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Journal für Strafrecht

Heft 6, Dezember 2022, Band 9

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 513 - 518, Aufsatz

Divjak, Jonas

Die (falsche) eidesstattliche Erklärung im Straf- und Strafprozessrecht

Vor allem in Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse beteuern Beschuldigte ihre Unschuld regelmäßig unter Verweis auf sogenannte „eidesstattliche Erklärungen“. Dabei geht es um schriftliche Erklärungen über Tatsachen, die sie selbst verfasst, mit dem Zusatz „an Eides statt“ oä versehen und unterfertigt haben. Durch diesen Zusatz soll der Erklärung nach der Vorstellung des Erklärenden ein besonderer Beweiswert zukommen. Im Folgenden interessiert zunächst, welche Bedeutung diese Erklärungen im Strafverfahren tatsächlich haben. Anschließend wird untersucht, ob die Abgabe einer inhaltlich falschen eidesstattlichen Erklärung zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

S. 519 - 525, Aufsatz

Eder, Jan/​Schiesbühl, Julia

Die umweltstrafrechtlichen Tatbestände § 181f und § 181g StGB in Hinblick auf die Erheblichkeitsschwelle

Bei den umweltstrafrechtlichen Normen handelt es sich um relativ junge Strafbestimmungen, die in der Praxis eher unbekannt und unerprobt sind. In Zeiten des Klima- und Umweltschutzes werden diese jedoch stetig an Relevanz gewinnen. Die Straftatbestände der §§ 181f, 181g StGB werfen hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten, insbesondere „Erheblichkeit“, und deren Auslegung Fragen auf. Dieser Problematik sollte nun mit einem Erlass des BMJ Abhilfe geschaffen werden.

S. 526 - 536, Aufsatz

Steiner, Maria-​Kristina

Assistierter Suizid im Strafvollzug?

Das Sterbeverfügungsgesetz legalisiert den assistierten Suizid in engen Grenzen. Die Thematik eines möglichen assistierten Suizids auch im Strafvollzug wurde in Österreich bis dato noch keiner näheren Betrachtung unterzogen. Daher soll im Folgenden der Frage nachgegangen werden, ob das Sterbeverfügungsgesetz auch für Inhaftierte in einem österreichischen Gefängnis zur Anwendung gelangt. Ein rechtsvergleichender Blick in die Schweiz misst das gewonnene Ergebnis an der dortigen Praxis.

S. 537 - 539, Finanzstrafrecht Aktuell

Huber, Christian

Ausgewählte Aspekte zum neuen Geldwäschereitatbestand des § 165 StGB durch das Terror-Bekämpfungsgesetz

In diesem Beitrag soll auf mehrere für den Verteidiger einschneidende Änderungen im Zusammenhang mit den Änderungen des Geldwäschereitatbestands eingegangen werden, welche seit 1.9.2021 in Kraft sind und durch das Terror-Bekämpfungs-Gesetz novelliert wurden: einerseits die sehr zu begrüßende gesetzliche Klarstellung, dass bloße Ersparnisse, wie etwa Abgabenersparnisse, nicht als Vermögensgegenstände zu qualifizieren und damit Abgabenersparnisse kein taugliches Tatobjekt einer Geldwäscherei sind und andererseits der Etablierung eines spezifischen neuen Erschwerungsgrundes bei Begehung einer Geldwäscherei durch einen Verpflichteten (also insb Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare) im Zusammenhang mit risikogeneigten Rechtsgeschäften in Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

S. 540 - 545, Judikatur

Müller, Lukas Emanuel

Erstmalige Anwendung eines neuen Völkerstraftatbestands seit der Novelle BGBl 2014/106

Als untergeordnete Tatbeteiligung ist nur ein Verhalten strafmildernd, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist.

