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Heft 6, Dezember 2024, Band 11

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2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

  • Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung

    S. 491 - 496, News-Radar

    Sophie Rimser

    Von Anfang August 2024 bis Mitte November 2024 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze und Verordnungen erlassen. In dieser Periode widmeten sich die Bundesgesetze vorrangig dem Schutz vor Inflation. Eine bedeutende Änderung war die Abschaffung der kalten Progression, die insbesondere die Einkommens- und Umsatzsteuer betraf. Die Bundesverordnungen konzentrierten sich hingegen auf zwei zentrale Themenfelder: Zum einen wurden im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Klima- und Umweltschutzes einige Verordnungen eingeführt. Dazu zählten Verordnungen zu Stoffablagerungen, Investitionsbegünstigungen, das Nitrat-Aktionsprogramm sowie Maßnahmen zur Stärkung des Arbeitnehmerschutzes. Zum anderen lag ein weiterer Schwerpunkt auf dem Bereich der Beförderungsmittel. Hierbei standen insbesondere Innovationen im automatisierten Fahren sowie Anpassungen beim Fahrtkostenersatz im Fokus.

  • Eröffnung der Tagung der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 2023

    S. 497 - 498, Eröffnung und Vorwort

    Christoph Grabenwarter
  • Vorwort zur Publikation der Vorträge der VM Tagung 2023

    S. 499 - 499, Eröffnung und Vorwort

    Caroline Lechner-Hartlieb / Marianne Bruckmüller
  • Legitimationszusammenhang im Organisationsmodell der Verwaltung

    S. 500 - 505, Aufsatz

    Julia Friedrichkeit-Lebmann

    Ausgehend von den Grundprinzipien der Bundesverfassung beleuchtet der Beitrag den staatsorganisationsrechtlichen Zweck jeglichen Legitimationszusammenhangs anhand der VfGH-Rechtsprechung. Anschließend werden Formen und Grenzen von Aufsicht und Weisung näher untersucht. Zur Verdeutlichung der Aufsichtsrechte und Leitungsbefugnis innerhalb der Verwaltung werden abschließend Aufbau und Funktionsweise der Landesverwaltung am Beispiel des Amtes der Landesregierung als zentralem Geschäftsapparat eines obersten Organes dargestellt.

  • Legalitätsprinzip und Verordnungserlassung

    S. 506 - 510, Aufsatz

    Clara Grüner-Leddihn

    Dieser Beitrag gibt einen kurzen Einblick in die Praxis der Verordnungserlassung in der Anfangsphase der Coronakrise im März 2020 im Vergleich zur „normalen“ Verordnungsgebung in der Landesverwaltung anhand der persönlichen Erfahrungen der Autorin.

  • Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit

    S. 511 - 516, Aufsatz

    Elisabeth Dujmovits

    Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2024, mit dem das B-VG geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz – IFG erlassen wird, mit 1. September 2025 werden die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben und durch eine proaktive Veröffentlichungspflicht und ein Grundrecht auf Informationszugang ersetzt.

  • 1x1 des Datenschutzes für die Verwaltungspraxis

    S. 517 - 522, Aufsatz

    Stefanie Dörnhöfer

    Der vorliegende Beitrag behandelt ausgewählte Fragen des Datenschutzes mit verfassungsrechtlichen Bezügen betreffend Gesetzesvorbehalt und Determinierungsgebot, Rollenverteilung und Rechtsschutz, die für die datenschutzrechtliche Verwaltungspraxis besonders relevant sind.

