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JBL

Heft 6, Juni 2024, Band 146

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 349 - 365, Aufsatz

Rudolf Reischauer

Substanzwert/Nutzungsausfall und konkrete Schadensberechnung – eine Antwort auf Koziol

Koziol versteht die abstrakte Schadensberechnung als Prinzip des Schadenersatzrechts. Den einzigen Anhaltspunkt für eine abstrakte Schadensberechnung gibt § 1332 ABGB. Er besagt, dass bei fahrlässiger Sachschädigung der Schaden „nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte“, ersetzt wird. Die nachstehende Arbeit setzt sich damit auseinander. Sie geht auf die historischen Wurzeln ein, weist darauf hin, dass Schätzwert und Schadenersatz zu unterscheiden sind und arbeitet heraus, dass die Sachnutzung zum Kernbereich des Eigentumsrechts gehört und daher auch der Verdienstentgang infolge Nutzungsausfalls bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist. In diesem Zusammenhang zieht sie die Parallele zum Verdienstentgang infolge Köperverletzung. Schließlich widerlegt sie alle Argumente, die für die abstrakte Schadensberechnung als Prinzip ins Treffen geführt werden.

S. 366 - 374, Aufsatz

Peter Schwarzenegger

Wrongful birth und wrongful conception – weiterführende Überlegungen zu OGH (verstärkter Senat) 3 Ob 9/23d

Der OGH hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung eines verstärkten Senats postuliert, dass bei wrongful conception der Unterhaltsschaden der Eltern ebenso ersatzfähig sei wie bei wrongful birth. Vor allem zwei Fragen werden damit aufgeworfen: Kann es überzeugen, diese Vereinheitlichung im Wege eines obiter dictum zu erzielen? Und ist es richtig, daran festzuhalten, bei wrongful birth den gesamten Unterhaltsschaden zu ersetzen – oder ist eine Beschränkung auf den behinderungsbedingten Mehraufwand geboten?

S. 375 - 380, Rechtsprechung

Maßstab der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Annäherungs- und Betretungsverboten durch die Verwaltungsgerichte nicht verfassungswidrig

Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots setzt das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, die annehmen lassen, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit eines Gefährdeten bevorsteht; einschreitende Sicherheitsorgane haben in der Prognoseentscheidung eine eigenständige und umfassende Risikobewertung vorzunehmen. Das VwG hat die Rechtmäßigkeit des Verbotes aus Sicht des einschreitenden Sicherheitsorgans zum Zeitpunkt des Einschreitens zu prüfen und zu ermitteln, ob das Sicherheitsorgan auf Basis des dokumentierten Sachverhalts das Vorliegen einer Gefahrensituation annehmen konnte, welche die Anordnung geboten hat.

S. 380 - 384, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SPG über die Verpflichtung, eine Gewaltpräventionsberatung in Anspruch zu nehmen

Die – keinen Strafcharakter aufweisende – Verpflichtung des Gefährders zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nach Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots verstößt nicht gegen das Recht auf persönliche Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; der Eingriff in die Rechte des Gefährders ist zur Hintanhaltung künftiger Gewaltsituationen verhältnismäßig.

S. 384 - 386, Rechtsprechung

Gerold M. Oberhumer

Vollstreckungssperre nach § 766 Abs 2 ABGB

Die Rsp zur gesetzlichen Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB ist auf die letztwillig verfügte Stundung nach § 766 Abs 2 ABGB zu übertragen, sodass auch § 766 Abs 2 ABGB (nur) eine Vollstreckungssperre normiert.

Der Umstand, dass der OGH die Zulassungsfrage in einem obiter dictum bereits iS der Berufungsentscheidung beantwortet hat, bewirkt noch keine gesicherte Rsp und kann daher eine Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage nicht tragen.

S. 386 - 389, Rechtsprechung

Reinhard Minderock

Schadenersatzanspruch des bei Vergabe eines Kassenvertrags zu Unrecht übergangenen Arztes

Die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. Die Vergabe eines Kassenvertrags muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Reihungskriterien sind im Rahmen dieser Zwecke als Schutznorm iS des § 1311 ABGB anzusehen.

