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OEBA

Heft 6, Juni 2019, Band 67

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Inhalt der Ausgabe

S. 383 - 397, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 398 - 399, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 400 - 400, Börseblick

Simbürger, Horst

Hochschaubahn Europa

S. 401 - 410, Abhandlung

Faber, Wolfgang

In Deutschland publizitätslos begründetes Sicherungseigentum nach Grenzübertritt doch nicht unwirksam?

Der Beitrag übt Kritik an einer rezenten Entscheidung des OGH, die in Deutschland mittels Besitzkonstitut begründetes Sicherungseigentum in Abkehr von der bisherigen Rsp nach Grenzübertritt als wirksam anerkennt. Eine angemessene Lösung ist richtigerweise nicht im IPR alleine zu suchen, sondern in erster Linie in einer Reform des österreichischen materiellen Mobiliarsicherungsrechts.

S. 411 - 419, Abhandlung

Bernsteiner, Clemens/​Miernicki, Martin

SEPA-Lastschrift und Valutaverhältnis

Das SEPA-Lastschriftverfahren wird in der Praxis häufig zur Erfüllung von Geldschulden herangezogen. Da das Lastschriftenverfahren für den Zahler allerdings mit gewissen Risiken verbunden ist, gesteht diesem das Zahlungsdiensterecht die Möglichkeit zu, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verhältnis zu seinem Zahlungsdienstleister die Zustimmung zur Belastung seines Kontos zu widerrufen. Außerdem hat der Zahler im Rahmen einer SEPA-Basislastschrift grundsätzlich die Möglichkeit, auch nach der Belastung seines Kontos von seinem Zahlungsdienstleister eine Erstattung des abgebuchten Betrags zu verlangen. Während das Verhältnis von Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister im Gesetz relativ klar geregelt ist, bestehen für die Auswirkungen von Widerruf und Erstattung auf das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger Unklarheiten. Der vorliegende Beitrag geht diesen Unklarheiten nach und untersucht das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bei Widerruf und Erstattung.

S. 420 - 429, Berichte und Analysen

Moschner, Manfred

Österreichs M&A-Markt 2018

Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2018:

Eine Reduktion der Zahl der Transaktionen um 12,1%.

Eine Reduktion des M&A-Transaktionsvolumens um 13,8%.

Eine Steigerung der durchschnittlichen Transaktionsgröße im mittleren und kleinen Segment um 4,4% auf € 16,22 Mio. - ein neuer Rekord.

Zum vierten Mal in Folge hat die Zahl ausländischer Käufer in Österreich die Zahl der österreichischen Käufer im Ausland übertroffen; dieses Jahr sehr deutlich, sodass die Aussage gerechtfertigt erscheint, Österreich entwickle sich vom einer Käufer- zu einer Verkäufer-Nation.

Der relative Anteil von Zahl an Transaktionen mit Ländern des CEE-Raumes ist der niedrigste seit dem Fall des Eisernen Vorhangs.

Ein signifikanter Rückgang von Transaktionen im Gefolge einer Insolvenz oder Sanierung, verbunden mit dem höchsten Anteil an Auslandstransaktionen im Beobachtungszeitraum.

S. 430 - 431, Berichte und Analysen

Swoboda, Ursula

Die beliebtesten Spar- und Anlageformen

S. 432 - 433, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was sind eigentlich … Big Data?

S. 434 - 436, Tagungsbericht

Oppitz, Martin

Schweizerische Bankrechtstagung 2019: Banken und Datenschutz

S. 437 - 440, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Rechtsprechungswende: kein Erlöschen eines in Deutschland durch Besitzkonstitut erworbenen Sicherungseigentums durch Verbringung der Sache nach Österreich.

§§ 6, 7, 358, 467 ABGB; §§ 929, 930, 931 BGB; § 37 EO; §§ 7, 31 IPRG. Sieht das Recht eines Staats einen wirksamen Eigentumserwerb auch ohne Übergabe vor, ist der Erwerb ungeachtet der unterschiedlichen Rechtslage des neuen Lageorts auch dort wirksam, weil der Eigentumserwerb ein bereits abgeschlossener Tatbestand iSd § 7 IPRG ist. Das Erlöschen eines in Deutschland mittels Besitzkonstituts wirksam übertragenen Sicherungseigentums durch Transport nach Österreich kann auch nicht auf § 31 Abs 1 IPRG gestützt werden. Im Umstand, dass nach deutschem Recht ein Besitzkonstitut ausreicht, um Sicherungseigentum wirksam zu begründen, ist kein Verstoß gegen den heimischen ordre public zu sehen.

S. 440 - 447, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Klauselurteil zu Kontobedingungen.

Z 23 ABB; §§ 864a, 879 ABGB; §§ 31, 32, 39 BWG; § 6 KSchG; §§ 3, 26, 27, 28, 35, 36, 37, 44 ZaDiG 2009; §§ 41, 47, 48, 55, 56, 62, 63, 64, 65, 68 ZaDiG 2018; § 9 VKrG; Art 56, 57 ZaDiRL. Klauselurteil zu Kontobedingungen.

