Die raumordnungsrechtlichen Widmungskataloge der ROG (und der wr BauO) ermächtigen die örtlichen Planungsbehörden zur Festlegung von „Sonderwidmungen“. Solche Sonderwidmungen unterscheiden sich von den allgemeinen Widmungskategorien des Bau- (zB Wohn-, Dorf-, Kern-, Betriebs-, Industriegebiet) und Grün- bzw Freilandes vor allem dadurch, dass die zulässige Nutzung eines Grundstückes auf einen sehr spezifischen Verwendungszweck (zB Zweitwohnung, Einkaufszentrum, Krankenhaus, Sportstätte, Tierhaltungsbetrieb, Hotel, Seveso-II-Betrieb) eingeschränkt werden kann. Der folgende Beitrag* versucht, Arten und Vielfalt von Sonderwidmungen im Raumordnungsrecht der Länder aufzuzeigen sowie speziellen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen nachzugehen, die mit der besonderen Spezifizierung von Verwendungszwecken einhergehen.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
Die Ermittlung des Inhaltes eines Baubescheides darf keine Denksportaufgabe (hier: durch Verweis auf eine Liste von Projektunterlagen, die sich auf unterschiedliche Planungsstände beziehen) sein.
Ist das konkrete Bauprojekt auf Grund des unübersichtlichen Verfahrensganges und vielfältiger Antragsänderungen nicht mehr ohne weiteres erkennbar, obliegt es der Baubehörde, dem Bauwerber einen Auftrag zur Modifizierung der Planunterlagen und zur Aktualisierung der Baubeschreibung zu erteilen.
S. 242 - 244, Rechtsprechung
Flächenwidmung „Bauland-Sonderwidmung-Vereinshaus“; Schwarzbauten; Natura 2000-Gebiet; Europaschutzgebiet; Grundlagenforschung; Änderungsanlass
Haben sich seit der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (hier: im Jahr 1993) die Gegebenheiten wegen der Ausweisung von besonderen (Europa-) Schutzgebieten wesentlich geändert, muss vor der Umwidmung von Grundstücken (hier: Grünland in „Bauland-Sonderwidmung-Vereinshaus“) eine den neuen Gegebenheiten Rechnung tragende langfristige Grundsatzplanung erfolgen.
Die Widmung „Bauland-Sondergebiet-Vereinshaus“ ist nicht geeignet, dem Entwicklungsziel „Fremdenverkehr“ zu dienen.
Die Umwidmung einer Grundfläche (hier: „Bauland-Sonderwidmung-Vereinshaus“) einzig zum Zweck der Legalisierung eines Schwarzbaus (hier: eine seit einigen Jahren als Vereinsgebäude genutzte landwirtschaftliche Halle im Grünland) ist sachlich nicht gerechtfertigt.
S. 244 - 245, Rechtsprechung
Baupolizeilicher Abbruchauftrag; bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben
Bei bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben ist die Baubehörde nicht ermächtigt, einen baupolizeilichen Abbruchauftrag zu erlassen.
Vorhaben iSd § 17 nö BauO stellen keine „anderen Vorhaben“ iSd § 35 Abs 2 Z 3 letzter Satz nö BauO dar.
Der Gemeinderat ist verpflichtet, Auskunft über die Begründung der Änderung eines Bebauungsplanes zu geben.
Liegen – zB in Form eines Gemeinderatssitzungsprotokolls – Informationen zu den Motiven des Gemeinderates vor, ein angeregtes (Bebauungsplan-) Änderungsverfahren nicht einzuleiten (§ 36 Abs 3 oö ROG), muss der Gemeinderat auch darüber Auskunft erteilen.
S. 246 - 246, Rechtsprechung
Dacheindeckung; äußere Erscheinung des Gebäudes; erhebliche Änderung; baubewilligungspflichtige Maßnahmen
Die Änderung der Dacheindeckung (hier: Austausch der Holzschindeln durch Blechbahnen) ist als wesentliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes baubewilligungspflichtig.
Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass Nachbargrundstücke nicht durch (Hoch-)Wasser gefährdet werden.
