Schummeln und Ghostwriting sind unbestrittenermaßen mit einem integren Studieren an Universitäten und den qualitativen Standards wissenschaftlichen Arbeitens nicht in Einklang zu bringen. Dennoch greifen Studierende immer wieder auf solche unerlaubten Hilfsmittel zurück. Es darf daher nicht verwundern, dass der Gesetzgeber nunmehr (endlich) ein deutliches Signal im Rahmen der letzten UG-Novelle gesetzt und klargestellt hat, dass Ghostwriting im akademischen Bereich nicht nur unerwünscht, sondern verpönt ist. Er hat dies durch Einführung der Verwaltungsstrafbestimmung nach § 116a UG („Ghostwriting“) deutlich zum Ausdruck gebracht. Es fragt sich allerdings, ob Schummeln und Ghostwriting nicht auch kriminalstrafrechtlich relevant sein kann.
Heft 5, Oktober 2021, Band 20
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 151 - 161, Aufsatz
Schummeln und Ghostwriting an Universitäten – mehr als eine Verwaltungsübertretung?Cheating and Ghostwriting at Universities – More than just an administrative offence?
S. 162 - 168, Aufsatz
Antrag auf Nostrifizierung – eine oder mehr Chancen?Proposal for Nostrification – One or more chances?
In der Praxis kommen Anträge auf Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) vor, obwohl der Antragsteller zuvor bereits an einer anderen österreichischen Universität einen identischen Antrag gestellt oder sogar einen diesbezüglichen Bescheid erlangt hat. Die hierzu einschlägige Vorschrift – § 90 Abs 2 Satz 2 UG – ist undeutlich textiert. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage nach, ob eine derartige mehrfache Antragstellung zulässig ist.
S. 169 - 171, Rechtsprechung
Betriebsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates; Mitwirkungsrechte der Betriebsräte; Rektorswahl; Sitzungsprotokoll; Tagesordnung; Universitätsrat
Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen.
Grundsätzlich können Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gesetzt werden, geeignet sein, einen Grund im Sinn des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden.
Aus dem Umstand, dass § 64 NAG nicht ausdrücklich auf „österreichische“ akkreditierte Privatuniversitäten Bezug nimmt, lässt sich nicht darauf schließen, dass davon auch nach ausländischen Rechtsvorschriften akkreditierte Privatuniversitäten erfasst sind. Unter akkreditierten Privatuniversitäten sind, wie auch im hochschulrechtlichen Kontext, vielmehr solche zu verstehen, die entsprechend den materiellen Akkreditierungsvoraussetzungen des § 2 PUG in einem Verfahren nach den §§ 24 f HS-QSG akkreditiert worden sind.
S. 173 - 175, Rechtsprechung
Aufenthaltsbewilligung; Aufnahmebestätigung; Bescheid; Erteilungsvoraussetzungen, besondere; Zulassung zum Studium
Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen aufgezählten Bildungseinrichtung), die durch eine dem Antrag nach § 64 Abs 1 NAG anzuschließende Aufnahmebestätigung der Universität nachzuweisen ist, ist als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ anzusehen. Die Nichterfüllung führt zur Abweisung des Antrags, wobei weder das NAG noch die NAG-DV nähere Regelungen zur angesprochenen Aufnahmebestätigung enthalten.
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