Die zunehmende Digitalisierung führt zu großen Herausforderungen, sowohl für die Wirtschaft, aber insbesondere auch für die Wettbewerbsbehörden. Es stellt sich ua die Frage, ob die derzeitige Herangehensweise bzgl des sachlich relevanten Marktes noch zeitgemäß ist.



Heft 6, Dezember 2019, Band 12
- ISSN Online:
- 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
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S. 199 - 205, Abhandlung
Annika Wanderer -
S. 206 - 209, Abhandlung
Rainer PalmstorferIm Herbst 2019 befasste sich der VwGH erstmals eingehend mit der Frage, wann die Gewährung von Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach §8a VwGVG geboten ist. Da sich der Gewährleistungsinhalt der Vorschrift nach Art 6 EMRK und Art 47 Abs 3 GRC bemisst und einen effektiven Zugang zu einem Gericht sicherstellen soll, legt der VwGH die Vorschrift eng aus.
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S. 210 - 219, Abhandlung
Gerhard Klumpe / Thomas ThiedeDer nachfolgend in Auszügen vorgestellte Referentenentwurf der deutschen 10. GWB-Novelle („GWB-Digitalisierungsgesetz“) befasst sich nicht nur mit der namensgebenden wettbewerbsrechtlichen Regulierung der Digitalwirtschaft. Neben der unmittelbar anlassgebenden Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden (ECN+) finden sich Änderungen in nahezu allen Bereichen des Kartellrechts.
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S. 220 - 221, Abhandlung
René RennerDas diesjährige Forum Wettbewerbsrecht fand am 21.11.2019 im Festsaal des Obersten Gerichtshofs statt. Vorliegender Beitrag fasst die Tagung zusammen.
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S. 222 - 225, Abhandlung
Eduard PaulusAm 27. November 2019 stimmte eine große Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments in der in Straßburg abgehaltenen Plenarsitzung für die „von der Leyen Kommission“, welche somit am – 1. Dezember 2019 – ihren Dienst antritt und bis 2024 im Amt bleiben wird. EU-Kommissarin für Wettbewerb bleibt Margrethe Vestager, deren Agenda um den Bereich „Digitales” erweitert und die zugleich mit den Aufgaben einer Exekutiven-Vizepräsidentin betraut wird. Vorliegend wird die neue Kommission und deren politischen Ziele überblicksmäßig vorgestellt:
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S. 226 - 228, Entscheidung
Johannes Peter Gruber