Bei den Richtlinien für die objektive Reihung zur Vergabe eines Kassenvertrags ist davon auszugehen, dass sie auch das Interesse des nach den Kriterien Bestqualifizierten schützen, die angestrebte selbstständige Tätigkeit als Kassenvertragsarzt zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen zu können. Ein finanzieller Nachteil aufgrund einer unsachlichen Verzögerung des Vertragsabschlusses wegen Verletzung der Reihungskriterien läge daher im Schutzbereich der Norm. Dieser Schutzbereich erstreckt sich aber nicht auf rein subjektive Interessen, die als solche bei der Reihung der Bewerber gerade keine Rolle spielen dürfen, etwa die Möglichkeit, eine Ordination vom Vorgänger kostenlos übernehmen oder einem Familienmitglied nachfolgen zu können.

Im Fall eines bei einer Kassenvertragsvergabe zu Unrecht übergangenen Arztes endet der relevante Schadenszeitraum spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Arzt eine der anderen, nach den Feststellungen zumutbaren vergleichbaren Kassenplanstellen erlangen hätte können, wäre er nicht aus eigenem Entschluss von einer Bewerbung abgestanden.

S. 389 - 395, Rechtsprechung

Unterlassungsauftrag im Mandatsverfahren wegen Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen gegenüber in Irland ansässigem Hostprovider

Gemäß Art 3 Abs 2 E-Commerce-RL (§ 20 ECG) dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen („Herkunftslandprinzip“). Im koordinierten Bereich stellt Art 3 der E-Commerce-RL – vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen – das grundsätzliche Verbot auf, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters (hier: Irland) geltende Sachrecht vorsieht.

Das Herkunftslandprinzip gilt aber nicht unbeschränkt. Neben den in § 21 ECG genannten Bereichsausnahmen können Gerichte auch gemäß § 22 ECG im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen, dies unter anderem zum Schutz der Würde einzelner Menschen (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG).

Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iS des § 22 Abs 2 Z 2 ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen.

Auf Ansprüche wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist (die Rom II-VO findet im Hinblick auf deren Art 1 Abs 2 lit g keine Anwendung) nach § 48 Abs 2 IPRG das Recht jenes Staats anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, ist als Begehungsort anzusehen ist, wobei dies auch für eine Verbreitung im Internet gilt.

Werden gegen den Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO Einwendungen erhoben, so ist gemäß § 549 Abs 5 iVm § 557 Abs 3 ZPO das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten. Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iS des § 549 Abs 1 ZPO vorliegt. Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln. Eine zeitliche Befristung des Unterlassungsgebots ist nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen.

Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden (hier: Inanspruchnahme eines Hostproviders nach § 20 Abs 3 ABGB).

S. 395 - 398, Rechtsprechung

Amtshaftung wegen unterlassener Selbstanzeige eines Befangenheitsgrunds durch den Richter

§ 22 GOG und § 182 Geo, wonach Richter verpflichtet sind (arg „hat“ in § 22 Abs 1 GOG, „haben“ in § 182 Abs 1 Geo), Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien. Der Schutzzweck des § 22 GOG und des § 182 Geo umfasst jedenfalls auch den Ersatz frustrierter Verfahrenskosten.

Aus der Tatsache, dass ein (zumindest dem äußeren Anschein nach) befangener Richter entschieden hat, ergibt sich nicht typischerweise, dass diese Entscheidung auch unrichtig war, zumal eine subjektive Befangenheit des Richters gar nicht vorliegen muss, um den Anschein einer objektiven Befangenheit anzunehmen. Der Kläger hat daher zu behaupten und (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) unter Beweis zu stellen, dass die geltend gemachten Kosten bei gebotenem Verhalten – Selbstmeldung und Entscheidung durch einen unbefangenen Richter – nicht entstanden wären, also frustriert waren. Soweit der hypothetische Verfahrensausgang des Vorverfahrens zu beurteilen ist, ist nach der Rsp nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie der Vorprozess (hier Ablehnungsverfahren) richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

S. 398 - 399, Rechtsprechung

Andreas Geroldinger

Anerkenntnis des Klageanspruchs und Fällung eines Anerkenntnisurteils in dritter Instanz

Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig.