Die Tathandlung des § 321b Abs 3 Z 1 StGB besteht in der Zufügung großer körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden. Dabei ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auf die Dauer der Misshandlung und deren körperliche oder seelische Auswirkungen. Die aggravierend genannten Begleitumstände der Tat und die Dauer der Folter, deren Intensität und die Wehr- oder Hilflosigkeit des Opfers bedingen daher bei der gebotenen Gesamtschau die Verwirklichung der für einen Schuldspruch geforderten Tathandlung und damit solcherart gerade den Strafsatz. Sie dürfen daher ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 StGB der Berufung zuwider nicht neuerlich als aggravierend herangezogen werden.

S. 545 - 546, Judikatur

Baier-​Grabner, Marina/​Soyer, Richard

Generalpräventive Erwägungen beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (bei Jugendlichen und) jungen Erwachsenen zu berücksichtigen

Der OGH hat nun aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes klargestellt: Ein Unterbleiben der Erwähnung des § 133a StVG in § 17 JGG ist entgegen der Ansicht der Unterinstanzen nicht als planwidrige Gesetzeslücke anzusehen. § 133a StVG ist nämlich kein Unterfall der bedingten Entlassung (§ 46 StGB), sondern ein Rechtsinstitut sui generis: Generalpräventive Erwägungen sind deshalb (auch) bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe beim vorläufigen Absehen vom weiteren Strafvollzug zu berücksichtigen.

S. 546 - 550, Judikatur

Hajszan, Jakob

Falsche Angaben beim Contact-Tracing – Strafbarkeit nach § 178 StGB?

Die Erstattung falscher Angaben beim Contact-Tracing, ist – unabhängig vom Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers – nicht typischerweise geeignet, die konkrete Gefahr der Verbreitung der Krankheit herbeizuführen.

S. 550 - 552, Judikatur

Uneingeschränktes Treffen anderer Menschen ohne Abklärung eigener COVID-19-Erkrankung

Der Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung gem § 178 StGB logisch vorgelagert ist die auf der Feststellungsebene angesiedelte Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit, also einer solchen, bei der ein Krankheitserreger unmittelbar oder mittelbar von einem Individuum auf ein anderes übergehen kann. Um überhaupt in die Eignungsprüfung der Tathandlung eintreten zu können, muss das Gericht daher jeweils fallbezogen das Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers feststellen.

S. 552 - 554, Judikatur

Aufsuchen eines Heurigenlokals trotz positiven COVID-19-Testergebnisses

Nicht anders als die tatsächlich vorliegende Infektion ist auf der Sachverhaltsebene auch die Infektiosität im Tatzeitpunkt als Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtsfrage nach der Eignung zu klären. Dabei ist durchaus auf nachträglich gewonnene Beweisergebnisse (etwa ein Sachverständigengutachten) mit Aussagekraft für den Tatzeitpunkt Bedacht zu nehmen.

S. 554 - 556, Judikatur

Astl , Florian

§ 393a Abs 2 StPO verfassungswidrig

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Ersatz der Verteidigungskosten bei Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung, kein Ersatz jedoch bei einer Verurteilung durch den Einzelrichter des LG.

S. 556 - 558, Judikatur

Ablehnung der Übergabe zur Strafvollstreckung

Ungeachtet des Vorliegens aller in § 4 EU-JZG normierten Voraussetzungen für eine Übergabe ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Vollzug einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn sich der Europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger richtet, dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In einem solchen Fall ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen. Zu prüfen bleibt, ob die Resozialisierungschancen des Betroffenen nach Verbüßung der verhängten Strafe durch einen Vollzug in Österreich erhöht würden.

S. 559 - 561, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Suchtgiftdelinquenz, Suchtgifthandel, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Rückfall, Erschwerungsgrund

Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Suchtmitteldelinquenz sind Verurteilungen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen, die (auch) gegen die körperliche Integrität und damit gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ gerichtet sind, und somit rückfallbegründend nach § 39 Abs 1a StGB.

S. 561 - 563, Judikatur

Suchtgifthandel, Überlassen von Suchtgift, Verschaffen von Suchtgift, alternatives Mischdelikt, Rechtsfehler mangels Feststellungen

Im Strafurteil sind deutliche und bestimmte Aussagen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, welche (konkreten) Ausführungshandlungen bzw welche (kausalen) Beitragshandlungen den jeweiligen Beteiligten mengenbezogen zur Last gelegt werden und von deren Vorsatz umfasst sind.

