dieser Wohnsitz über einen Baukonsens verfügt.
Zum Stichtag der nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes muss eine Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen.
Ein Freiwohnsitz liegt nicht vor, wenn das betreffende Wohnhaus an einen Dauermieter (Mieter mit Dauerwohnsitz) vermietet worden ist.
Ist für ein Wohnhaus keine Ferienwohnungspauschale nach dem tir AufenthaltsabgabeG abgeführt worden, spricht auch dies gegen eine Freizeitwohnsitznutzung.
Eine allenfalls in der Zukunft geplante Freizeitwohnsitznutzung wird von der Bestimmung des § 17 Abs 1 TROG 2011 nicht erfasst.
S. 216 - 216, Rechtsprechung
Kleingebäude; Kompostieranlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; freie Baumaßnahmen
Kleingebäude sind nur dann bewilligungs- und anzeigefrei, wenn von ihnen keine Immissionen ausgehen. Auch ein kleineres Kompostierhäuschen (hier: mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² und einer geringeren Höhe als 2,80 m) ist daher baubewilligungspflichtig.
S. 216 - 217, Rechtsprechung
Gewerbliche Betriebsanlage; Projekteinheit; Teilprojekte; Teilbarkeit; Parteistellung der Nachbarn
Die für die Parteistellung der Nachbarn relevante Beurteilung, ob es sich bei mehreren, in unterschiedlicher Entfernung zum Nachbargrundstück geplanten Bauvorhaben (hier: Zubau eines Fischmarktes, Erweiterung des Tiefkühllagers, Überdachung der Warenauslieferung) um ein einheitliches Projekt handelt, hat sich ausschließlich auf baurechtlich bzw bautechnisch wesentliche Aspekte zu beschränken. Funktional-organisatorische Zusammenhänge im gewerberechtlichen Sinn („einheitliche Betriebsanlage“) kommt im Baubewilligungsverfahren keine Bedeutung zu.
Das Überschreiten der Baulinie (hier: um 80 cm) durch einen auskragenden, aus Metall-Lamellen bestehenden Sonnenschutzflügel ist zulässig.
In einem Planwechselverfahren betreffend bauliche Änderungen gem § 60 Abs 1 lit c wr BauO (hier: Errichtung einer Dachgaube) kommt Nachbarn Parteistellung zu.
Bei Beurteilung der Frage, ob die in Aussicht genommenen Abweichungen vom Bebauungsplan der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen, dürfen vom gegenständlichen Bauprojekt nicht umfasste („fiktive“) Baumaßnahmen keine Berücksichtigung finden.
Bei einer Stellungnahme der Partei zum Gutachten eines Amtssachverständigen handelt es sich auch dann um kein Privatgutachten auf gleichen fachlichem Niveau, wenn sich die Partei dabei eines Fachmannes (hier: Architekt) bedient.
Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes ebenso wie Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw der Ableitung von Niederschlagswässern begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.
Beeinträchtigungen durch allfälliges Abrutschen des Geländes oder durch Oberflächenwässer können nicht als Immissionen (iSd § 134a Abs 1 lit e wr BauO) verstanden werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben.
Wird für die Zufahrt zu Kfz-Pflichtstellplätzen (hier: in einer Tiefgarage) auch ein anderer Bauplatz benötigt, für den ebenfalls Pflichtstellplätze geschaffen werden, kommt Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz zu.
Die Genehmigung eines Bestandsplanes (hier: als Teil der Fertigstellungsanzeige) stellt keine Baubewilligung dar und entfaltet auch nicht die Wirkung einer solchen.
Unter den (versicherungsrechtlichen) Begriff „Bauproduktionswert“ fallen auch die Planungskosten eines Bauvorhabens.
Es besteht eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt.
Die Gewährleistungsfrist läuft auch bei verborgenen Sachmängeln bereits ab Übergabe.
Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.
S. 222 - 223, Rechtsprechung
Nichteinhaltung des gesetzlichen Bauwich; „unverhältnismäßige“ Verbesserung
Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen.
Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus.
Auch ein Miteigentümer allein ist berechtigt, die Räumungsklage zu erheben.
S. 224 - 225, Rechtsprechung
Bauwesen- bzw Bauleistungsversicherung; Deckungsumfang; Rettungspflicht
Die Bauleistungsversicherung bietet Schutz gegen die Beschädigung oder Zerstörung von Bauleistungen während des Herstellungsprozesses. Für den Bauunternehmer hat sie den Zweck, ihn davor zu schützen, dass er bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung auf seine Kosten noch einmal erbringen muss, um einen Anspruch auf Vergütung zu haben und um ihm zumindest das Risiko eines aus dem Schaden hergeleiteten Regresses abzunehmen.
S. 225 - 225, Rechtsprechung
Unzulängliche Ausführungspläne (für „weiße Wanne“); Warnpflicht Werkunternehmer; Mitverschulden
Stellt der Werkbesteller dem Unternehmer (Architekten-)Pläne zur Verfügung, trifft den Werkunternehmer nur dann eine Warnpflicht, wenn ihm eine unklare und regelwidrige Situation in den übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. Die Verletzung der Warnpflicht setzt ein (Mit-)Verschulden des Unternehmers voraus. Der Werkunternehmer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, besondere, nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen.