  • Zur systematischen Gliederung des Entscheidungsteils

    S. 523 - 523, Judikatur

  • Zur Frage der Auswirkungen einer Mitwirkungspflichtverletzung auf die Entscheidungsfrist der Behörde sowie zur Mitwirkungspflicht iZm dem Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs 1 Z 7 StbG

    S. 524 - 530, Verfahrensrecht

    Selbst die Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin konnte nicht dazu führen, dass die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wurde, über den Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen. Vielmehr hätte die belangte Behörde die unterlassene Mitwirkung der Beschwerdeführerin würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089; 24.08.2023, Ra 2022/22/0086; jeweils mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 19 Abs. 2 StbG mehrfach klargestellt, dass die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 26.1.2023, Ra 2022/01/0284; 8.11.2023; jeweils mwN). So obliegt in Fällen, in denen nach dem StbG das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ ist, dem Verleihungswerber – durch Erbringung des geforderten Nachweises – die diesbezügliche Beweislast. Dies gilt auch für den „Nachweis“ des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG (argum. „nachgewiesen werden“ im ersten Satz des Abs. 5). Für den Fall, dass der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt eines Verleihungswerbers ohne eigenes Einkommen durch die von unterhaltspflichtigen Dritten zu leistenden Unterhaltsmittel abgedeckt wird, ist das Erfordernis der Erbringung des diesbezüglichen „Nachweises“ im fünften Satz des § 10 Abs. 5 StbG nochmals explizit erwähnt (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166, mwN).

  • Voraussetzungen, unter denen gegen einen Beschluss des Disziplinargerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist

    S. 531 - 535, Verfahrensrecht

    Die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des § 25a VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits festgehalten, dass ein Beschluss, der über eine Entscheidung in der Sache und endgültige Beendigung des Verfahrens gerichtete Anträge abspricht, nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss angesehen werden kann. Hingegen handelt es sich bei einem Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat über einen Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 129 Abs. 2 zweiter Satz RStDG entscheidet, um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.

  • Zur Frage, ob mehrere Personen Lenker auf einem E-Scooter sein können

    S. 536 - 538, Materienrecht

    Die StVO enthält keine Legaldefinition, wer Lenker eines Fahrzeuges ist. Es wäre nach dem Wortlaut und der Systematik der StVO jedenfalls zu eng ausgelegt, die Lenkereigenschaft nur danach zu bestimmen, wer die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges betätigt. Für das Lenken eines Fahrzeuges ist jedenfalls eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich. Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. -richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, reicht für Annahme der Lenkereigenschaft nicht aus, müsste sonst doch jedem Fahrzeuginsassen oder Mitfahrenden, der potentiell auf diese Betriebsvorgänge Einfluss nehmen könnte, die Lenkereigenschaft zuerkannt werden. Eine derartige – ausufernde – Lenkerdefinition ist dem Gesetz nicht zu unterstellen. Damit mehrere Personen als Lenker eines E-Scooters anzusehen sind, wird vorausgesetzt, sie würden nach den Umständen des Einzelfalls die für das Lenken des Fahrzeuges erforderlichen wirksamen Tätigkeiten gemeinsam und im aktiven Zusammenwirken vornehmen.

  • Entzug der Lenkberechtigung 2,5 Jahre nach Tatbegehung

    S. 538 - 540, Materienrecht

    Der Verfassungsgerichtshof akzeptiert das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Begehung eines führerscheinrechtlich relevanten Deliktes und der tatsächlichen Entziehung der Lenkberechtigung. § 26 FSG regelt ausdrücklich „Sonderfälle“ der Entziehung, bei denen nach dem gesetzgeberischen Willen die nach dem allgemeinen Konzept des § 7 FSG vorgesehene Wertung des Verhaltens zu entfallen hat. Es kommt bei diesen Sonderfällen der Entziehung eben gerade nicht darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt des Entzugsbescheides noch immer als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist. Denkbar sind für die Frage, welcher Zeitraum zwischen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und Führerscheinentzug maximal verstreichen darf, mehrere Anknüpfungspunkte.

