Mit Beginn des Geschäftsjahres 2024 treten neue Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften in Kraft. Diese Änderungen haben weitreichende Auswirkungen auf die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen.



Heft 6, Dezember 2024, Band 22
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 202 - 203, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 204 - 208, Steuer & Service
Christoph RitzDer Beitrag behandelt einige Voraussetzungen für Beschwerdezinsen (§ 205a BAO), die im Wesentlichen ident sind mit den Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).
Diesbezügliche § 212a BAO betreffende Judikatur und Literatur kann daher bei der Auslegung des § 205a BAO herangezogen werden.
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S. 208 - 208, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 209 - 209, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 209 - 209, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 209 - 213, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 213 - 216, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsWenngleich sich die vom Bf vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen als mangelhaft geführt erweisen, unterliegen sie dennoch der freien Beweiswürdigung. Demnach ist das BFG der Auffassung, dass die Kosten jener Fahrten, deren berufliche Veranlassung aus den vorgelegten Aufzeichnungen zweifelsfrei und klar hervorgeht, als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen – also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen – können bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.
Durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind insbesondere kleinere Sachgeschenke, wie Wein, Sekt, Bonbonnieren, usw.
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S. 216 - 218, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsZahlungen für die Unterlassung von wettbewerbsschädlichen Arbeitsaktivitäten nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind nicht als nachträgliches Entgelt für die seinerzeit in Österreich erbrachten aktiven Arbeitsleistungen anzusehen (RS 1).
Revision eingebracht (Amtsrevision); beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2024/15/0029.
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S. 219 - 220, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDie Bf erbt ein Liegenschaftsvermögen von ihrem Großvater. Da sie innerhalb der letzten fünf Jahre auch von ihrer Großmutter einen Anteil an der gleichen wirtschaftlichen Einheit erbte, ist der erste Erwerb von Todes wegen für die Bemessungsgrundlage des zweiten Erwerbs von Todes wegen mit zu berücksichtigen. Dies wirkt sich aufgrund des Stufentarifes steuererhöhend aus.
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S. 220 - 221, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDie Bf kauft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte wie der Traktor, der Mulcher, die Motorsäge, die Aluleiter, etc sind als Grundstückszugehör Teil der GrESt. Diese Gegenstände sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung unmittelbarer Wirtschaftsteil des Grundstücks und gehören nicht zu einer Betriebsanlage.
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S. 221 - 224, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDas Vorhandensein mehrerer Wohnsitze schließt eine Wirtschaftsgemeinschaft an einem Wohnsitz (an mehreren Wohnsitzen) nicht aus. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite, er ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt.
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S. 225 - 228, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberGeht man davon aus, dass der Bf über keinen Familienwohnsitz verfügt, so ist gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 für die Berechnung des Pendlerpauschales der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich.
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S. 228 - 230, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberGewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn erst aufgrund eines später gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der Immobilien umgesetzt wird. Es kommt sohin nicht zwingend auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaften an.
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S. 231 - 235, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 1/2024 (mit eigenen Ergänzungen)
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S. 235 - 238, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 4/2024, 153 ff.