Die Vermittlung des Überlassens von Suchtgift durch einen anderen erfüllt das Tatbild des Verschaffens iS von § 27 Abs 1 Z 1 9. Fall SMG bzw § 28a Abs 1 6. Fall SMG in unmittelbarer Täterschaft.

Mehrere Überlassens- und Verschaffensvorgänge können zusammengefasst werden, weil es sich um (gleichwertige) alternative Tatbestandsvarianten handelt.

S. 563 - 564, Judikatur

Suchtgift, Cannabis, THC-Gehalt, THCA-Gehalt, Reinheitsgehalt, Sachverständigenbestellung, Gutachten, Beweisantrag

Im Fall der Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung besteht die Beweisaufnahme – außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO – in dessen Vernehmung.

Bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags ist von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen. Wenn den Mitgliedern des Schöffensenats im Zeitpunkt der Antragstellung eine Beurteilung des Reinheitsgehalts des sichergestellten Suchtgifts mangels Fachkunde nicht möglich ist, ist dem Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen zu entsprechen.

S. 565 - 566, Judikatur

Elektronisch überwachter Hausarrest – Missbrauchsprognose

Die nicht geständige Verantwortung zur abgeurteilten Tat, wie zum Beispiel „leugnendes Verhalten“ oder „fehlende Schuldeinsicht“ allein genügt – mit Blick auf das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung – nicht für die Annahme einer mangelnden Kooperation bzw Paktfähigkeit.

S. 566 - 567, Judikatur

Verkehr mit der Außenwelt – Tragung Postgebühren durch den Bund

Das Verschulden, nicht über ausreichende Mittel für die Postgebühren zu verfügen, kann mit jeder Schuldform begründet werden; es liegt bereits vor, wenn der Strafgefangene leichtfertig über seine Gelder anderweitig verfügt hat.

S. 566 - 566, Judikatur

Zurücklegung einer Beschwerde ohne förmliches Verfahren

Ein Vorgehen nach § 166 Z 1 iVm § 165 Abs 1 Z 1 StVG erfordert keine Beschlussfassung.

S. 567 - 567, Judikatur

Verkehr mit der Außenwelt – Eintragungen in ein Fristenbuch

Ein subjektiv-öffentliches Recht, wonach Briefsendungen auf bestimmte Art und Weise in ein Rechtsmittelbuch einzutragen sind, ist dem StVG nicht zu entnehmen.

S. 567 - 568, Judikatur

Ordnungsstrafverfahren

Die Begehung einer Tätlichkeit gegen einen Insassen stellt eine erhebliche Störung der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Justizanstalt dar und entspricht ein solches Verhalten selbstredend auch nicht den Vollzugszwecken nach § 26 Abs 2 StVG. (1)

Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung stellt keinen besonderen Erschwerungsgrund, sondern ein Tatbestandsmerkmal dar. (2)

S. 568 - 569, Judikatur

Kastner, Peter

Vergünstigungen

Aus dem (allfälligen) schlichten Überlassen eines Gegenstandes in einer Voranstalt kann kein fortwirkendes Recht abgeleitet werden.

S. 572 - 572, Judikatur

Ort des Erfolgseintritts bei der Übertragung von virtuellen Währungen

Werden Krypto-Assets (zB Bitcoin) von einem Dienstleister gehalten und ist dem Kunden der bezughabende kryptografische Schlüssel nicht bekannt, liegt die faktische Verfügungsmacht über die Krypto-Assets beim Dienstleister. Dieses Vorgehen entspricht dem traditionellen Vorgehen, bei dem eine Bank für den Kunden die Depotführung übernimmt (vgl Siegel in Omlor/Link [Hrsg] Kryptowährungen und Token [2021], Kap 3, Rz 168 und Rz 173).