S. 225 - 226, Rechtsprechung
Absicherung der Baustelle; Unfall; Haftung des Bauführers/Subunternehmers
Der Bauführer haftet nur mehr für eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, wenn er die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle an einen Subunternehmer überträgt.
Die Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann neben einer Haftung aus Nachbarrecht geltend gemacht werden.
Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Es ist Tatsache, dass für im Bauland gelegene Grundstücke in der Praxis ein „Mischpreis“ bezahlt wird und nicht etwa ein höherer Quadratmeterpreis für die konkret bebaubaren Flächen und ein niedrigerer für Garten- oder sonstige Grünflächen.
Ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.
Die zur Mäßigung im Sinn des § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden.
Eintragungen in Bautagesberichten – wie etwa die Anzahl der geleisteten Regiestunden – sind Wissenserklärungen über Tatsachen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenserklärung im Sinn von Pkt 6.4.3. und 8.2.3.3 der Ö-Norm B 2110 ist daher widerrufbar, allerdings muss der Vertragspartner, der sich verschwiegen hat, beweisen, dass die vom Werkunternehmer verzeichneten Regiestunden unrichtig sind.
Welches Ausmaß Verputzschäden im Bestandobjekt erreichen müssen, um – unabhängig von einer Schimmelbildung oder der Gefährdung der Statik des Hauses – als „außergewöhnlich“ und damit als ernster Schaden des Hauses gewertet werden zu können, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Die Kompetenz der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den Kostenersatz im Einlöseverfahren, die vor dem 1.1.2014 begründet wurde, fällt mit Geltungsbeginn der Novellierung der wr BauO mit 1.1.2014 nicht weg.
Die Ersitzung eines Rechts zum Fahren und Parken setzt voraus, dass die Ausübung als Recht in Anspruch genommen wird und der Eigentümer des Grundstücks dies erkennen konnte. Es muss der Wille ersichtlich sein, dass ein Recht ausgeübt wird und nicht nur eine sich aus einem gut nachbarlichen Verhältnis ergebende Gestattung in Anspruch genommen wird.
S. 231 - 231, Rechtsprechung
Keine Ersitzung des Baderechts für landwirtschaftlich genutztes Grundstück
Die Inanspruchnahme einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft zum Baden und zur Erholung im angrenzenden See, geht über die Widmung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hinaus und kann daher nicht als vorteilhaftere Benützung im Sinn von § 473 ABGB angesehen werden. Eine Ersitzung des Baderechtes zugunsten einer landwirtschaftlich genutzten Seeliegenschaft kommt daher nicht in Betracht.
Für die erhaltene Leistung ist auch dann Wertersatz zu leisten, wenn sie nicht dem Geschuldeten entspricht, aber eingeschränkt nutzbar ist und auch benutzt wird.
Bei einer Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers sind nur jene Behebungskosten durch den Werkunternehmer verursacht, die nicht auch im Falle eines rechtzeitigen Hinweises angefallen wären. Die Kosten sind jedenfalls nur bei beabsichtigter Behebung zu ersetzen.
Wird die Behebung nicht beabsichtigt, steht der Ersatz der objektiven Wertminderung nicht zu, wenn sich keine Abweichung des Geleisteten vom Geschuldeten festmachen lässt, sondern ohne Warnpflichtverletzung eine andere Leistung vereinbart worden wäre.
Der Umstand, dass eine Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Leitungsrechts im Grundbuch einverleibt ist, enthebt den Käufer dieser Liegenschaft nicht von der Verpflichtung, Nachforschungen im Hinblick auf das Bestehen weiterer Dienstbarkeiten anzustellen, wenn der Verkäufer ernst zu nehmende, dahingehende Hinweise anlässlich der Verkaufsgespräche gegeben hat.
Für die vertragliche Verpflichtung des Geschäftsinhabers zur Sicherung des Eingangsbereichs seines Geschäftes kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am zu sichernden Bereich nicht an.
Die Haftung für die vor- und nachvertraglichen Verkehrssicherungspflichten besteht auch für jene Park- und Zugangsflächen, die nicht nur einem bestimmten Geschäftsinhaber zugeordnet sind, sondern auch für die Parkflächen eines Einkaufszentrums, die allen Kunden des Einkaufszentrums zur Verfügung stehen.
Ist die Bestandgeberin der Geschäftsinhaberin zur Verkehrssicherung der Park- und Zufahrtsflächen verpflichtet, ist ihr Fehlverhalten der Geschäftsinhaberin als Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen.
Eine Legitimation zur Klage auf Löschung einer lastenfreien Abschreibung besteht nicht, wenn der Kläger zwar zum Zeitpunkt der bekämpften lastenfreien Abschreibung der Trennfläche vom dienenden Grundstück, nicht mehr aber zum Zeitpunkt der Einbringung der Löschungsklage bzw des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung bücherlicher Eigentümer des herrschenden Grundstücks war.