S. 447 - 450, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Vorabentscheidungsersuchen: Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln ZaDiRL-konform?

§ 879 ABGB; § 6 KSchG; §§ 33, 35, 44 ZaDiG 2009; §§ 48, 50, 57 ZaDiG 2018; Art 4, 30, 52, 63, 72, 73, 74 ZaDiRL.

1. Sind Art 52 Nr 6 lit a iVm Art 54 Abs 1 RL 2015/2366/EU (ZaDiRL II), wonach die Zustimmung des ZDN zu einer vorgeschlagenen Änderung der Vertragsbedingungen als erteilt gilt, außer der ZDN zeigt dem ZDL seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an, dahin auszulegen, dass eine Zustimmungsfiktion auch mit einem Verbraucher völlig uneingeschränkt für sämtliche denkbaren Vertragsbedingungen vereinbart werden kann?

2.a) Ist Art 4 Nr 14 ZaDiRL dahin auszulegen, dass es sich bei der NFC Funktion einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte, mit der Kleinbetragszahlungen zu Lasten des verknüpften Kundenkontos getätigt werden, um ein Zahlungsinstrument handelt?

2.b) Falls die Frage 2.a) bejaht wird: Ist Art 63 Abs 1 lit b ZaDiRL II über die Ausnahmeregeln für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld dahin auszulegen, dass eine kontaktlose Kleinbetragszahlung unter Verwendung der NFC Funktion einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte als anonyme Nutzung des Zahlungsinstruments anzusehen ist?

3. Ist Art 63 Abs 1 lit b ZaDiRL II dahin auszulegen, dass sich ein ZDL auf diese Ausnahmeregelung nur dann berufen kann, wenn das Zahlungsinstrument nachweislich nach dem objektiven Stand der Technik nicht gesperrt werden kann, oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann?

S. 450 - 451, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Aufhebung einer Kontensperre nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses.

Z 6 ABB; §§ 649, 918 ABGB; §§ 149, 178, 179 AußStrG; § 41 ZPO. Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumung einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

S. 451 - 453, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Haftung aufgrund fehlerhafter Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen.

§§ 1295, 1299, 1304, 1323, 1489 ABGB; §§ 3, 4 VersVG. Die Grundsätze zur Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung sind wegen der gleichgelagerten Interessenlage auf den Fall der fehlerhaften Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen übertragbar. Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können, ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt noch hält; auch ihm steht ein Anspruch auf Naturalrestitution zu.

S. 453 - 454, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Abgrenzung zwischen Erfüllungsübernahme und Schuldbeitritt.

§§ 881, 1404, 1406 ABGB. Ob eine Erfüllungsübernahme oder ein Schuldbeitritt vorliegt, ist nach Wortlaut sowie Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen. Während der Zweck der Erfüllungsübernahme in der Sicherung des Schuldners gegen dessen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger liegt, bezweckt ein Schuldbeitritt hingegen - zumindest hauptsächlich - die Absicherung des Gläubigers.

S. 454 - 455, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Außenhaftung des Organmitglieds einer Emissionsaktiengesellschaft.

§§ 1293, 1295, 1311 ABGB; §§ 84, 255 AktG; §§ 40, 41 WAG 2007. Voraussetzung einer persönlichen Außenhaftung nach § 255 AktG ist, dass eine nach außen gerichtete Information vorsätzlich unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Der Vorwurf, ein Organmitglied habe keine eigenen Überlegungen angestellt und hätte um die Unrichtigkeit wissen müssen, reicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus.

Die Informationspflicht nach § 40 Abs 1 WAG 2007 trifft den jeweiligen Rechtsträger. Eine Verpflichtung der Organmitglieder wird nicht begründet, weshalb eine etwaige Verletzung dieser Bestimmungen nicht zu einer persönlichen (Außen)Haftung eines Organmitglieds führen kann.

Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus Delikt sind kein Bestandteil des Vermögens der Aktiengesellschaft. Befindet sich die Gesellschaft aber im Konkurs, gehören deren Ersatzansprüche gegen Verwaltungsmitglieder zum konkursverfangenen Gesellschaftsvermögen.

S. 456 - 457, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Einlagenrückgewähr durch Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts.

§ 879 ABGB; §§ 82 f GmbHG. Die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts an einen Gesellschafter kann einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Gebrauchsrecht auf Veranlassung eines Gesellschafters einem dem Gesellschafter nahestehenden Dritten eingeräumt wird, da die Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen.

Ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig. Ob gänzliche oder lediglich Teilnichtigkeit eintritt, hängt vom Verbotszweck der §§ 82 f GmbHG ab, die auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet sind.

S. 457 - 458, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zivilrechtliche Prospekthaftung beim Verkauf obligatorischer Genussrechte.

§§ 1293, 1295 ff ABGB; § 11 KMG. Prospekthaftungsansprüche bestehen nicht nur nach § 11 KMG, sondern auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung ist dabei, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht.

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