Im November 2015 fand an der Universität Wien eine Tagung der Schiedskommissionen statt, in der unter anderem die Aufgaben der Schiedskommissionen aus mediatorischer und juristischer Sicht diskutiert wurden. Die Tagung und die Gespräche, die im Rahmen dieser Tagung geführt wurden, waren Anlass für diesen Beitrag. In ihm wird aus der Perspektive verschiedener Disziplinen die Konfliktbearbeitung durch Schiedskommissionen kritisch beleuchtet.
Heft 6, Dezember 2017, Band 16
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 199 - 213, Aufsatz
Über den Umgang mit Konflikten
S. 214 - 221, Aufsatz
Die Absolvierung und Anerkennung von Prüfungen als Mitbeleger
Studierende können nicht nur an der Universität Prüfungen absolvieren, an der sie zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (Stammuniversität), sondern aufgrund dieser Zulassung auch an anderen Universitäten als sogenannte Mitbeleger, ohne dabei an diesen anderen Universitäten zu einem ordentlichen Studium zugelassen zu sein. Dabei ist zu unterscheiden, ob Prüfungen für das ordentliche Studium an der Stammuniversität oder neben diesem absolviert werden. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Prüfungen als Mitbeleger absolviert und in weiterer Folge für ein ordentliches Studium anerkannt werden können.
Aufhebung des 4. Teiles der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr 2/2015. Zulässigkeit des Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes.
Untrennbarer Zusammenhang des – im Anlassverfahren betr Anrechnung bestimmter Lehrveranstaltungen – anzuwendenden § 4 des Punktes 4 der PHS-Satzung mit den übrigen Zuständigkeits- und Inkrafttretens-Bestimmungen dieses Satzungsteils, weil dieser Teil explizit – gestützt auf § 28 Abs 2 Z 2 HG (HochschulG 2005) – das für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständige Organ überhaupt erst institutionalisiert. Die behauptete Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit könnte nur durch Aufhebung aller angefochtenen Bestimmungen, die das für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständige Organ insgesamt und abschließend einrichten, beseitigt werden. Verstoß des 4. Teiles der PHS-Satzung gegen Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG.
Weder die Satzung noch der Organisationsplan legen ein Kriterium fest, anhand dessen sich die Zuständigkeit für die studienrechtliche Vollziehung iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zwischen den beiden vorgesehenen Vizerektoren verteilen lässt. Damit ist unklar, welcher der beiden Vizerektoren in einem konkreten Fall als studienrechtliches Organ iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zu fungieren hat. Auch aus dem einen Bestandteil der PHS-Satzung bildenden Organigramm ergibt sich nicht, welcher der beiden Vizerektoren konkret zur Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständig ist – und zwar schon deshalb, weil darin nur die Organisationseinheiten der PHS graphisch abgebildet, die ausgewiesenen Organe der PHS aber nicht in Beziehung zu diesen Organisationseinheiten und ihren Aufgaben gesetzt sind.
Im Übrigen ist auch kein einvernehmliches Vorgehen der beiden Vizerektoren vorgesehen, da nach § 14 Abs 1 HG und Punkt 2.3.3. des Organisationsplanes die beiden Vizerektoren nur dann einvernehmlich vorzugehen haben, wenn ein Aufgabengebiet nicht ausdrücklich einem Vizerektor zugeordnet ist. Demgegenüber weist Punkt 4 der PHS-Satzung die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen eindeutig einem einzelnen Vizerektor zu. Jedenfalls fehlt es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine präzise Regelung der Behördenzuständigkeit genügenden Festlegung des Regelfalls der Vollziehungszuständigkeit für studienrechtliche Bestimmungen.
§ 6 Abs 1 dritter Fall PassGDV 2006 stellt (ebenso wie § 88 Abs 1a UniversitätsG 2002) auf eine „anerkannte“ Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages ab. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Anerkennung im Sinn dieser Bestimmung einen entsprechenden Akt der zuständigen Behörden des betreffenden Staates – vorliegend somit der Republik Zypern als Mitgliedstaat der EU – voraussetzt (vgl – wenn auch den Zeitraum vor dem Beitritt und somit die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern betreffend – Urteil EuGH 5. Juli 1994 in der Rs C-432/92, Anastasiou, in dem die Begriffe Zollbehörden bzw befugte Dienststellen dahingehend verstanden wurden, dass sie sich ausschließlich auf die Behörden der Republik Zypern beziehen, nicht hingegen auf Behörden eines „Gebildes, wie es im Nordteil Zyperns besteht und das weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten anerkannt wird“). Eine Anerkennung durch andere Stellen (sei es durch Stellen der „Türkischen Republik Nordzypern“, sei es durch die Republik Türkei) kann dem EU-Mitgliedstaat Republik Zypern nicht zugerechnet werden. Der Umstand, dass eine Bildungseinrichtung ihren Sitz auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, ist für die Beurteilung nicht hinreichend. Bei einem an der „Cyprus International University“ der „Turkish Republic of Northern Cyprus“ erworbenen akademischen Grad handelt es sich nicht um einen solchen einer anerkannten Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages.
Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, können nach § 6 Abs 1 PassGDV 2006 die Eintragung des akademischen Grades in den Pass beantragen. Das Erfordernis der Verleihung des akademischen Grades durch die Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages bezieht sich nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf den dritten darin vorgesehenen Fall, nicht hingegen auf den (zweiten) Fall der Verleihung durch eine ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung. Auch eine systematische Betrachtungsweise spricht nicht dafür, anzunehmen, dass § 6 Abs 1 PassGDV 2006 – abgesehen von der Verleihung eines akademischen Grades durch eine inländische Bildungseinrichtung – nur den Fall der Verleihung durch eine Einrichtung eines anderen EU-Mitgliedstaates vor Augen hat. Diesfalls wäre die gesonderte Bezugnahme auf ausländische Bildungseinrichtungen neben der Bezugnahme auf Einrichtungen eines EU-Mitgliedstaates nämlich nicht erklärbar.
§ 88 UniversitätsG 2002 differenziert zwischen dem Recht, einen akademischen Grad zu führen (Abs 1), und dem Recht, die Eintragung des akademischen Grades in öffentliche Urkunden zu verlangen (Abs 1a). Während hinsichtlich der Führung des akademischen Grades auf die Verleihung durch eine anerkannte – inländische oder ausländische – postsekundäre Bildungseinrichtung abgestellt wird, wird das generelle Recht auf Eintragung des akademischen Grades in öffentliche Urkunden auf solche Grade beschränkt, die von inländischen oder von Einrichtungen eines EU-Mitgliedstaates verliehen worden sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass in anderen, bestimmte Urkunden betreffenden und somit spezielleren Normen nicht darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden können. § 6 Abs 1 erster Satz PassGDV 2006 ist auch iVm § 88 Abs 1a UniversitätsG 2002 nicht dahin auszulegen, dass die Eintragung eines ausländischen akademischen Grades in den Pass nur dann erfolgen kann, wenn er durch eine Einrichtung eines EU-Mitgliedstaates verliehen worden ist (vgl Erläuterungen zu § 88 UniversitätsG 2002, RV 1134 BlgNR 21. GP, 94).
Es ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der in § 6 Abs 1 PassGDV 2006 normierten Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung besteht. Dass für die Eintragung keine über die Anordnung des § 6 Abs 1 erster Satz PassGDV 2006 hinausgehende gesetzliche Grundlage erforderlich ist, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung, demzufolge andere Standesbezeichnungen nur bei Bestehen einer gesonderten gesetzlichen Grundlage in den Pass eingetragen werden dürfen.
Nach § 6 Abs 1 PassGDV 2006 kann die Eintragung des akademischen Grades „in abgekürzter Form“ beantragt werden. Nähere Angaben zu den zu verwendenden Abkürzungen enthält die Verordnung nicht. Nach den Erläuterungen (vgl RV 1134 BlgNR 21. GP, 94) können akademische Grade „in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form“ eingetragen werden. Auch § 88 Abs 1 UniversitätsG 2002 spricht im Zusammenhang mit dem Recht auf Führung eines akademischen Grades von der „in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form“. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen die Verleihungsurkunde eine Abkürzung des betreffenden akademischen Grades enthält, die Eintragung des akademischen Grades nur in dieser abgekürzten Form beantragt werden kann.
Dem Vorbringen, es fehle nur noch die Masterarbeit und es sei die Schwierigkeit, einen Betreuer für die Masterarbeit zu finden, ist entgegenzuhalten, dass die Fremde bereits mehr als zwei Studienjahre keinen Studienerfolg nachgewiesen hat. Dieser vorgebrachte Grund, der über diesen langen Zeitraum den Studienerfolg vereitelt, kann nicht als Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 3 NAG 2005 gewertet werden.
Im gegenständlichen Verfahren erkannte das LVwG zwar, dass im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung ein Vergleich der verschiedenen Studiengänge anzustellen ist. Es verkannte jedoch – wie die Revision zutreffend aufzeigt –, dass fallbezogen die Gleichwertigkeit des berufsbegleitenden Studiums an der HTWK anhand der für die in Betracht kommende Studienrichtung geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule zu prüfen gewesen wäre, wobei nur jene Fächer miteinbezogen werden könnten, deren erfolgreiche Absolvierung durch entsprechende Nachweise belegt werden könne, und die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen – ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester – grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätten.
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