  • Maßstab für die Verhängung von Schubhaft gegen Unionsbürger

    S. 541 - 545, Materienrecht

    Die Verhängung von Schubhaft über einen Unionsbürger kann eine Beschränkung des in Art. 4 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie verbürgten Ausreiserechtes darstellen, für die (abgesehen vom Schutz der öffentlichen Gesundheit) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie gegeben sein müssen. Es muss also – neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts – auch iSd UAbs. 2 des Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

    Unabhängig von der in § 80 Abs. 2 bis 5 FPG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer ist Schubhaft (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Dementsprechend ist in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorgeschrieben, dass die Schubhaft verhältnismäßig sein muss. In Anbetracht dessen sind aber die vom EuGH angestellten Überlegungen, wonach die Abschiebung eines Unionsbürgers in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei einer Durchschnittsbetrachtung rascher zu bewerkstelligen sein wird als die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen Drittstaat, auch in einem Fall, in dem kein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht erfolgt, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Hinblick auf ihre Dauer zu berücksichtigen (EuGH 22.6.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19). Schon aufgrund der im Regelfall anzunehmenden rascheren Durchführbarkeit der Abschiebung ist somit im Fall der über einen Unionsbürger verhängten Schubhaft ein gegenüber der Dauer einer über einen Drittstaatsangehörigen verhängten Schubhaft strengerer Maßstab anzulegen.

  • Zur Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 iVm Abs 2 StbG durch eine Willenserklärung der gesetzlichen Vertreter

    S. 546 - 550, Materienrecht

    Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss sich nach § 27 Abs. 2 StbG die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen bzw. kann diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356; 7.9.2022, Ra 2022/01/0243, jeweils mwN). Da jedoch der Verlust der Staatsbürgerschaft nur eintritt, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt, bewirkt eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (z.B. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist. Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne „Erwerbswillen“ infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt (vgl. VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041, mwN).

    Ungeachtet des bereits dargelegten Umstands, dass damit nicht von einem „Erwerb“ dieser Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers die Rede sein kann, war die Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers vom 18.05.2022 primär auf ein anderes Ziel, nämlich auf die (für die Mutter des Beschwerdeführers verpflichtende) zivile Registrierung der Geburt des Beschwerdeführers, gerichtet. Das Mitwirken der Eltern des Beschwerdeführers an der Registrierung stellte jedenfalls keine positive Erklärung, die auf den „Erwerb“ der portugiesischen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer abzielte, dar. Diese Erklärung konnte somit nicht den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 iVm Abs. 2 StbG bewirken, selbst wenn den Eltern des Beschwerdeführers bekannt gewesen wäre, dass damit die Zuerkennung der originären portugiesischen Staatsbürgerschaft verbunden ist.

  • Die Empfehlung des europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafen und des Menschenrechtsbeirats bezieht sich nicht lediglich auf „herkömmliche Anhaltung“, sondern au...

    S. 551 - 561, Materienrecht

    Das Verwaltungsgericht Wien vermag der Auffassung der belangten Behörde, die Empfehlung des CPT und des MRB bezögen sich lediglich auf „herkömmliche Anhaltung“, namentlich länger dauernde Anhaltungen etwa für zur Verfügung einer (Ersatz ) Freiheitsstrafe und nicht etwa auch auf Anhaltungen zwecks Vorführung vor eine Behörde, nicht beitreten: Das CPT (CPT/Inf(92)3-part1) nimmt eine Differenzierung zwischen „herkömmlicher Anhaltung“ und Anhaltungen zwecks Vorführung vor eine Behörde nicht vor. In Rz 42 der genannten Empfehlung selbst ist einleitend ausgeführt, dass Polizeigewahrsame grundsätzlich von relativ kurzer Dauer ist – auf den Grund der Polizeigewahrsam wird dabei nicht abgestellt. Sehr wohl verweist aber das CPT darauf hin, es könne nicht erwartet werden, dass die physischen Haftbedingungen in Polizeieinrichtungen ebenso gut wären, wie an anderen Haftorten, an denen Personen über längere Zeiträume festgehalten werden. Die Empfehlung des CPT bezieht sich aber gerade eben auf Anhaltungen in Polizeigewahrsam („Beachtung elementarer materieller Anforderungen“) und legt in Rz 43 als das im Jahr 1999 wünschenswerte Niveau für die Größe für eine Polizeizelle (oder für jede andere Unterkunft inhaftierter/gefangener Personen) in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer mit 7 m2, 2 m oder mehr zwischen den Wänden, 2,5 m Raumhöhe fest. Ebenso wird im MRB-Katalog Haftstandards, 10/2009, konkret auf die Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehörden abgestellt und in Punkt II.2.1.1. auf unterschiedliche Anhalteräume/Zellen (Transitraum, Anhalteraum und Verwahrungsraum) Bezug genommen. Dem Menschenrechtsbeirat mag keine Zuständigkeit zur normativen Festlegung zukommen, doch sind seine Berichte zu würdigen (VwGH vom 29.09.2011, Zl 2008/21/0516). Zudem war er auch ein zur Beratung in Fragen der Wahrung der Menschenrechte beim Bundesminister für Inneres eingerichtetes Organ (§ 15a SPG idF vor dem OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012). Dem MRB-Katalog Haftstandards, 10/2009, zufolge werden große Räume im Wesentlichen als akzeptabel betrachtet, wenn mindestens 3 – 3,5 m2 pro Person zur Verfügung stehen, wobei, abstellend auf die Empfehlung des CPT im Jahr 2004, die Belegungsdichte auf ein Minimum von 4 m2 pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) gewährleistet werden sollte.