In einem solchen Fall entsteht der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz (und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs nach § 146 StGB) bereits mit der Abbuchung der Krypto-Assets vom – einem Bankkonto vergleichbaren – Krypto-Assets-Konto des Geschädigten (RIS-Justiz RS0103999, RS0130479; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 4, 66; Kert, SbgK § 146 Rz 4, 228 ff). Als Ort des Erfolgseintritts ist dabei der Ort anzusehen, an dem das Opfer die Übertragung der Krypto-Assets von seinem Krypto-Assets-Konto vorgenommen hat, somit jener, an dem der Dienstleister der virtuellen Währung seinen Sitz hat (vgl nochmals – auf Abbuchungen von Bankkonten bezogen – RIS-Justiz RS0130479, zuletzt 14 Ns 23/22a).

S. 573 - 574, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia National (Spanien) in der Übergabesache gegen Juan (Ministerio Fiscal), C-164/22

Liegt im vorliegenden Fall eine Doppelbestrafungskonstellation im Sinne von Art 50 GRC und von Art 54 SDÜ vor, weil es sich in Anbetracht der Reichweite, die die europäische Rechtsprechung diesem Begriff beimisst, um dieselbe Tat handelt, oder obliegt diese Beurteilung – unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze, zu denen gehört, dass eine Zusammenfassung der Strafen erfolgen und eine Strafobergrenze nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden muss, weil es sich um eine einzige, fortgesetzte Straftat handelt – dem vorlegenden Gericht?

Sollte von keiner Doppelbestrafungskonstellation auszugehen sein, weil in Ansehung der in der vorliegenden Entscheidung dargelegten Kriterien keine vollständige Tatidentität besteht:

Sind dann angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände Einschränkungen der Wirkungen von Urteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Union, wie sie in Art 14 Abs 2 der (spanischen) Ley Orgánica 7/2014 vom 12. November 2014 über den Austausch von Informationen über Vorstrafen und über die Berücksichtigung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union zur Umsetzung der europäischen Regelung in nationales Recht ausdrücklich vorgesehen sind, mit dem Rahmenbeschluss 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren sowie mit Art 45 und 49 Abs 3 GRC und mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union vereinbar?

Verletzt das Fehlen eines Verfahrens oder eines Mechanismus im spanischen Recht, der die Anerkennung von ausländischen europäischen Urteilen vorsieht und die Zusammenfassung, Anpassung oder Einhaltung von Obergrenzen von Strafen ermöglicht, so dass die Verhältnismäßigkeit dieser Strafen gewährleistet ist, wenn ein ausländisches Urteil in Spanien verbüßt werden muss und sich auf Tathandlungen bezieht, die mit anderen zu einem deliktischen Handlungs- oder Fortsetzungszusammenhang verbunden sind und in Spanien Gegenstand einer gerichtlichen Verurteilung waren, Art 45 und 49 Abs 3 GRC in Verbindung mit Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Art 8 Abs 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, sowie im Allgemeinen den Grundsatz der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union?

S. 574 - 575, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) im Strafverfahren gegen M.V. (Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof), C-583/22 PPU

1. Kann angesichts des Gleichbehandlungsgebots aus Art 3 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI und vor dem Hintergrund des Art 3 Abs 5 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen für die inländische Straftat auch dann eine Strafe verhängt werden, wenn eine fiktive Einbeziehung der EU-ausländischen Strafe dazu fuhren würde, dass das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß für eine Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen überschritten würde?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die nach Art 3 Abs 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI vorgesehene Berücksichtigung der EU-ausländischen Strafe in der Weise vorzunehmen, dass der aus der fehlenden Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe resultierende Nachteil – entsprechend den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht – bei der Bemessung der Strafe für die inländische Straftat konkret auszuweisen und zu begründen ist?

S. 576 - 581, Judikatur

Zwangseinweisung wegen einer anhaltenden psychischen Störung auf der Grundlage eines objektiven medizinischen Gutachtens stellt keine Konventionsverletzung dar

Die Einweisung und dauerhafte Anhaltung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist mit Art 5 EMRK vereinbar, sofern sich die gerichtliche Entscheidung in ausreichendem Maße auf aktuelle, objektive medizinische Gutachten stützt und einer angemessenen Kontrolle unterliegt. Die Frage, ob eine Straftat geringfügig ist, ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Freiheitsentzugs einer Person mit Art 5 Abs 1 lit e EMRK nicht entscheidend.