Die zu geringe Kapazität einer Retentionsanlage kann nicht durch bloßen Hinweis auf zeitlich nicht konkretisierte Planungen von Hochwasserschutzmaßnahmen (hier: neues Entwässerungssystem im Dorfzentrum) nachvollziehbar gerechtfertigt werden.
Die Auflage, dass „durch die geplante Baumaßnahme keine Verschlechterung der Hochwassersituation für Unterlieger/Nebenlieger bzw Anrainer entstehen darf“, ist nicht ausreichend bestimmt.
Durch Nennung eines einzigen Tages für die Leistungserbringung wird noch keine Frist gesetzt.
S. 247 - 248, Rechtsprechung
Kindergarten; Umbau im Inneren; Bauanzeigeverfahren; Parteistellung; Grundeigentümer; Nachbarn
Umbauten im Inneren eines Gebäudes sind nicht generell vom Bauanzeigeverfahren ausgeschlossen.
Gegen die fehlende Parteistellung des Grundeigentümers und der Nachbarn im Bauanzeigeverfahren bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.
Werden notstandspolizeiliche Sofortmaßnahmen (hier: Absicherung und Beleuchtung einer Einfriedungsmauer; tägliche Kontrolle) von der Gemeinde selbst (und nicht durch beauftragte Dritte) durchgeführt, bedarf die Kostenvorschreibung einer sachlich nachvollziehbaren Begründung (zB durch Vergleich mit marktüblichen Kosten oder Bezifferung des Zweckaufwandes, dh der entstandenen Kosten für Personal und Material).
Grundeigentümer, die der beantragten Bauführung eines Dritten zugestimmt haben, können kein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung einer Baubewilligung aus inhaltlichen Gründen (hier: wegen falscher statischer Berechnungen) geltend machen.
Die Errichtung einer (Außen-) Stiege zum Gebäudedach (hier: Aufstiegshilfe zum Zweck der Nutzung des Daches als Dachterrasse) ist baubewilligungspflichtig.
S. 249 - 249, Rechtsprechung
Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes; baubewilligungspflichtige Maßnahmen
Die Entfernung einer (hier: 15 cm) hinter einem verglasten Holzkastenfenster befindlichen Mauer stellt keine bewilligungspflichtige Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes dar.
Bloße Zweifel an der Erforderlichkeit der Anzahl der zur Durchführung einer notstandspolizeilichen Maßnahme herangezogenen Personen (hier: vier Personen, um einen ca 1 m langen Fassadenabschnitt zu sanieren) stellen keine ausreichend substantiierten Behauptungen hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kosten dar.
Die Rückstellung eines Grundstückes („in natura“) ist in der Sache eine Grundabteilung (iSd § 13 wr BauO).
Beim Rückstellungsanspruch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Die Frage, ob eine Verpflichtung des Eigentümers (hier: Stadt Wien) zur Zustimmung zur Grundabteilung besteht, muss mit Bescheid festgestellt werden.
Einem auf Naturalrestitution gerichteten Antrag darf im Zweifel nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller die gesetzlich allein in Frage kommende Geldentschädigung ablehnen würde.
Stockwerkseigentum scheidet nicht schon wegen senkrechter Teilung des Gebäudes aus.
Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers bezieht sich nicht auf die „gesamte Baustelle“.
S. 251 - 251, Rechtsprechung
Ausgliederung der Wasserversorgung; Stadt Klagenfurt; Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz
Es ist einer Stadt in Kärnten gestattet, die Daseinsvorsorge Wasserversorgung gemäß § 1 Abs 3 krnt GWVG auf eine von ihr gegründete Aktiengesellschaft auszulagern. Diese kann und darf die Abgeltung der Wasserversorgung privatrechtlich gestalten.
Im Anwendungsbereich des WEG 2002 kann kein Zubehör-Wohnungseigentum an KFZ-Abstellplätzen begründet werden.
S. 254 - 255, Rechtsprechung
Rohstofflieferant; Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers; Betonlieferung mittels Helikopter
Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Anlieferung des Materials allein Sache des Werkunternehmers ist und als Bestandteil des Werkvertrags zu erachten ist.
Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer.
Den Immobilienmakler trifft grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Wenn jedoch Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der von ihm eingeholten Informationen zu zweifeln, darf er diese nicht ungeprüft an seinen Auftraggeber weitergeben.
Die bloße Schlechterfüllung eines Vertrags (hier: mittlerweile aufgehobener Kaufvertrag über eine Liegenschaft) führt regelmäßig nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten.
S. 256 - 257, Rechtsprechung
Liegenschaftskauf; Gewährleistung; durchfeuchtetes Kellermauerwerk; ausdrückliche Erwähnung in Kaufvertrag
Eine mangelhafte Leistung liegt nicht vor, wenn und soweit der Übergeber nichts Besseres schuldet.
Bei berechtigtem Abbruch der Werkausführung durch den Unternehmer muss für den Besteller auch im Fall einer ursprünglichen Pauschalpreisvereinbarung der nunmehr verlangte (Teil-)Betrag nachvollziehbar und überprüfbar sein. Zu diesem Zweck muss vom Unternehmer anhand entsprechender Nachweise dargelegt werden, welche Leistungen – gegebenenfalls in Bezug auf eine zugrunde liegende Leistungsbeschreibung – erbracht wurden und welchem Ausmaß diese Leistungen in Relation zum geschuldeten Gesamtwerk entsprechen.
S. 258 - 258, Rechtsprechung
Treuhandabwicklung; urkundlicher Nachweis des Zahlungseingangs
Wurde die Zahlung des Kaufpreises auf ein Anderkonto des Treuhänders zur aufschiebenden Bedingung für die Einverleibung gemacht, ist für die Einverleibung der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. Erforderlich ist eine beglaubigte Quittung über den eingegangenen Kaufpreis iSd § 31 GBG. Die von einem Notar unterfertigte Amtsbestätigung über die Einsichtnahme in den Kontoauszug und den Zahlungseingang stellt keine als Quittung taugliche Urkunde dar.
Die erhöhte Schmutzanfälligkeit einer gewollten gekrümmten Hausfassade ist kein Mangel, wenn die Kosten der Fassadenreinigung vor Errichtung der Fassade kein Thema waren.
Die teilweise Freiheitsersitzung einer Dienstbarkeit gemäß § 1488 ABGB führt zu einer Einschränkung der bestehenden Dienstbarkeit. Aus verfahrensrechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine Teilstattgebung des Begehrens auf Feststellung des Bestehens einer uneingeschränkten Dienstbarkeit, sofern der Kläger nicht eindeutig vorbringt, an einer Teilstattgebung kein Interesse zu haben.
Die systematische Überwachung des Dachbereichs eines Hauses durch eine Videokamera stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn sich der Kläger auf dem Dach aufhalten kann. Dieser ist rechtswidrig, wenn der Überwachungszweck auch erreicht werden hätte können, ohne das Dach der Klägerliegenschaft aufzunehmen. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, dass der Verletzer seine Handlung im Prozess verteidigt und ein Recht zu diesem Verhalten behauptet.
Erteilte der Eigentümer einer Liegenschaft die Zustimmung zur Errichtung eines Zubaus eines auf der Liegenschaft stehenden Superädifikats (Fischerhütte) und gab er die Einwilligung zur Nutzung im dafür erforderlichen naturschutzbehördlichen Verfahren, ist dies als Zustimmung zur Belassung des Superädifikats und zur Verlängerung des Grundbenützungsverhältnisses zu werten. Der Ablauf der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der Fischerhütte begründet keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Grundbenützungsverhältnisses.
S. 259 - 261, Rechtsprechung
Baubehördliche genehmigte Anlage; Immissionsschutz
Eine baubehördlich genehmigte Bestandserweiterung durch Neubau eines Mastschweinestalls stellt keine behördlich genehmigte Anlage gemäß § 364 a ABGB dar, weshalb den Nachbarn Immissionsschutz wegen Geruchsbelästigung nach § 364 Abs 2 ABGB zusteht.
