Wird über ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Kartellrechtsverletzungen verhängt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Regress gegen den unmittelbaren Verursacher möglich ist oder ob das Unternehmen diese endgültig selbst zu tragen hat. Dieser Artikel zeigt Regressmöglichkeiten auf.



Heft 6, Dezember 2024, Band 17
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- 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
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S. 207 - 216, Abhandlung
Michael Brand -
S. 217 - 222, Abhandlung
Johannes Peter GruberDie Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen („VV-GFVO“) gilt in erster Linie für Verträge zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen. Das sind in den meisten Fällen Vertriebsverträge: Der Hersteller einer Ware oder Anbieter einer Dienstleistung – oder eine Stufe darunter: der jeweilige Großhändler – verkauft einem anderen Unternehmer (Groß- bzw Einzelhändler) seine Produkte (Waren oder Dienstleistungen), damit er sie entweder selbst verwendet oder weiterverkauft. Die aktuelle VV-GFVO gilt seit 01.06.2022.
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S. 223 - 227, Entscheidung
Johannes Peter Gruber -
S. 228 - 231, Entscheidung
Thomas AldorEin Verstoß gegen das Kartellverbot ist auch in den Fällen möglich, in welchen im Vergabeverfahren keine Vergleichsangebote durch den Auftraggeber eingeholt wurden, da dieser nicht auf den Wettbewerb per se verzichten kann. Im Fall, dass das von einer Geldbuße betroffene Unternehmen im Geschäftsjahr vor der erstinstanzlichen Entscheidung (fast) keine Umsätze erwirtschaftet, ist für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße die Umsätze des letzten Geschäftsjahrs des „normalen“ Geschäftsbetriebs – im Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit über eine Dauer von zwölf Monaten – heranzuziehen.