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JBL

Heft 6, Juni 2021, Band 143

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 349 - 356, Aufsatz

Matthias Neumayr / Christoph Kronthaler

Der Arzt als Zeuge, insbesondere nach dem Tod des Patienten

Die große praktische Relevanz der in diesem Beitrag untersuchten Fragestellung lässt sich anhand des nachfolgenden Sachverhalts gut illustrieren: Eine letztwillige Verfügung ist gemäß § 567 ABGB ungültig, wenn diese in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand errichtet wurde, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit. Vor allem dann, wenn der letztwillig Verfügende kurz nach dem Testierakt verstirbt, stellt sich die Frage, ob er im Errichtungszeitpunkt die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten konnte (vgl § 566 ABGB). Dass die Befragung von Ärzten, bei denen der Verstorbene in Behandlung war, bei der späteren Beurteilung der Testierfähigkeit äußerst aufschlussreich sein kann, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung. Klärungsbedürftig ist vielmehr, ob und falls ja, inwieweit ein Arzt zur Auskunft über den Gesundheits- und Geisteszustand seines verstorbenen Patienten verpflichtet ist.

S. 373 - 373, Aufsatz

Fritz Rüffler / Wolfgang Schuhmacher / Martin Auer

Hans-Georg Koppensteiner zum 85. Geburtstag

S. 374 - 379, Rechtsprechung

Ortsungebundener Unterricht („Distance learning“) vom 17.11.2020 bis 06.12.2020 nicht gesetzwidrig

Die COVID-19-Schulverordnung (C-SchVO) 2020/21 betreffend den ortsungebundenen Unterricht („Distance learning“) für den Zeitraum vom 17.11.2020 bis 06.12.2020 sachlich gerechtfertigt: Die Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) wurden ausreichend dokumentiert. Angesichts der wissenschaftlich belegten Unsicherheit über die Verbreitung von COVID-19, der epidemiologischen Lage zum Entscheidungszeitpunkt sowie der Möglichkeit der pädagogischen Betreuung am Schulstandort ist die Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts sachlich gerechtfertigt. Die angefochtenen Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Recht auf Bildung gemäß Art 2 S 1 1. ZPEMRK. Dieses gewährt kein ausnahmsloses „Recht auf Präsenzunterricht“. Bei dauerhaft ortsungebundenem Unterricht ist die Erfüllung des verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrags der Schule jedoch nicht gewährleistet.

S. 379 - 382, Rechtsprechung

Zulässigkeit und Auslegung von zweipersonalen Garantien

Bei der zweipersonalen Garantie findet die Zuwendung des Garanten an den Begünstigten ihre causa, ihren Grund, allein in der Beziehung zwischen diesen beiden Beteiligten. Eine abstrakte zweipersonale Garantie ist nicht zulässig. Zweipersonale Garantien bedürfen zu ihrer Gültigkeit daher der Anführung der causa, die sie erklärt. Wenn eine entsprechende causa besteht, kann über den Wortlaut des § 880a ABGB hinaus jede sonstige Erfolgshaftung und jede Haftung für einen Schaden mittels Garantievertrags übernommen werden.

Eine entgeltliche causa kann bei einer zweipersonalen Garantie darin bestehen, dass der Garantiebegünstigte durch die Garantie zu einer bestimmten Tätigkeit oder zur Beteiligung an einer Unternehmung animiert wird.

S. 382 - 385, Rechtsprechung

Sicherstellung nach § 1170b ABGB: Bankgarantie mit Effektivklausel, Berechnung der Dreimonatsfrist

Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iS des § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

Für die Beurteilung, ob ein Vertrag innerhalb von drei Monaten zu erfüllen ist, kommt es nicht auf die Zeit zwischen Vertragsabschluss und (geplantem) Termin für die Beendigung der Arbeiten an, sondern nur auf die veranschlagte Dauer der Arbeiten selbst, unabhängig davon, wie lange nach Vertragsabschluss sie begonnen werden.

S. 385 - 388, Rechtsprechung

Verkehrssicherung durch Gefahrenzeichen „Querrinne“ bei nicht dauerbedingtem Niveauunterschied der Fahrbahnoberfläche / Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden

Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iS des § 89 Abs 1 StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 1 StVO („Aufwölbung“).

Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) verlangt nicht, dass die Niveauunterschiede der Fahrbahnoberfläche dauerbedingt sind, weil sich dieses einschränkende Kriterium nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und die Gefährlichkeit einer Querrinne oder Aufwölbung nicht davon abhängt, wie lange dieser Zustand besteht (gegenteilig: OGH 2 Ob 2188/96w).

Aufgrund des fehlenden allgemeinen Bewusstseins von der Wichtigkeit des Tragens eines Fahrradhelms begründet das Nichttragen eines Radhelms bei Fahren mit durchschnittlicher Geschwindigkeit kein Mitverschulden.

