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OEBA

Heft 6, Juni 2020, Band 68

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Inhalt der Ausgabe

S. 363 - 381, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 382 - 383, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 384 - 384, Börseblick

Horst Simbürger

Ungewissheit prolongiert

S. 385 - 394, Abhandlung

Friedrich Rüffler / Roswitha Seekirchner / Markus Fellner

Gewinnausschüttungen während der COVID-19-Krise

Die Europäische Zentralbank hat in ihrer Empfehlung vom 27.3.2020 dazu aufgerufen, dass Kreditinstitute zumindest bis 1.10.2020 keine Dividendenausschüttungen für das Geschäftsjahr 2019 vornehmen, keine Anteilsrückkäufe tätigen und keine Ausschüttungsverpflichtungen für das Geschäftsjahr 2020 eingehen sollen. Die Finanzmarktaufsicht hat sich dieser Empfehlung in ihrer Empfehlung vom 27.3.2020 angeschlossen.

Es soll zunächst untersucht werden, ob und in welchem Umfang Kreditinstitute den Empfehlungen zu folgen haben und welche Maßnahmen sie zur Befolgung der Empfehlungen ergreifen können. Sodann soll untersucht werden, ob aufgrund der COVID-19-Krise allgemeine gesellschaftsrechtliche Beschränkungen für Gewinnausschüttungen zu beachten sind und ob daher eine Empfehlung, von Ausschüttungen von Dividenden im Jahr 2020 gänzlich abzusehen, nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auf alle Kapitalgesellschaften übertragen werden kann. Besonders relevant ist diese Fragestellung für Unternehmen, die in Konzernen mit zentraler Finanzierung eingebettet sind. Ausschüttungen an Konzerngesellschaften können für den gesamten Konzern überlebenswichtig sein, insbesondere wenn die Liquiditätsbeschaffung zentralisiert über eine Konzern-Clearing-Gesellschaft erfolgt. Hier geht es unter Umständen nicht nur um die Frage der Rückzahlung von Konzernfinanzierungen, sondern auch die Stützung von ertragsschwachen Gesellschaften durch ertragsstarke Konzerngesellschaften. Im Folgenden sollen diese Fragen an den Beispielen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft erörtert werden.

S. 395 - 405, Abhandlung

Florian Heindler

Die Faustpfandpublizität im IPR

Mit der Entscheidung 3 Ob 249/18s hat der OGH festgehalten, dass auch iZm Publizitätsvorschriften nach §§ 7, 31 Abs 1 IPRG auf den Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte an einer körperlichen Sache kein Statutenwechsel eintritt. Daher ist ausschließlich das Recht jenes Staates für den Erwerb oder Verlust eines dinglichen Rechts maßgeblich, in dem sich die Sache bei Abschluss der Erwerbs- oder Verlusthandlung befindet. Ob eine Handlung abgeschlossen ist, entscheidet gleichsam die lex causae.

In diesem Beitrag wird die Entscheidung im Kontext der bislang abweichenden Judikatur und der bislang veröffentlichten Stellungnahmen aus dem Schrifttum analysiert. Weitere Bestandteile des Beitrags sind, neben der unionsrechtlichen Komponente der Entscheidung, die Debatte über Eingriffsnormen und fraude à la loi. Damit soll die bislang entstandene Diskussion konsolidiert und ein Ausblick gewagt werden.

S. 406 - 415, Berichte und Analysen

Sabrina Kiszka / Jonas Hollinger / Gerd Waschbusch

Chancen und Risiken der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kreditinstitute

Nachhaltigkeit ist aktuell eine der meistdiskutierten Problemstellungen unserer Gesellschaft. So fand die Thematik bereits 2017 mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Eingang in die unternehmerischen Berichterstattungspflichten in Deutschland. Vor allem Kreditinstitute besitzen aufgrund ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung einer nachhaltigen Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund untersucht dieser Beitrag die Chancen und Risiken, die sich durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kreditinstitute - sowohl als Nutzer als auch Ersteller der Berichte - ergeben.