S. 581 - 588, Judikatur

Verhängung einer Verwaltungsstrafe und anschließende strafrechtliche Verurteilung wegen desselben Vergehens verstößt gegen Doppelbestrafungsverbot

Eine jährliche Verwaltungsstrafe, die einen abschreckenden und strafenden Charakter hat, jedes Jahr progressiv erhöht wird und nach oben hin nicht begrenzt ist, stellt eine strafrechtliche Verurteilung iS der Konvention dar. Die strafrechtliche Verurteilung wegen des Errichtens eines nicht genehmigten Bauwerks und die jährliche verwaltungsstrafrechtliche Bußgeldzahlung für die Weigerung, das Bauwerk abzureißen oder genehmigen zu lassen, stellen keine Bestrafung für denselben Sachverhalt (idem) dar. Die fehlende Berücksichtigung einer zuvor ergangenen Verwaltungsstrafe in der späteren strafrechtlichen Verurteilung und eine lange zeitliche Trennung zwischen Verwaltungsstraf- und Strafverfahren führen dazu, dass es sich bei den verschiedenen Verfahren nicht um eine kohärentes und verhältnismäßiges Ganzes handelt, mit der Folge, dass der Ne-bis-in-idem-Grundsatz verletzt wird.

S. 588 - 588, Judikatur

Rechtsprechungsübersicht EGMR – Kurzinfo

Die belgische Regierung hatte im Vorfeld anerkannt, dass der Bf unter Umständen von der Polizei verhaftet wurde, die im Gegensatz zu Art 3 EMRK standen. Das zuständige Gericht verurteilte den Bf anschließend wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und stützte sich dabei ausschließlich auf die Aussagen der an der Verhaftung beteiligten Polizisten bzw deren bei der Verhaftung anwesenden Kollegen. Den Aussagen von vier Zeugen der Verteidigung schenkte das Gericht keinen Glauben, da es ihnen als Bekannte des Bf nach Auffassung des Gerichts an der notwendigen Unabhängigkeit fehlte. Der EGMR kam zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Bf auf der alleinigen Grundlage der Aussagen der Polizisten, deren Verhalten die belgische Regierung bereits als im Widerspruch zu Art 3 EMRK stehend anerkannt hatte, einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK darstellte.

Das zuständige Gericht führte bei der Verurteilung des Bf aus, dass für die Aussagen der in die Verhaftung sowie strafrechtliche Verfolgung des Bf involvierten Polizisten eine „Vermutung der guten Verwaltung“ gelte. Deren Aussagen sei daher ein höheres Maß an Glauben zu schenken, während die Aussagen des Bf als nicht vertrauenswürdig zu bewerten seien, da sich ein Angeklagter tendenziell seiner Verantwortung entziehen wolle. Die Verurteilung des Bf erfolgte ausschließlich auf der Grundlage der polizeilichen Zeugenaussagen. Der EGMR kam zu dem Ergebnis, dass die Begründung des zuständigen Gerichts mit Blick auf die Unschuldsvermutung, objektive Unparteilichkeit und Waffengleichheit in diesem speziellen Fall dazu führte, dass die allgemeine Fairness des Verfahrens gem Art 6 EMRK nicht gegeben war.

Die Verurteilung des Bf beruhte überwiegend auf Aussagen, die dieser bei einer polizeilichen Befragung gemacht hatte, ohne dass er über sein Recht zu Schweigen und das Recht auf einen Anwalt aufgeklärt worden war. Der EGMR erkannte darin einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 und 3 lit c EMRK.

S. 597 - 601, Neuerscheinungen zum Wirtschaftsstrafrecht – eine Literaturauslese

Neuerscheinungen zum Wirtschaftsstrafrecht – eine Literaturauslese

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