S. 388 - 392, Rechtsprechung

Stefan Holzinger / Andreas Geroldinger

Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts als Vertragsverfasser über strafrechtliche Folgen

Eine unrichtige Beratung (unterbliebene Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt in der Regel nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens; es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts den Geschädigten.

Wird ein Rechtsanwalt mit der Kaufvertragserrichtung beauftragt, hat er gegen die gesamte Vertragskonstellation Bedenken und wird er im Zuge der Vertragserrichtung ausdrücklich gefragt, was aufgrund dieser Konstruktion passieren könne, dann muss er seinen Mandanten darüber aufklären, dass das von ihm ins Auge gefasste Geschäft strafgesetzwidrig sein könnte (hier: wegen betrügerischer Krida) und worin seine Bedenken bestehen.

S. 392 - 394, Rechtsprechung

Verjährungsfrist der Erbschaftsklage zur Umstoßung eines letzten Willens

Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.

Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht.

S. 395 - 397, Rechtsprechung

Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers: Haftung wegen Verstoßes gegen die Interessenwahrungspflicht

Im Fall der Doppeltätigkeit ist der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet. Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert, wobei sich der Makler allerdings auf einen neutralen Standpunkt zurückziehen muss. Gefordert ist eine strenge Unparteilichkeit („Äquidistanz“). Der Makler muss sich in eine neutrale Vermittlerstellung begeben, in der er die Interessen beider Vertragspartner bestmöglich und unparteiisch wahrzunehmen hat; den Interessen einer Seite kann nur insoweit nachgekommen werden, als dadurch nicht in die Interessen der anderen Seite eingegriffen wird.

Auch wenn der Makler als Doppelmakler tätig wird, bleibt die Pflicht zur Erteilung aller grundsätzlichen Informationen unberührt. Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind oder wenn sie erheblich verspätet oder unverständlich geliefert werden.

S. 397 - 398, Rechtsprechung

Antrag auf Aufhebung einer zur Verstärkung des Unterlassungsgebots auch gegen Konzerngesellschaften erlassenen einstweiligen Verfügung

Wurde eine einstweilige Verfügung zur Verstärkung des Unterlassungsgebots auch gegen Konzerngesellschaften (als unmittelbare Antragsgegner) erlassen, so können diese einen Aufhebungsantrag nach § 399 EO stellen. Solange über diesen nicht rechtskräftig entschieden ist, bleibt die einstweilige Verfügung aufrecht.

S. 398 - 404, Rechtsprechung

Peter Zöchbauer

Tatbestandliche Handlungseinheit und Medieninhaltsdelikt; Telos der Urteilsveröffentlichung

Erfolgen mehrere iS des § 111 Abs 1 und 2 StGB tatbestandsmäßige Postings Dritter in kurzer zeitlicher Abfolge aus demselben Anlass, nämlich aufgrund einer sie vorsätzlich hervorrufenden Veröffentlichung des Medieninhabers, der sie thematisch auch zuzuordnen sind, so bilden diese Postings in Bezug auf die Haftung des Medieninhabers bis zu ihrer Löschung nicht nur ein Dauerdelikt, also eine tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn, sondern auch eine solche im weiteren Sinn. Dies gilt entsprechend für den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB. Sind eines oder mehrere solcher zusammenhängender Postings dem Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, eines oder mehrere andere aber jenem der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB zu unterstellen, so liegt in Bezug auf die Tat des Medieninhabers Idealkonkurrenz vor. Diese Grundsätze sind auch auf den Entschädigungstatbestand nach § 6 Abs 1 MedienG zu übertragen.

Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 MedienG ist eine Maßnahme publizistischer Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor der Fortwirkung des Delikts in der öffentlichen Meinung. Sie verfolgt nach dem eindeutigen Normtext und dieser Zielsetzung nicht den Zweck, die Öffentlichkeit umfassend über den Ausgang eines Verfahrens zu unterrichten.

S. 404 - 405, Rechtsprechung

Konkretisierungsgrad des angedrohten Übels bei Drohungen

Die Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder die bloße Drohung mit einer Misshandlung reicht für die Subsumtion nach § 131 StGB nicht aus. Fehlen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt kann nicht beurteilt werden, ob eine Äußerung die rechtliche Annahme des Vorliegens einer den Kriterien des § 131 StGB entsprechenden Drohung trägt. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts einer Ankündigung und die Verwendung der verba legalia sowie des Begriffs „handgreiflich“ in den Feststellungen lässt nicht erkennen, welches konkrete Übel einem Opfer angekündigt wurde.

S. 405 - 407, Rechtsprechung

Waffenverbot wegen Schussabgabe auf Tauben in einem Innenhof

Nach der stRsp des VwGH ist mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können. Ferner verwendet ein Waffenbenützer nach der Judikatur eine Waffe leichtfertig, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe eines Schusses im Wohngebiet bedroht fühlen. Der VwGH hat zudem bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch der Gebrauch von Luftdruckwaffen die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann (hier: Abgabe von Schüssen in Richtung eines Innenhofes einer Wohnhausanlage, um Tauben zu vertreiben).