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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 6, Dezember 2020, Band 7

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 464 - 476, Aufsatz

Grabenwarter, Christoph

Rechtsstaatlichkeit und Rechtsschutz – der Beitrag der Verwaltungsgerichte

Linzer Verwaltungsgerichtstag am 29.9.2020

S. 477 - 485, Aufsatz

Wimmer, Andreas

Audiovisuelle Verfahrensführung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten

Digitalisierung und Globalisierung sind die Megatrends schlechthin. Deshalb gehört der audiovisuellen Verfahrensführung die Zukunft. Der vorliegende Beitrag will die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Bereich des öffentlichen Rechts näher darstellen und jüngst aufgetretene Rechtsfragen einer Lösung zuführen.

S. 486 - 494, Aufsatz

Fuchs, Claudia

Informationsfreiheit neu

Unter dem Motto „gläserner Staat, nicht gläserner Bürger“ hat die Bundesregierung ein Transparenzpaket angekündigt, das auf Abschaffung des Amtsgeheimnisses und Schaffung eines Rechts auf Zugang zu Informationen gerichtet ist. Der Beitrag diskutiert den nunmehrigen Vorstoß im Spiegel vergleichbarer früherer – bislang erfolglos gebliebener – Regelungsvorschläge.

S. 495 - 500, Aufsatz

Vašek, Markus

Berufsbild Verwaltungsrichter*in

Das Richterbild ist seit jeher ein beliebtes Objekt vor allem rechtssoziologischer Darstellungen. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz wurde die entsprechende Diskussion erneut auch in Österreich – fokussiert auf den neuen Gerichtszweig – geführt. Diese wurde nicht unmaßgeblich durch das Schlagwort vom „einheitlichen Richterbild“ geprägt, wodurch Unterschiede zwischen ordentlicher und Verwaltungsgerichtsbarkeit tendenziell problematisiert wurden. Der vorliegende Beitrag weicht dieser Gegenüberstellung nicht aus und betont – allerdings ohne Wettbewerbsgedanken – Eigenstand und Eigenwert des Berufsbildes Verwaltungsrichter*in.

S. 502 - 506, Verfahrensrecht

Geschäftsverteilung – Prüfung der Zuständigkeit

Ob ein Richter nach der Geschäftsverteilung für die Behandlung einer Rechtssache zuständig ist, hat er von Amts wegen bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Gerichtsbesetzung wahrzunehmen.

Die Frage, ob ein Richter eine Rechtssache unter einer Geschäftszahl oder unter zwei verschiedenen Geschäftszahlen zu erledigen hat, betrifft nicht seine Zuständigkeit, wird diese doch durch die Geschäftsverteilung begründet und nicht durch den im Bereich der Justizverwaltung liegenden Prozess der Erfassung und Protokollierung von Beschwerden (und der Zuweisung von Geschäftszahlen). Auch ob es sich bei einer Rechtssache um eine „Annexsache“ handelt oder nicht und welche „Wertigkeit“ derartigen Rechtssachen gegebenenfalls im Rahmen der – in kollegialer Justizverwaltung durch den Geschäftsverteilungsausschuss vorzunehmenden – Beschlussfassung über die jeweils nächste Geschäftsverteilung zugemessen wird, berührt nicht die Frage der Zuständigkeit zur Erledigung einer bestimmten Rechtssache nach der Geschäftsverteilung.

S. 506 - 507, Verfahrensrecht

Bitte um „Übermittlung“ des Erkenntnisses als Antrag auf schriftliche Ausfertigung

Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig (hier: der Revisionswerber hatte innerhalb der Frist „um Übermittlung des Erkenntnisses“ gebeten; dies ist als Antrag auf schriftliche Ausfertigung zu verstehen). Im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar.

S. 507 - 508, Verfahrensrecht

Eingabengebühr als Aufwandersatz bei Maßnahmenbeschwerden

Im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs 4 VwGVG) wird die Eingabengebühr nicht ausdrücklich angeführt. Die Parallelregelungen in dem mit 31.12.2013 außer Kraft getretenen § 79a AVG und in § 48 Abs 1 Z 1 VwGG zeigen jedoch, dass der Ersatz einer von der obsiegenden Partei im betreffenden Verfahren entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent ist, und andererseits bringen die ErläutRV zu § 35 VwGVG deutlich zum Ausdruck, dass von den bisherigen Anordnungen des § 79a AVG im Ergebnis nicht abgewichen werden sollte. Das gebietet es, die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handelt.

S. 509 - 511, Verfahrensrecht

Akteneinsicht und Schädigung wirtschaftlicher Interessen im Mehrparteienverfahren

Ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren darf sich grundsätzlich auf keine geheimen Beweismittel stützen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2019, E 1025/2018, unter Bezugnahme auf vergaberechtliche Judikatur des EuGH entwickelten Überlegungen auch außerhalb des Vergaberechts heranzuziehen sind. Denn auch nach § 17 AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrunde liegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen.

