Alternative Streitbeilegung erfreut sich (auch) im Gesellschaftsrecht durchaus hoher Beliebtheit. Der OGH hat mit zwei rezenten Entscheidungen allerdings die Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Schieds- und Mediationsklauseln erhöht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Judikate, analysiert sie und untersucht deren (mögliche) Auswirkungen für die Praxis.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 284 - 291, Aufsatz
Florian Wünscher -
S. 292 - 298, Aufsatz
Philipp Zumbo / Ivo DeskovicEine nur wenige Monate nach der „Lehman-Pleite“ notverstaatlichte Bank nahm ihre ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder für angeblich unzureichende Überwachung des Vorstandes und Untätigkeit bei der Abwehr eines drohenden Schadens auf einen zweistelligen Millionenbetrag in Anspruch. Während das Erstgericht der Klage zur Gänze den Erfolg versagte, drehte das Berufungsgericht teilweise die Entscheidung und hob das Ersturteil im Übrigen auf. Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her und begründete dies damit, dass die beklagten Aufsichtsratsmitglieder sich – auch in der Krise – auf die ihnen von Vorstand und Abschlussprüfer erteilten Informationen verlassen durften. Als sie das herannahende Desaster schließlich erkennen konnten, war es bereits zu spät, um einzugreifen. Diese Entscheidung bietet Anlass, die an Aufsichtsratsmitglieder in der Krise gestellten Sorgfaltsanforderungen näher zu betrachten.
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S. 299 - 306, Aufsatz
Lisa NeubauerEs gibt im Wesentlichen vier Möglichkeiten, Related Party Transactions zu regeln: ein generelles Verbot, Zustimmungsvorbehalte, Offenlegungspflichten und eine gerichtliche ex post-Überprüfung. Diese Mechanismen werden in Österreich, Deutschland und Delaware angewandt und finden ihre Regelung entweder im Gesetz oder in der Judikatur. Diese rechtlichen Strategien können jedoch nicht losgelöst von dem Gesellschaftsrechtssystem betrachtet werden, in welches sie eingebettet sind. Es ist daher notwendig, die Gesellschaftsrechtssysteme umfassend zu betrachten, um ihre Regelungen für Related Party Transactions zu analysieren.
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S. 307 - 308, Judikatur
Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, sofern die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.
Es kommt nicht bloß darauf an, ob die Einzahlung formal als Stammeinlage erfolgte. Maßgeblich ist, ob der Gesellschaft in dem Sinne Geldmittel als Stammeinlage „frei zur Verfügung“ standen, als ihr neue Mittel namens der Gesellschafter zugeführt wurden.
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S. 309 - 312, Judikatur
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers/Notliquidators ist gegenüber der gesellschaftsinternen Vorsorge für die Vertretung subsidiär.
Eine Dringlichkeit zur Bestellung eines Notgeschäftsführers/Notliquidators ist dann nicht anzunehmen, wenn die Gesellschafter in der Lage sind, den Vertretungsmangel in angemessener Frist – vor allem durch Bestellung eines Geschäftsführers/Liquidators – zu beseitigen.
Die Bestellung eines Liquidators gemäß § 89 Abs 2 GmbHG verlangt das Vorliegen wichtiger Gründe.
Allein der Umstand, dass der Liquidator nicht das Vertrauen der Minderheit genießt, ist kein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung bzw. Bestellung eines Liquidators, sollen doch die im Gesetz vorgesehenen Minderheitsrechte nicht dadurch erweitert werden, dass ohne triftige Gründe ein Liquidator abberufen oder über Ansinnen allein des Minderheitsgesellschafters ein gesellschaftsfremder Liquidator bestellt wird.
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S. 313 - 315, Judikatur
Für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters ist eine Spezialvollmacht erforderlich.
Diese Spezialvollmacht muss entweder beglaubigt oder in Notariatsaktsform errichtet sein.
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S. 316 - 317, Judikatur
Die Bedingungen für den Eintritt in die Genossenschaft sind zwingend in die Satzung aufzunehmen.
Die Satzung kann ein Eintrittsgeld (Beitrittsgebühr) vorsehen.
Auf die Gleichbehandlung aller Beitrittswerber ist Bedacht zu nehmen, wobei eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien zwischen unterschiedlichen Personengruppen zulässig ist.
Eine sachliche Ungleichbehandlung kann zur Sittenwidrigkeit des Eintrittsgeldes führen. Dies hat die Gesamtnichtigkeit des Eintrittsgeldes zur Folge.
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S. 318 - 320, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerDie Löschung einer GmbH nach beendeter Liquidation setzt ua voraus, dass sämtliche Liquidatoren dem Firmenbuchgericht gegenüber erklären, dass die Liquidation beendet ist (vgl OLG Wien, 12.03.2024, 6 R 329/23f).
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S. 321 - 324, Angrenzendes Steuerrecht
Anna Lindner / Martin LehnerMit dem AbgÄG 2024 wurden auch Änderungen im Rahmen der Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG) vorgenommen. Eine der Neuregelungen betrifft eine Einschränkung bei Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten von Beteiligungen, die vor Begründung der Unternehmensgruppe entstanden sind. Die Neuregelung soll nachstehend kurz dargestellt und kommentiert werden.
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S. 325 - 329, Angrenzendes Steuerrecht
Sebastian BergmannDie Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters ist einer stillen Gesellschaft inhaltlich vergleichbar, besteht aber nicht an einem Unternehmen, sondern einem „Nichtunternehmen“ im Sinne des UGB (vgl Bergmann, GeS 2011, 32); genannt werden in der Literatur vor allem Beteiligungen an weniger als fünf vermieteten Wohnungen (vgl etwa Kirchmayr/Wild in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Besteuerung von Kapitalvermögen, 148).
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S. 330 - 331, Angrenzendes Steuerrecht
Sebastian BergmannAuch Personen, die im Wege einer weiteren Personengesellschaft mittelbar an einer anderen Personengesellschaft beteiligt sind, können bei Vergütungen von dieser Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft die Feststellung der Einkünfte auch in der Weise erfolgen kann, dass Einkünfte aus der einen Personengesellschaft der anderen Personengesellschaft (insgesamt) zugewiesen werden.