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ZVG

Heft 5, September 2024, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 391 - 402, News-Radar

Sophie Rimser

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung

Von Ende April 2024 bis Anfang August 2024 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze und Verordnungen erlassen. Die Bundesgesetze fokussieren sich in dieser Periode insbesondere auf verschiedenste Änderungen im Bereich der Sozialversicherung und im medizinischen sowie therapeutischen Kontext. Ein wesentlicher Aspekt war zudem die Digitalisierung beispielsweise in Bereichen der Schule, Sicherheitspolizei oder Gewerbeordnung. Es wurden neue Bestimmungen zum Datenschutz für den NR und BR und weitere staatliche Institutionen erlassen. Die Verordnungen in dieser Zeitspanne betreffen vor allem Änderungen in den Ausbildungen für verschiedene Lehrberufe. Außerdem werden durch einige Verordnungen die Investitionsmöglichkeiten für erneuerbare Energie und Gas gefördert sowie auch andere Stromkostenzuschüsse gewährt.

S. 403 - 403, Aufsatz

Katharina Pabel / Patrick Segalla / Markus Grubner

10 Jahre Verfahrens- und Organisationsrecht der Verwaltungsgerichte

S. 404 - 412, Aufsatz

Wolfgang Wessely / Sabina Strugalioska / Ulrich Wagrandl / Petra Enengel-Binder

Vorschläge zur Reform des Verwaltungsstrafverfahrens aus Anlass 10 Jahre VwGVG

Verwaltungsübertretungen sorgen für einen Großteil des Geschäftsanfalls bei den Verwaltungsgerichten. Entlastungen in diesem Bereich wären daher weithin spürbar. Dieser Beitrag geht auf vier verschiedene Themenfelder des Verwaltungsstrafverfahrens ein und zeigt dabei, dass Effizienz und Beschleunigung mit grundrechtlichen Anforderungen vereinbar sein können. Das Verwaltungsstrafverfahren muss schon lange überholt werden. 10 Jahre VwGVG sind ein guter Anlass, das Reformwerk anzugehen.

S. 413 - 419, Aufsatz

Martina Kofler Schlögl / Wolfgang Warum / Alexander Flendrovsky

Ausgewählte Aspekte der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte – Stand und Reformbedarf nach 10 Jahren VwGVG

Im nachstehenden Beitrag werden die Kognitionsbefugnis der VwG, konkret insbesondere das Verständnis der „Sache“ eines Bescheidbeschwerdeverfahrens im Lichte der Themenkreisjudikatur, die Möglichkeiten der Kassation eines Bescheides gem § 28 Abs 3 VwGVG sowie die Vertretbarkeit als Teil des Prüfungsmaßstabes bei Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerden einer kritischen Evaluation unterzogen und Reformvorschläge formuliert.

S. 420 - 427, Aufsatz

Christine Tanzl / Matthias Zußner / Victoria-Sophie Strasser

Organisation und Spruchkörper

Die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit jährt sich dieses Jahr zum zehnten Mal. Aus diesem Anlass werden in diesem Beitrag die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisation und Spruchkörper der Verwaltungsgerichte erster Instanz analysiert.

S. 428 - 435, Aufsatz

Lukas Marzi / Manuel Neusiedler / Michaela Lütte-Mersch

Reformüberlegungen zum verwaltungsgerichtlichen Kostenrecht

Reformgedanken hinsichtlich der Kostenregelungen im Verwaltungsgerichtsverfahren sind nicht neu. Der Beitrag soll kein Gegenentwurf zu schon vorhandenen Vorschlägen sein, sondern eine Ergänzung. Versucht wird die Identifikation möglicher (zusätzlicher) Ansätze für eine Weiterentwicklung des einfachgesetzlichen Kostenrechts der VwG.

S. 436 - 444, Aufsatz

Georg Grünstäudl / Sebastian Kutsche / Lisa Groiß

Effizienz und Beschleunigung

Anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich dieser Beitrag mit Änderungsvorschlägen und Weiterentwicklungsmöglichkeiten des Verfahrensrechts. Hierbei werden verschiedene Verfahrensschritte – von der Beschwerdeeinbringung, über das Ermittlungsverfahren bis hin zur Verkündung der Entscheidung – beleuchtet und Ansatzpunkte für ein beschleunigtes und effizienteres verwaltungsgerichtliches Verfahren untersucht.

S. 446 - 447, Verfahrensrecht

Ausschluss der Öffentlichkeit von einer mündlichen Verhandlung nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar

Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Akt der Gerichtsbarkeit, der nicht mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann.

S. 448 - 452, Materienrecht

Bildberichterstattung über den Terroranschlag vom 2. November 2020: Gebot der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem (Persönlichkeits-)Schutz der Betroffenen

Das Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit nach Art 10 EMRK anerkennt und schützt (auch) bei Terroranschlägen das Interesse, die Öffentlichkeit auch durch schockierende, verletzende und beunruhigende Bilder über die Auswirkungen menschenverachtender Gewalt aufzurütteln. Für die gebotene Abwägung zwischen diesem Informationsinteresse und dem Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit der Betroffenen kann es nicht darauf ankommen, dass nicht identifizierbar abgebildete Personen für das jeweilige soziale Umfeld erkennbar werden.