Das bewusste Verschweigen einer Bodenkontamination begründet List, wenn der Verschweigende aufgrund einer Nachfrage des Käufers annehmen musste, dass der Verkäufer informiert werden will. Der Verkäufer muss sich das Verhalten eines von ihm eingesetzten – auch uninformierten – Vertreters zurechnen lassen. Eine vom Käufer gewünschte Vertragsanpassung entfällt nur dann, wenn positiv feststeht, dass der Verkäufer nicht zu geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte. Andernfalls kommt es darauf an, mit welchem Inhalt redliche Parteien den Vertrag geschlossen hätten.
Eine als Dachanlage hergestellte Photovoltaikanlage ist kein Superädifikat, weil es sich mangels fester Verbindung mit dem Boden um kein selbständiges Bauwerk handelt.
Eine Norm zieht nur dann ein Ersitzungsverbot nach sich, wenn sie unmissverständlich und zwingend jene Nutzungsausübung verbietet, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. Dies ist bei § 26 Abs 4 (alt) EisbG nicht der Fall.
Eine Streitanmerkung mit der ein anderer außerbücherlicher Eigentumserwerb als der durch Ersitzung geltend gemacht wird, insbesondere jener nach § 418 ABGB, ist unzulässig. § 70 GBG ist nicht analog anwendbar.
Für den Beginn des Fristenlauf für eine Freiheitsersitzung ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich oder zu beeinträchtigen beabsichtigt. Es genügt die Beeinträchtigung des Servitutsrechts, wenn der Berechtigte diese wahrnehmen hätte können. Ein Hindernis muss die Wegbenützung auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren.
Es gibt kein subjektives Recht auf Durchführung von Nachprüfungsverfahren durch jeden Unternehmer, der behauptet, Bieter sein zu können.
Bei wesentlicher Beeinträchtigung des Übernehmers kann das Deckungskapital für die Kosten der Verbesserung auch über dem Wert der Kaufsache liegen, ohne dass eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 932 Abs 4 ABGB vorliegt. Verfügen die Mit- und Wohnungseigentümer (WET) aus ihren individuellen Verträgen über Schadenersatzansprüche gegen den Bauträger, so können diese bei Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses aufgrund der Teilbarkeit des Geldanspruchs grundsätzlich nur den auf ihren Anteil entfallenden Teil des Deckungskapitals für die Sanierung bestimmter Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses einklagen. Gibt es Mit- und WET, denen kein individueller vertraglicher Anspruch auf Mängelfreiheit zusteht, kommt eine aliquote Aufteilung der Verbesserungskosten auf alle WET nicht in Frage und die vertraglich Berechtigten können das gesamte zur Schadensbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen.
S. 262 - 262, Rechtsprechung
Ausschreibungswidriges Angebot; objektiver Erklärungswert; Vorort-Besichtigung; kein Widerspruch; Wettbewerbsvorteil
Hat sich ein Bieter die gemeinsame Vorort-Besichtigung „erspart“, ist darin ein Wettbewerbsvorteil zu erblicken.
S. 262 - 263, Rechtsprechung
Zuschlagsentscheidung; echte Chance auf Zuschlag; Antragslegitimation; K3-Blatt; ÖNORM B 206; Kalkulation; Kollektivvertrag
Die Reihung der Angebote durch den Auftraggeber im Rahmen der Bestbieterermittlung hat für die Beurteilung der Antragslegitimation außer Betracht zu bleiben.
Beim „Einheits-Preis-Vertrag“ ist von den Einheitspreisen als für die Rechenfehlerbehebung relevante Größe auszugehen.
Trägt objektiv ein Widerrufsgrund die Widerrufsentscheidung, dann wird diese auch dann nicht für nichtig erklärt, wenn sie falsch begründet ist.
S. 263 - 264, Rechtsprechung
Auswahlkriterien; Bewertungskommission; ziffernmäßige Bewertung; fehlende verbale Begründung
In den Ausschreibungsunterlagen ist festzulegen, dass die ziffernmäßige Bewertung der Kommissionsmitglieder in einer verbalen Begründung bereits zum Bewertungszeitpunkt ihren Niederschlag findet.