Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen, und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand).
NBL
Heft 6, April 2016, Band 2016
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- ISSN Online: 2413-8908
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Inhalt der Ausgabe
S. 37 - 41, Rechtsprechung
Bei einem Grenzstreit ist die Grenze laut aktuellem Grundbuchstand festzustellen.
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