S. 416 - 417, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Nudging?

S. 418 - 421, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zu Vorteilsanrechnung und Mitverschulden bei geschlossenen Schiffsfonds

§§ 1293, 1295, 1298, 1304 ABGB. Beim Erwerb mehrerer Kommanditbeteiligungen, die keinem Gesamtanlagekonzept folgten und auch nicht im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags erfolgten, sind die Erwerbsvorgänge einer Einzel- und nicht einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Die als Einzelentscheidungen zu beurteilenden Erwerbsvorgänge führen daher auch im Rahmen des Vorteilsausgleichs und unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten weder zu einer Gesamtbetrachtung noch zur Anwendung der Differenzmethode. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Anleger ist zu erwarten, dass er zumindest einfach gehaltene Risikohinweise durchliest, die ihm auf den bei Erwerb eines Finanzprodukts unterfertigten Urkunden zur Verfügung gestellt werden. Eine auffallende Sorglosigkeit begründet ein Mitverschulden von 50%.

S. 421 - 423, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Kausalität bei der Prospekthaftung

§§ 1292, 1293, 1295, 1298, 1304 ABGB. Mangelhafte Prospektangaben können Schadenersatzansprüche begründen, wenn der Geschädigte die Kausalität zwischen den mangelhaften Prospektangaben und seinem Anlageentschluss nachweist. Diese Kausalität ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Ausreichend ist bloße Mitverursachung gemeinsam mit dem Beratungsgespräch.

S. 423 - 424, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

(Keine) Schadenersatzansprüche wegen zu niedrigen Liegenschaftsverkaufserlöses

§§ 1292, 1293, 1295, 1298 ABGB. Eine Haftung der Bank für geringere Verkaufserlöse für „unter Zeitdruck“ veräußerte Liegenschaften wegen ungerechtfertigter Fälligstellung der Kredite kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte für den Verkauf der Liegenschaften mehrere Monate zur Verfügung hatte. In einem solchen Fall kann nicht mehr von „Notverkäufen“ gesprochen werden, weshalb es an der Kausalität des Verhaltens der Bank für das Erzielen von Kaufpreisen unter den festgestellten Verkehrswerten und damit für den Eintritt des behaupteten Schadens fehlt.

S. 424 - 426, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Abschreibung von Grundstücksteilen ohne Zustimmung der Nacherben

§§ 364c, 1078 ABGB; §§ 3, 9, 11, 74 GBG; §§ 3, 25 LiegTeilG. Gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden. Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist allerdings eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (und keine bloße Verwaltungsmaßnahme) und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Nacherben. Der in § 3 Abs 1 LiegTeilG enthaltene Begriff des Buchberechtigten, der sich nach dem Wortlaut auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist insofern teleologisch zu reduzieren.

S. 426 - 427, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur nachträglichen Zurückziehung eines Antrags auf Überlassung nach § 119 IO

§§ 90, 119, 190 IO; § 483 ZPO. Regt eine Insolvenzverwalterin die Überlassung einer Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO an und wird die Liegenschaft vom Insolvenzgericht auch tatsächlich ausgeschieden, kann die Insolvenzverwalterin ihre Anregung nachträglich nicht mehr zurückziehen. Eine analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung im Unterschied zu einem Klagebegehren kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch ist.

S. 427 - 428, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Unterbrechungswirkung der Verbesserung einer Anfechtungsklage

§§ 1494, 1497 ABGB; §§ 2, 3, 12 AnfO. Um § 12 AnfO zu genügen, muss der Anfechtungskläger seine Forderungen nicht nur in der Klageerzählung vortragen, sondern in das Urteilsbegehren aufnehmen, widrigenfalls ein verbesserungsfähiger Mangel der Klage vorliegt. Die Verbesserung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück, eine unschlüssige oder unbestimmte Klage kann daher auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist verbessert werden.

S. 428 - 429, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Keine einseitige Begründung von Veräußerungs- und Belastungsverboten

§§ 308, 364c, 552, 860, 1002 ABGB; §§ 9, 26, 31 GBG. Ein Veräußerungsund Belastungsverbot nach § 364c ABGB kann nicht durch eine einseitige Erklärung des Verpflichteten begründet werden. Eine analoge Erweiterung der in § 364c ABGB vorgesehenen Begründungsarten (Vertrag oder letztwillige Verfügung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft unter Lebenden kommt nicht in Betracht.