Der während eines Terroranschlags ergangene Aufruf der Sicherheitsbehörden, keine Bilder oder Videos von den Ereignissen zu verbreiten, kann nicht als Ansinnen verstanden werden, jede journalistische Berichterstattung über den Terroranschlag zu unterlassen. Es obliegt vielmehr dem Mediendiensteanbieter, das öffentliche Informationsinteresse und das öffentliche Interesse am Schutz der Einsatzkräfte sowie der Zivilbevölkerung abzuwägen.

S. 453 - 454, Materienrecht

Telefonieren während des Radfahrens als alleiniger Straftatbestand des § 68 Abs 3 lit e StVO

Der Wortlaut des § 68 Abs 3 lit e StVO lässt keine Interpretation dahingehend zu, dass auch ein anderes Verhalten als das Telefonieren, wie etwa das Versenden von Textnachrichten oder das Surfen im Internet, während des Radfahrens strafbar wäre. Daher ist jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons beim Radfahren nicht strafbar.

S. 454 - 455, Materienrecht

Tatort bei der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 KFG besteht in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann durch den jeweiligen Zulassungsbesitzer im Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung. Der maßgebliche Tatort für dieses Unterlassungsdelikt ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen; somit der Sitz jenes Landeshauptmanns, bei dem die Anzeige vorzunehmen ist. Der Tatort richtet sich nach dem Sitz des Landeshauptmanns und nicht nach dem Ort der Anhaltung des Fahrzeugs.

S. 455 - 457, Materienrecht

Bekanntgabe von Unfällen durch Lenker an Zulassungsbesitzer – nur eingeschränkte Verpflichtung nach dem KFG

Die Vorschrift des § 102 Abs 7 KFG ist einschränkend auszulegen: Kommt es lediglich zum Eintritt eines Sachschadens im versicherten Fahrzeug des Zulassungsbesitzers und gibt es auch keine weiteren Unfallbeteiligten, besteht keine Notwendigkeit, dem Zulassungsbesitzer darüber eine Meldung zu erstatten.

S. 458 - 462, Materienrecht

Informationspflicht bei der Videoüberwachung durch ein geparktes KFZ

Im Hinblick auf die technische Funktionsweise von am Fahrzeug verbauten Kameras kann davon ausgegangen werden, dass personenbezogene Bilddaten verarbeitet werden. Ungeachtet davon, ob festgestellt werden kann, dass eine Speicherung der Daten erfolgte, findet eine (Bild-)Verarbeitung von Daten durch die am Fahrzeug angebrachte Kamera statt. Daraus resultiert eine Pflicht zur Information bei Erhebung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO.

S. 462 - 465, Materienrecht

Verantwortlichkeit der Veranstalterin bei Bildung einer spontanen Versammlung

Eine zunächst nicht dem Versammlungsbegriff unterfallende Menschenansammlung kann sich zu einer „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG entwickeln, wenn etwa die Versammelten zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenbleiben, womit eine „Spontanversammlung“ entsteht, die als eine dem VersammlungsG unterfallende Versammlung zu werten ist.

„Veranstalter“ im Sinne des § 2 Abs 1 VersammlungsG ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt.

S. 466 - 468, Materienrecht

Versagung der Annahme eines Wunschnamens mangels Gebräuchlichkeit

Die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes sind im Einklang mit Art 8 EMRK auszulegen, wobei auch die Vorstellung des Betroffenen von seiner Identität zu berücksichtigen ist. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Annahme eines Wunschnamens zu bewilligen ist, obwohl dieser Name für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist. Die bloß fallweise Verwendung eines Wunschnamens – neben dem derzeitigen Familiennamen – für rund vier Jahre begründet aber noch nicht jenes Maß an Identität, das diesen Wunschnamen als für den Betroffenen „gebräuchlich“ erscheinen lassen könnte.

S. 468 - 472, Materienrecht

Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule

Eine Auslegung des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Im Fall der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht hat die Behörde vielmehr anhand des für die Untersagung maßgeblichen Grundes auszusprechen, in welchem Umfang der häusliche Unterricht zu untersagen und die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen ist, und diese Entscheidung zu begründen. Eine derartige Anordnung kann für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte übrige Schulpflicht getroffen werden; dabei hat die Behörde auch auszusprechen, ob die Schulpflicht durch Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann.

S. 472 - 476, Materienrecht

Durchsuchung des Büros eines Richters

Eine Durchsuchung von Schreibtisch und Kästen durch staatliche Organe greift in das Recht auf Privatleben ein. Zur Beantwortung der Frage, ob mit den getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte, mit der in das Privatleben des Betroffenen eingegriffen wurde, ist zu prüfen, ob ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Betroffenen, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, erfolgte.

S. 477 - 483, Praxis – Service

Sophie Rimser

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