Dieser Beitrag behandelt (auch bzw nur) die Lohnsteuer betreffende verfahrensrechtliche Neuerungen im AbgÄG 2022.



Heft 6, Dezember 2022, Band 20
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 202 - 207, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 207 - 207, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 207 - 207, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 208 - 208, Steuer & Service
Hubert W. FuchsMitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 14.9.2022, 2022-0.657.957.
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S. 209 - 209, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 210 - 210, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDiese Übersicht listet alle Staaten und Territorien auf, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe mit Stand 1.1.2023 bestehen. Die Information des BMF vom 25.5.2022, 2022-0.383.246, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
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S. 211 - 212, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 213 - 216, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberZwar unterliegen auch Gemälde einer technischen Abnutzung, diese vollzieht sich jedoch bei sachgemäßer Behandlung des Bildes in so großen Zeiträumen und ist dementsprechend im jeweiligen Veranlagungszeitraum so geringfügig, dass sie steuerlich vernachlässigt werden kann. Daher ist für Wirtschaftsgüter (Leinwandbilder), die wie Kunstwerke durch Benutzung oder Zeitablauf keine Wertminderung erfahren, eine Abschreibung nicht zulässig.
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S. 217 - 222, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDie Steuerberatungskosten zur Gänze als rein aus der Mitgliedstellung erklärbare und veranlasste Zahlungen für den Verein zu behandeln, wäre zu weitreichend. Auf eine Zwangsläufigkeit kommt es im Rahmen des § 18 EStG 1988 nicht an. Die Interessenlage zwischen Verein und Haftendem zu quantifizieren, ist schwierig. Daher erscheint es sachgerecht, eine Hälfte-Teilung vorzunehmen und beim Bf somit 50% der für 2015–2017 angefallenen Kosten zum Abzug zuzulassen. Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 222 - 223, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDer Vater übergibt den Betrieb an seinen Sohn und Nachfolger. Da das betrieblich genutzte Grundstück nicht in einem einheitlichen Vorgang mit übertragen wird, sondern erst mehr als zwei Jahre später, steht der Freibetrag der GrESt nicht zu.
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S. 224 - 224, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberNach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist.
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S. 225 - 227, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberEs besteht keine Steuerfreiheit für eine 2020 gewährte COVID-19-Bonuszahlung gemäß § 124b Z 350 EStG 1988, wenn die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gezahlte Prämie anstatt (an Stelle) einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird.
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S. 228 - 233, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2022/02 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 2
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S. 234 - 236, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 4/2022, 145 ff.