S. 429 - 431, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

VwGH bejaht Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts gem § 50 VwGVG im Überprüfungsverfahren nach § 37 FM-GwG

§ 37 FM-GwG; Art 131 Abs 3 B-VG; § 50 VwGVG.

Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ im Sinne des Art 131 Abs 3 B-VG ist weit zu verstehen. Der enge Konnex zwischen der Information über die Pflichtverletzung und dem zu Grunde liegenden Strafverfahren hinsichtlich der Pflichtverletzung rechtfertigt es, das Verfahren gemäß § 37 FM-GwG als Entscheidung „in Verwaltungsstrafsachen“ im Sinne des § 50 VwGVG zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht hat daher auch über Beschwerden gegen solche Veröffentlichungen in der Sache selbst zu entscheiden.

37 Abs 5 FM-GwG erfasst aufgrund seiner Textierung („Rechtsmittel“) auch Revisionen an den VwGH sowie Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, denen nur unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung zukommt.

Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs 1 FM-GwG gestützten Veröffentlichung haben die FMA in ihrem Bescheid und das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist (vgl bereits VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017 [ÖBA 2019/245]). Die Partei des Verwaltungsstrafverfahrens hat nämlich ein subjektives Recht darauf, dass eine zu treffende behördliche Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgesprochen wird und soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wird (vgl VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022 ua). Unterlässt das Verwaltungsgericht eine solche selbständige Verhältnismäßigkeitsprüfung, verletzt es seine Verpflichtung, gemäß § 50 Abs 1 VStG in der Sache selbst zu entscheiden.

Eine Veröffentlichung gemäß § 37 Abs 1 FM-GwG kann im Gegensatz zu einer solchen nach § 37 Abs 2 bereits dann erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Strafbescheid der FMA ergangen ist.

S. 429 - 429, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Einlagenrückgewähr: Rückzahlung eines Gesellschafterkredits

§§ 82, 83 GmbHG. Die Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft für einen Kredit des Gesellschafters ist als unzulässige Einlagenrückgewähr zu qualifizieren. Nichts anderes kann gelten, wenn die Gesellschaft nicht bloß Sicherheiten stellt, sondern sogar selbst die Rückzahlung für einen Privatkredit des Gesellschafters leistet.

S. 429 - 429, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

Nochmals: § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG enthalten unterschiedliche Tatbestände

§ 35 FM-GwG; § 9 Abs 2 VStG.

Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände (so bereits VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; ÖBA 2020, 219). Umschreibt daher ein Verwaltungsgericht eine Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG „beziehungsweise“ jenes des Abs 2 leg cit, enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf.

S. 432 - 435, Erkenntnisse des EuGH

Brigitta Lurger

Im Rahmen eines europäischen Mahnverfahrens muss ein Gericht die Möglichkeit haben, vom Gläubiger weitere Angaben zu den die Forderung begründenden Vertragsklauseln zu verlangen, um amtswegig eine Missbräuchlichkeitskontrolle d...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr 1896/2006 - Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Forderung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Prüfung durch das im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht;

Art 7 Abs 2 Buchst d und e der Verordnung (EG) Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und im Licht von Art 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie es einem „Gericht“ iS dieser Verordnung, das im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens befasst wird, ermöglichen, vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der fraglichen Forderung geltend gemacht werden, zu verlangen, um von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen, und dass sie folglich nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zu diesem Zweck beigebrachte ergänzende Unterlagen für unzulässig erklären.

S. 435 - 437, Erkenntnisse des EuGH

Brigitta Lurger

Der effektive Jahreszinssatz ist in einem Verbraucherkreditvertrag jedenfalls durch einen einheitlichen Satz und nicht durch eine Marge anzugeben

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/ EG - Verbraucherkreditverträge - Art 10 Abs 2 - Zwingende Angaben in Kreditverträgen - Effektiver Jahreszins - Keine genaue Angabe des Prozentsatzes des effektiven Jahreszinses - In Form einer Marge von 21,5% bis 22,4% ausgedrückter Zinssatz;

Art 10 Abs 2 Buchst g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14.11.2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, dass der effektive Jahreszins in einem Verbraucherkreditvertrag nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz ausgedrückt wird.

S. 440 - 440, Fachliteratur

Ulrich Edelmann

Kapitalmarktrechts-Kommentar

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