S. 511 - 513, Verfahrensrecht

Nichtvorliegen eines Rechtsnachteils iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG bei versäumter Stellungnahme

Langt eine Stellungnahme der Partei zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde ein, so hätte die Behörde sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen. Das zwischen Datierung und Zustellung des Bescheides bei der Behörde eingelangte Vorbringen wäre zu beachten. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren bei der belangten Behörde durch die im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird.

S. 513 - 515, Verfahrensrecht

Verantwortlichkeit eines „Strohmann-Geschäftsführers“

Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht die faktische Geschäftsführung innegehabt habe, sondern als unbeschränkt haftender Gesellschafter nur pro forma („treuhändig“) fungiert habe, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, weil dies gerade eine erhebliche Einlassungsfahrlässigkeit zeigt. Wenn jemand als verantwortliches Organ von vornherein keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben kann oder will und die faktische Geschäftsführung einem anderen überlässt, so befreit ihn dies nicht von der Verantwortung.

S. 516 - 522, Materienrecht

Lebensmittelrecht: Bereitstellung verpflichtender Angaben beim Vertrieb von „Kochboxen“ im Fernabsatz

Die VO (EU) 1169/2011 (im Folgenden auch: LMIV) normiert lediglich die verpflichtende Bereitstellung der Informationen nach Art 14 Abs 1 vor dem Abschluss des Online-Kaufvertrags; die Art der technischen Umsetzung dieser Bereitstellung ist aber nicht festgelegt und kann daher von den Unternehmern ausgewählt werden. Die verpflichtenden Informationen sind grundsätzlich auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts bereitzustellen, also zB auf der Webseite, oder dürfen alternativ dazu durch „andere geeignete Mittel“, die vom Lebensmittelunternehmen eindeutig anzugeben sind und für die das Lebensmittelunternehmen keine Kosten in Rechnung stellen darf, bereitgestellt werden.

An der Eignung eines „anderen Mittels“ fehlt es, wenn der Verbraucher durch die Art oder die Ausgestaltung des Zugangs von der Informationsbeschaffung abgehalten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz des Art 12 Abs 1 LMIV verpflichtende Angaben leicht zugänglich sein müssen. Der Hinweis auf das „andere Mittel“ sollte in seiner Gestaltung eindeutig zuzuordnen, nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar und gut lesbar sein.

S. 523 - 524, Materienrecht

Äußerliche Erkennbarkeit als Voraussetzung für Privilegierung einer Blaulichtfahrt nach § 26a Abs 1a StVO

Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 26a Abs 1 StVO und § 26a Abs 1a StVO ist erkennbar, dass § 26a Abs 1a StVO nur solche Fahrzeuge über den Abs 1 des § 26a StVO hinaus privilegieren wollte, die als solche von außen und damit für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind.

S. 525 - 528, Materienrecht

Verlängerung der im Asylverfahren mit einer Rückkehrentscheidung festzulegenden Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund der COVID-19-Pandemie

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall wird die von COVID-19 ausgelöste Krisensituation, welche unter anderem zur Unterbrechung von Fristen bis zum Ablauf des 30.04.2020 führte (Art 16, § 1 Abs 1 2. COVID-19-Gesetz), berücksichtigt und folglich das Ende der Frist für die freiwillige Ausreise mit 18.05.2020 festgelegt.

S. 528 - 536, Materienrecht

Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 20 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Verleihungswerber – abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren – alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt. Dementsprechend begründet die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen nur durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Anspruch auf Verleihung.

Drei nach Zusicherung begangene Verwaltungsübertretungen [hier: nach der StVO und dem FSG] können nicht per se als „schwerwiegende Gründe“, die einen Widerruf wegen Wegfall der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu rechtfertigen vermögen, gesehen werden.

S. 536 - 539, Materienrecht

Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung iSd § 10 Abs 2 Z 7 StbG

Für die Annahme eines Naheverhältnisses iSd § 10 Abs 2 Z 7 StbG 1985 reicht es aus, Unterstützer einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung zu sein. Ein Naheverhältnis liegt auch bei Personen vor, die – neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen – (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind. Ein bloß einmaliges, zufälliges Zusammentreffen mit Personen, die einer terroristischen bzw extremistischen Gruppierung angehören, begründet aber kein Naheverhältnis iSv § 10 Abs 2 Z 7 StbG zu diesen Personen bzw dieser Gruppierung, wenn das Zusammentreffen in keinem Zusammenhang mit der extremistischen oder terroristischen Tätigkeit steht.

S. 539 - 542, Materienrecht

Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs 2 Z 1 StbG: keine Interessenabwägung bzw Prognoseentscheidung

Dem Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG lag die Auffassung des Gesetzgebers zu Grunde, dass bei Vorliegen der genannten „Tatsachen“ jedenfalls eine – unter dem Blickwinkel des Staatsbürgerschaftsrechts maßgebliche – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw der anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen durch den Verleihungswerber angenommen wird, die per se der Verleihung entgegen steht. Daran hat sich durch die Neufassung des § 10 Abs 2 Z 1 StbG im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl I Nr 38, nichts geändert.