Ist es auf einem zu bearbeitenden Dach bereits zweimal zu Unfällen gekommen, besteht jedenfalls eine Informations- und Warnpflicht des Werkbestellers hinsichtlich eines bestehenden Gefahrenpotentials gegenüber dem beauftragten Werkunternehmer und seinen Arbeitnehmern.
Ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden sowie für sämtliche derzeit noch nicht konkretisierbare Mängel steht nicht zu, weil es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens ist, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen.
Für die konkludente Dienstbarkeitseinräumung müssen Sachverhaltselemente vorliegen, die über die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs hinausgehen und auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Belasteten im Hinblick auf die Begründung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht schließen lassen.
Dem Zeitablauf allein ist dabei kein Erklärungswert beizumessen. In Abgrenzung zur Ersitzung bedarf es mehr als des bloßen Zeitablaufs, um einen Rechtsfolgewillen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft im Hinblick auf die Einräumung einer Dienstbarkeit zu unterstellen.
Die Anerkennungsfiktion gemäß Pkt 8.2.3. der Ö-Norm B 2110 gilt nur für Regiebestätigungen gemäß Pkt 6.4.3., somit für tägliche Aufzeichnungen des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber binnen einer Frist von sieben Tagen zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes übergeben wurden. Reine Leistungsaufzeichnungen, die als Regieberichte bezeichnet werden, fallen nicht darunter.
§ 129 Abs 2 BVergG 2006 kann erst dann zur Anwendung gelangen, wenn der Auftraggeber den Bieter vorher um Aufklärung im Sinn der §§ 126 und 127 BVergG 2006 ersucht hat. § 126 Abs 1 BVergG 2006 ist ein umfassender Tatbestand, der nicht nur bei Unklarheiten über das Angebot zur Anwendung gelangt, sondern auch bei Angebotsmängeln. Darunter sind alle Fehler und Unvollständigkeiten in Angeboten erfasst, die zur Ausscheidung nach § 129 Abs 1 Z 7 führen können.
Es handelt sich um einen unbehebbaren Mangel, dessen Behebung nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen würde, wenn eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessern würde.
Ein Liegenschaftseigentümer ist ohne gesetzliche oder vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, die durch den Abbruch seines Hauses wieder hergestellten natürlichen Einwirkungen durch Wasserablauf und Niederschlag auf das unmittelbar angrenzende bzw ehemals in Kuppelbauweise verbundene Nachbarhaus durch gesonderte bauliche Maßnahmen hintanzuhalten bzw zu regulieren.
In diesem Sinne verpflichtet auch § 129 Abs 9 wr BauO den Eigentümer selbst, ungedeckte aber bisher verdeckte Feuermauern von außen zu verputzen.
S. 234 - 234, Rechtsprechung
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Gesamtumsatz
Weder die Geltendmachung von Bestandsveränderungen und noch nicht abrechenbaren Leistungen, noch der Nachweis der im Unternehmen der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeiter konnten daher das Nichtvorliegen des erforderlichen Gesamtumsatzes und damit der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin für das Jahr 2011 kompensieren.
S. 234 - 234, Rechtsprechung
Eignung; relevanter Zeitpunkt; Angebotsöffnung; Befugnis; Baumeistergewerbe; unheilbarer Mangel
Liegt zum für das Vorliegen der Eignung relevanten Zeitpunkt gemäß § 69 Z 1 BVergG 2006 die Befugnis nicht vor, erfolgt das Ausscheiden zu Recht; dieser Mangel kann nicht heilen.
Dem BVwG kommt es nicht zu, anstelle der Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, vielmehr ist dies die Aufgabe der Auftraggeberin.
S. 234 - 234, Rechtsprechung
Gesondert anfechtbare Entscheidung; Bekämpfung; Bestandsfestigkeit; Sanierung der Vergaberechtswidrigkeit
Werden gesondert anfechtbare Entscheidungen nicht innerhalb bestimmter Fristen bekämpft, werden sie sozusagen „bestandsfest“. Dadurch soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch Bieter vermieden werden, die erkennen, dass sie den Zuschlag nicht erhalten werden und in der Folge versuchen, das Verfahren von Beginn an neu aufzurollen. Durch diese Bestandsfestigkeit (Präklusion) sind auch in den bezüglichen Vergabeentscheidungen enthaltene Vergaberechtswidrigkeiten saniert.
Unabhängig davon, ob der Ausschluss einer Alternative rechtmäßig ist oder nicht, kann eine entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen, wenn sie nicht vor Angebotsöffnung angefochten wurde, zusammen mit der Zuschlagsentscheidung nicht mehr bekämpft werden.
Bei einer Direktvergabe (mit/ohne vorheriger Bekanntmachung) stellt die Zuschlagsentscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit nn bzw oo BVergG 2006 keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.