  • Zur Frage, ob die Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung für die Sanierung von allgemeinen Teilen eines Gebäudes bzw der darin neu errichteten anderen Wohnungen einer Kurzzeitvermietung entgegenstehen

    S. 562 - 565, Materienrecht

    Aus dem Wortlaut des § 129 Abs. 1a Z 2 BauO für Wien ergibt sich, dass eine Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung für die Sanierung von allgemeinen Teilen des Hauses wie Mauerwerk, Stiegenhaus, Fenster, Türen etc. für die beabsichtigte Kurzzeitvermietung einzelner Wohnungen unschädlich ist. Der Gesetzeswortlaut spricht diesbezüglich ausdrücklich von „Errichtung der Wohnung“ und umfasst somit bereits von seinem Wortlaut her nicht eine Sanierung von allgemeinen Teilen des Hauses.

  • Auslegung des Begriffs einer „anderen zufriedenstellenden Lösung“ iSd § 11 Abs 4 Z 1 Wr. NSchG

    S. 565 - 568, Materienrecht

    Der Begriff einer „anderen zufriedenstellenden Lösung“ iSd § 11 Abs. 4 Z 1 Wr. NSchG ist mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie („anderweitige zufriedenstellende Lösung“) – und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH – auszulegen. Eine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ iSd Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie liegt nur dann vor, wenn damit „das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann“ und „die in der Richtlinie vorgesehenen Verbote beachtet werden“ (vgl. EuGH 10.10.2019, Rs C-674/17, Tapiola [Rz 47]). Das VwG vertritt die Auffassung, dass an den (alternativen) Standorten „ebenfalls artenschutzrechtliche Bewilligungen notwendig wären“; diese Standorte kommen somit als „andere zufriedenstellende Lösung“ iSd § 11 Abs. 4 Z 1 Wr. NSchG (bzw. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) nicht in Betracht.

  • Zur Frage, ob der ORF der Auskunftspflicht iSd Art 20 Abs 4 B-VG unterliegt

    S. 569 - 572, Materienrecht

    Allein in dem Umstand, dass der ORF zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verpflichtet ist, kann das Verwaltungsgericht Wien angesichts der Konkurrenzsituation am Medienmarkt, der organisatorischen Unabhängigkeit des ORF und der fehlenden hoheitlichen Aufgaben, keine Aufgaben der Verwaltung iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG erkennen. Das Auskunftspflichtgesetz ist auf den ORF daher nicht anwendbar. Folglich kann der ORF bzw. eines seiner Organe keinen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren gem. § 4 AuskunftspflichtG erlassen.