Für eine am Maßstab des Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde verbleibt im Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 Z 1 StbG sohin kein Raum; der Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei der Prüfung des Vorliegens des dort normierten Verleihungshindernisses insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechende Interessensabwägung bzw „Prognoseentscheidung“ ist nach Maßgabe des § 53 Abs 2 FPG vielmehr lediglich bei der vom Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) vorzunehmenden Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots von Bedeutung.

S. 543 - 545, Materienrecht

Gesichtsverhüllung zur Verhinderung der Identitätsfeststellung

Das Verbot des Verhüllens bzw Verbergens der Gesichtszüge beruht nicht auf der religiösen Konnotation der verhüllenden oder verbergenden Kleidungsstücke. Maßgeblich ist nur der Umstand, dass dadurch die Gesichtszüge der betroffenen Person nicht mehr erkennbar sind. Das Verhüllen bzw Verbergen der Gesichtszüge an einem öffentlichen Ort zwecks Verhinderung der Identitätsfeststellung erfüllt den Tatbestand des Verstoßes gegen das Verhüllungsverbot nach dem AGesVG.

S. 546 - 548, Materienrecht

Nichtvorlage der Nachbarzustimmung zum geringeren Abstand nach § 79 Abs 6 BO für Wien

Die Nichtvorlage der Nachbarzustimmung zum geringeren Abstand nach § 79 Abs 6 BO für Wien beeinträchtigt lediglich die Erfolgsbeurteilung des gestellten Bauansuchens. § 13 Abs 3 AVG eröffnet jedoch keine Grundlage für die Erteilung von Verbesserungsaufträgen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten, welche die Erfolgsvoraussetzungen eines (Baubewilligungs-)Ansuchens betreffen.

S. 549 - 552, Materienrecht

Kein hoheitliches Handeln des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Unterhaltsverfahren

Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche handelt die Bezirksverwaltungsbehörde im Unterhalts(-vorschuss)-verfahren als Kinder- und Jugendhilfeträger privatrechtlich und nicht hoheitlich, weshalb die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden.

S. 553 - 555, Materienrecht

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz: keine Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des § 29 Abs 1

§ 29 LSD-BG typisiert besonders schwerwiegendes Unrecht und ist hinsichtlich der Rechtsschutzziele nicht mit der – Kontrollmaßnahmen (konkret: Bereithaltung von Lohnunterlagen) bezüglich der Dokumentation einer Beschäftigung betreffenden – Bestimmung im Fall Maksimovic vergleichbar.

S. 555 - 560, Materienrecht

Anwendbarkeit der Entsenderichtlinie auf grenzüberschreitende Transportdienstleistungen

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 04. April 2019, Zl P8_TA-PROV(2019)0339, ist als Vorschlag für eine geänderte Textfassung der Richtlinie 2006/22/EG (gegenüber dem von der Europäischen Kommission erstatteten Textvorschlag) vorgesehen, dass ein Fahrer nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG gelten soll, wenn er bilaterale Beförderungen durchführt. Aus dieser politischen (für die erst zu verabschiedende Richtlinie eingenommenen) Position des Europäischen Parlaments kann nicht geschlossen werden, dass gemäß der Entsenderichtlinie 96/71/EG in ihrer derzeit geltenden Fassung bilaterale Beförderungen im Transportbereich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bereits ausgenommen wären.

Ebenso wenig lässt sich Entsprechendes aus dem Erwägungsgrund Nr 17 der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 (über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs) schließen, wonach die Entsenderichtlinie 96/71/EG für Verkehrsunternehmen gilt, die Kabotagebeförderungen durchführen. Dieser Erwägungsgrund verdeutlicht lediglich, dass die Entsenderichtlinie aus Sicht des Unionsgesetzgebers jedenfalls auf Kabotagebeförderungen anzuwenden ist, ohne dass damit eine abschließende Auslegung des Anwendungsbereichs der Entsenderichtlinie auf Transportdienstleistungen verbunden ist.

S. 561 - 567, Materienrecht

Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF aufgrund unterlassener Distanzierung von einer polemischen Äußerung

Das Objektivitätsgebot verpflichtet dazu, eine hinreichend klare Distanzierung von Behauptungen vorzunehmen sowie Pro- und Kontrastandpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen.

Im Beschwerdefall lag ein unsachlicher Kommentar in einer vom Erstbeschwerdeführer (ORF) gestalteten Sendung vor. Die von XXXX getätigte polemische Aussage, die vom durchschnittlichen Fernsehzuseher mit dem Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang gestellt wird, blieb vom Erstbeschwerdeführer (hier: in der Person der Moderatorin XXXX, die im konkreten Fall einen sofortigen und umfänglichen Ausgleich hätte schaffen können) unkommentiert. Durch dieses Unterlassen einer unverzüglichen Reaktion auf die nicht in Einklang mit dem Objektivitätsgebot stehenden Äußerung hat der Erstbeschwerdeführer gegen § 4 Abs 5 Z 3 iVm § 10 Abs 7 ORF-G verstoßen.

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