Bei Lieferaufträgen von Niederflurstraßenbahnen sind nicht bereits fertig entwickelte Fahrzeuge herzustellen und zu liefern. Der künftige Auftragnehmer hat vielmehr die von ihm herzustellenden und zu liefernden Straßenbahnen erst nach den Vorgaben des Auftrags zu entwickeln.
Ist in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass in der Ausführungsphase eine Feinabstimmung im Hinblick auf das zu liefernde Fahrzeug erfolgt, sind die dieser Feinabstimmung vorbehaltenen Planungsdetails während des Vergabeverfahrens noch nicht zu behandeln.
Ist der künftige Auftragnehmer verpflichtet, zeitgerecht vor dem geplanten Beginn der Fertigung der Straßenbahnfahrzeuge eine Bauartgenehmigung gemäß § 32 Abs 1 EisbG einzuholen, kann es noch gar nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens sein, zu prüfen, ob für die angebotene Straßenbahn die erforderliche Bauartgenehmigung erteilt werden kann. Dies gilt auch für die Prüfung der Konformität des angebotenen Fahrzeugs mit dem Stand der Technik.
Ein Widerspruch zwischen Bestandteilen der Ausschreibungsunterlagen besteht nicht, wenn an einer Stelle Lastenannahmen nur allgemein geregelt werden, während an einer anderen Stelle spezifische Berechnungsvorgaben hinsichtlich der Beladung vorgegeben werden.
Wenn die Antragstellerin erstmals im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vorbringt, die Ausschreibungsunterlagen seien so fehlerhaft, dass die Ausschreibung widerrufen werden müsse, erscheint dies „nachträglich konstruiert“ und somit „nicht glaubwürdig“. Das Argument, aufgrund eines Ausschreibungsfehlers hätten beide Bieter nur Straßenbahnen anbieten können, die im Wiener Schienennetz nicht verwendbar wären, ist daher als unglaubwürdig zu werten.