S. 399 - 400, Rechtsprechung

Akteneinsicht in den Handakt des Gerichtskommissärs?

Der parallel zum Gerichtsakt geführte Handakt des Gerichtskommissärs ist als solcher nicht Teil des gerichtlichen Verlassenschaftsakts und daher auch nicht Gegenstand der Akteneinsicht. Der gerichtliche Verlassenschaftsakt muss aber nicht nur die an den Gerichtskommissär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte umfassen (etwa Verfügungen, Zustellungen [zB § 152 Abs 2 AußStrG], Anfragen bei Banken, Schriftverkehr mit Sachverständigen, Aufforderungen [zB § 157 AußStrG], Protokolle, etc]). Der Gerichtskommissär ist daher verpflichtet, diese Unterlagen dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen, der auch Gegenstand der Akteneinsicht ist.

S. 400 - 401, Rechtsprechung

„Ausländische“ bedingte Entlassung und „inländischer“ Widerruf

Die Widerrufsmöglichkeit nach § 53 Abs 1 StGB besteht nur im Hinblick auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Entlassung, während die Entscheidung über eine von einem ausländischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht oder Entlassung ausschließlich in die Kompetenz des betreffenden Staats fällt.

S. 401 - 403, Rechtsprechung

Alexander Tipold

Tatsachenrüge: Vernetzte Betrachtung von Verfahrensergebnissen; Scheinkonkurrenz (Konsumtion) geschlechtlicher Handlungen bei einheitlichem Vorgang

Eine vernetzte Betrachtung von Verfahrensergebnissen kann (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) – gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahelegen.

Mehrere geschlechtliche Handlungen, die nicht im Beischlaf bestehen oder diesem gleichzusetzen sind, die aber einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang an demselben Opfer begangen werden, sind nicht gesondert strafbar, sondern werden durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 StGB) konsumiert. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen geschlechtlichen Handlungen iS des § 205 Abs 2 StGB und dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen nach § 205 Abs 1 StGB, sofern keine ungewöhnliche Intensität der begleitenden geschlechtlichen Handlungen vorliegt.

S. 403 - 408, Rechtsprechung

„Kritischer Polizist“ bei Corona-Demo

Auch ein Beamter darf – wie jedermann – (als Privatperson) seine Meinung in der Öffentlichkeit im Rahmen des Angemessenen äußern. Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung ist in diesem Zusammenhang nicht jedenfalls unzulässig. Ein solcher Hinweis verstößt jedoch dann gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs 2 BDG 1979, wenn der Beamte die Nennung seiner dienstlichen Stellung in einer Privatangelegenheit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils einsetzt, oder er seiner Privatmeinung etwa mehr Gewicht verleihen möchte und dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Beamten bei der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben auszulösen.

Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs 2 BDG 1979 liegt in diesem Zusammenhang aber erst vor, wenn ein Beamter in einer Art und auf eine Weise auf seine Stellung als Beamter hinweist, dass Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit bei der Vollziehung seiner hoheitlichen Tätigkeit aufkommen können. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (hier: Hinweis des Disziplinarbeschuldigten auf seine Stellung als Polizist bei einer Demonstration gegen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus, die von den Exekutivbeamten zu vollziehen waren).

S. 408 - 411, Rechtsprechung

Zuständigkeit für Säumnisbeschwerde

Die Zuständigkeit eines VwG zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde bestimmt sich danach, die Entscheidung welcher Verwaltungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers (vgl § 9 Abs 5 VwGVG) begehrt wurde, also die Säumnis welcher Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw Vollzugstyp) geltend gemacht wird, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw Vollzugstyp) die behauptetermaßen unterbliebene Entscheidung richtigerweise zu treffen gehabt hätte.