  • Kostentragung nach § 40 Abs 3 TSchG

    S. 572 - 574, Materienrecht

    Kosten für einen Transport und entsprechende vorbereitende Maßnahmen sind solche, die mit einer vorläufigen Verwahrung „verbunden“ sind. Mit einer Verwahrung verbunden sind nicht nur Kosten der Unterbringung oder für Futtermittel, sondern auch Transportkosten oder zB Tierarztkosten. Zudem heißt es im § 40 Abs 3 TSchG aE auch „für das Tier aufgewendeten Kosten“, sodass hier von einer weiten Auslegung (iS aller für das Tier aufgewendeter Kosten) auszugehen ist. Trotz der von § 30 Abs 3 TSchG abweichenden Formulierung umfasst die gegenständliche Ersatzpflicht alle mit der Haltung verbundenen Kosten und damit etwa auch Transportkosten (Kilometergeld, Entgelt für beigezogenes Personal usw).

  • Verpflichtung der Auferlegung von Zutrittskontrollen und Überprüfungen bei Veranstaltungen nach dem TSchG

    S. 574 - 580, Materienrecht

    Weder die TSchG-VeranstV noch das TSchG oder die TSchKV bieten eine gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung des Veranstalters für Zutrittskontrollen und die Überprüfung entsprechender Unterlagen, dass im Rahmen seiner Veranstaltung jeder zur Ausstellung vorgesehene Hund, bei dessen Rasse Qualzuchtmerkmale auftreten können, aus einer Zucht mit Maßnahmenprogramm gemäß § 44 Abs 17 TSchG stammt.

  • Voraussetzung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, dass Schanigärten „vor“ dem Geschäftslokal gelegen sein müssen

    S. 580 - 592, Materienrecht

    Der Gesetzestext von LGBl. für Wien Nr. 61/2016, der von Vorgärten „vor“ Geschäftslokalen spricht, ließ von der Gebäudefront abgerückte Vorgärten nur ausnahmsweise aus Gründen der Barrierefreiheit oder aus stadtgestalterischen Gründen zu und verwiesen die Materialien in der Beilage Nr. 22/2016 darauf, dass mit dem Wort „ausnahmsweise“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Möglichkeit des Abrückens von der Gebäudefront nicht zur Umgehung der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers führen soll. Es ist davon auszugehen, dass sich von der Gebäudefront abgerückte Vorgärten in den in der Beilage beispielhaft genannten Bereichen (in Grünstreifen zwischen Gehsteig und Fahrbahn, zur Freihaltung des Gehsteigs für ein ungestörtes Flanieren entlang der Fassaden einer Geschäftsstraße, und zur barrierefreien Führung von Blinden entlang von Fassaden oder Blindenleitsystemen) ebenfalls „vor“ dem Geschäftslokal zu befinden hatten. Dies trifft auch im Hinblick auf die im Gesetzestext genannte Aufstellung von Schanigärten am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort oder in Fußgängerzonen und Begegnungszonen zu. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Erläuterung in der Beilage Nr. 22/2016 zu LGBl. für Wien Nr. 61/2016, dass Vorgärten wie vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 43/1990 nur vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 zulässig sein sollen, lediglich auf die Änderung der Art der Geschäftslokale bezieht (Geschäftslokale zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken anstatt Geschäftslokalen aller Art), nicht aber auf die örtliche Situierung der Vorgärten. Andernfalls erwiese sich diese Erläuterung als verfehlt, da durch die rückwirkende Inkraftsetzung mit LGBl. für Wien Nr. 25/1967 bereits die Stammfassung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 das Wort „von“ enthielt und durch LGBl. für Wien Nr. 43/1990 keine Änderung dieses Wortes erfolgte. Die in der Beilage Nr. 22/2016 genannte „ursprüngliche Intention des Gesetzgebers“ wird dort zwar nicht ausdrücklich erläutert. Bereits der Begriff „Vorgarten“ beinhaltet jedoch, dass sich der Garten „vor“ dem Gebäude befindet (vgl. die Bedeutung von „Vorgarten“ im Duden: „kleinerer, vor einem Haus gelegener Garten“). Daher ist davon auszugehen, dass das Gebrauchsabgabegesetz 1966 bereits seit seinem Inkrafttreten – ungeachtet der Verwendung des Wortes „von“ bis zur Novelle durch LGBl. für Wien Nr. 61/2016 – voraussetzte, dass Schanigärten „vor“ dem Geschäftslokal gelegen sein müssen.

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