Dieser Beitrag behandelt (auch bzw nur) die Lohnsteuer betreffende verfahrensrechtliche Neuerungen im AbgÄG 2022.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 208 - 208, Steuer & Service
Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen (BMF-Erlass)
Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 14.9.2022, 2022-0.657.957.
S. 209 - 209, Steuer & Service
Kein Step-up bei Zuzug und nachträglicher Veräußerung einer britischen Liegenschaft (EAS 3440)
S. 210 - 210, Steuer & Service
Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen – „Staatenliste“ ab 1.1.2023 (BMF-Info)
Diese Übersicht listet alle Staaten und Territorien auf, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe mit Stand 1.1.2023 bestehen. Die Information des BMF vom 25.5.2022, 2022-0.383.246, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 213 - 216, Bundesfinanzgericht
Werbungskosten iZm der Vermietung einer Ferienwohnung
Zwar unterliegen auch Gemälde einer technischen Abnutzung, diese vollzieht sich jedoch bei sachgemäßer Behandlung des Bildes in so großen Zeiträumen und ist dementsprechend im jeweiligen Veranlagungszeitraum so geringfügig, dass sie steuerlich vernachlässigt werden kann. Daher ist für Wirtschaftsgüter (Leinwandbilder), die wie Kunstwerke durch Benutzung oder Zeitablauf keine Wertminderung erfahren, eine Abschreibung nicht zulässig.
S. 217 - 222, Bundesfinanzgericht
Sonderausgaben: Steuerberatungskosten eines potentiell Haftenden iZm der für den Primärschuldner getätigten Selbstanzeige
Die Steuerberatungskosten zur Gänze als rein aus der Mitgliedstellung erklärbare und veranlasste Zahlungen für den Verein zu behandeln, wäre zu weitreichend. Auf eine Zwangsläufigkeit kommt es im Rahmen des § 18 EStG 1988 nicht an. Die Interessenlage zwischen Verein und Haftendem zu quantifizieren, ist schwierig. Daher erscheint es sachgerecht, eine Hälfte-Teilung vorzunehmen und beim Bf somit 50% der für 2015–2017 angefallenen Kosten zum Abzug zuzulassen. Revision eingebracht (Amtsrevision).
Der Vater übergibt den Betrieb an seinen Sohn und Nachfolger. Da das betrieblich genutzte Grundstück nicht in einem einheitlichen Vorgang mit übertragen wird, sondern erst mehr als zwei Jahre später, steht der Freibetrag der GrESt nicht zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist.
S. 225 - 227, Bundesfinanzgericht
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Bonuszahlung gemäß § 124b Z 350 EStG 1988
Es besteht keine Steuerfreiheit für eine 2020 gewährte COVID-19-Bonuszahlung gemäß § 124b Z 350 EStG 1988, wenn die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gezahlte Prämie anstatt (an Stelle) einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2022/02 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 2
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 4/2022, 145 ff.
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