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Heft 6, Dezember 2024, Band 17

eJournal-Heft
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2309-7507

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Inhalt der Ausgabe

  • Regress wegen der Verhängung kartellrechtlicher Geldbußen

    S. 207 - 216, Abhandlung

    Michael Brand

    Wird über ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Kartellrechtsverletzungen verhängt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Regress gegen den unmittelbaren Verursacher möglich ist oder ob das Unternehmen diese endgültig selbst zu tragen hat. Dieser Artikel zeigt Regressmöglichkeiten auf.

  • Vertikale Vereinbarungen I: Die aktuelle Gruppenfreistellungsverordnung – Teil C

    S. 217 - 222, Abhandlung

    Johannes Peter Gruber

    Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen („VV-GFVO“) gilt in erster Linie für Verträge zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen. Das sind in den meisten Fällen Vertriebsverträge: Der Hersteller einer Ware oder Anbieter einer Dienstleistung – oder eine Stufe darunter: der jeweilige Großhändler – verkauft einem anderen Unternehmer (Groß- bzw Einzelhändler) seine Produkte (Waren oder Dienstleistungen), damit er sie entweder selbst verwendet oder weiterverkauft. Die aktuelle VV-GFVO gilt seit 01.06.2022.

  • Rechtsprechungsübersicht

    S. 223 - 227, Entscheidung

    Johannes Peter Gruber
  • Ein Verstoß gegen das Kartellverbot ist auch bei Verzicht der Einholung von Vergleichsangeboten im Vergabeverfahren möglich (16 Ok 7/23z)

    S. 228 - 231, Entscheidung

    Thomas Aldor

    Ein Verstoß gegen das Kartellverbot ist auch in den Fällen möglich, in welchen im Vergabeverfahren keine Vergleichsangebote durch den Auftraggeber eingeholt wurden, da dieser nicht auf den Wettbewerb per se verzichten kann. Im Fall, dass das von einer Geldbuße betroffene Unternehmen im Geschäftsjahr vor der erstinstanzlichen Entscheidung (fast) keine Umsätze erwirtschaftet, ist für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße die Umsätze des letzten Geschäftsjahrs des „normalen“ Geschäftsbetriebs – im Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit über eine Dauer von zwölf Monaten – heranzuziehen.

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