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Heft 6, Dezember 2024, Band 23

eJournal-Heft
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1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

  • Identitätskontrolle bei Online-Prüfungen

    S. 231 - 234, Aufsatz

    Sebastian Pribas

    Sowohl bei physischer Anwesenheit als auch online können bei Prüfungen an Universitäten Probleme iZm mit der Kontrolle der Identität der Prüfungskandidaten auftreten. Vom Gesetzgeber wurde jedoch nicht geregelt, welche Maßnahmen in diesen Fällen zu setzen sind und wie weit diese gehen dürfen. Während das BVwG in einem rezenten Fall die Universität in die Pflicht nahm, ließ der VwGH die Thematik unberührt.

  • Die Hochschulnovelle 2024 unter besonderer Berücksichtigung des FHG und des HS-QSG

    S. 235 - 246, Aufsatz

    Werner Hauser / Vincent M. Nordmeyer / Christian Schweighofer

    Dieser Aufsatz untersucht Teilbereiche des Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden (BGBl I 2024/50; im Folgenden kurz: Hochschulnovelle 2024) aus juristischer Perspektive. Insb unklare Gesetzesbegriffe sowie semantische Probleme und deren Konsequenzen sollen aufgezeigt werden. Dabei stehen die Bestimmungen zum FHG und zum HS-QSG im Vordergrund.

  • Wünsche an das Regierungsprogramm: Welche Universitätspolitik braucht es in den nächsten fünf Jahren?

    S. 247 - 251, Tagungsbericht

    Anna Stella Strassmeier
  • Konventionalstrafvereinbarung; Kursunterlagen; Prüfungsvorbereitungskurs; Verbreitung

    S. 252 - 254, Rechtsprechung

    Strassmeier

    Eine Konventionalstrafvereinbarung verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn, schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt.

    Es darf niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen. Bei sämtlichen Varianten des Rechtsmissbrauchs wird aber im Wesentlichen ein „krasses Missverhältnis“ zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des davon Betroffenen verlangt, oder dass überwiegend unlautere Motive für die Geltendmachung der Ansprüche bestehen.

    Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Diese liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht.

  • Anrechnung; Notariatskandidat; Präklusivfrist; Studium, postgraduales

    S. 255 - 256, Rechtsprechung

    Strassmeier

    Die mögliche Anrechnung eines rechtwissenschaftlichen Doktoratsstudiums nach § 6 Abs 3 Z 3 NO unterscheidet sich von den Z 1 und 2 insofern, als dass die Anrechnung der Zeiten nach Z 3 von dem Eintritt einer in der Zukunft liegenden Bedingung – dem Erlangen eines akademischen Grades – abhängig ist. Eine Anpassung der Präklusivfrist nach § 6 Abs 4 NO erfolgte nicht, womit von einer planwidrigen Lücke im Gesetz auszugehen ist. Dies wird insbesondere dadurch sichtbar, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 6 Abs 3 Z 3 NO in der Regel nicht unter Einhaltung der sechsmonatigen Präklusivfrist erfüllt werden können. Ein derartiges Problem besteht hinsichtlich der anderen Anrechnungstatbestände des § 6 Abs 3 NO nicht, weshalb unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes sowie der Absicht des Gesetzgebers ein Wertungswiderspruch vorliegt.

    Wird ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad iSd § 6 Abs 3 Z 3 NO während der praktischen Verwendung als Notariatskandidat erlangt, beginnt die sechsmonatige Präklusivfrist des § 6 Abs 4 NO mit dem Zeitpunkt der Erlangung des Grades zu laufen. Ansonsten greift weiterhin der in § 6 Abs 4 NO festgelegte Zeitpunkt.

  • Amtsrevision; Diskriminierung; Rechtsschutzbedürfnis

    S. 256 - 257, Rechtsprechung

    Strassmeier

    Wird durch ein Universitätsorgan eine Revision nach § 46 Abs 4 UG erhoben, stellt diese eine Amtsrevision nach Art 133 Abs 8 B-VG dar.

    Abstrakt-theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung begründen hierbei kein Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso ist dieses zu verneinen, sollte eine Entscheidung des VwGH keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Revisionswerbers mehr haben. Es obliegt dem VwGH nicht, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung abstrakt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

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