Dem EuGH kommt das Monopol zur Auslegung von Unionsrecht zu. Legt der EuGH den europäischen Normenbestand aus, erzwingt er damit bisweilen, in Österreich gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von unionsrechtlich determiniertem nationalen Recht aufzugeben. Bei einer solchen Rechtsprechungsänderung stellt sich die Frage, ob das Vertrauen der betroffenen Verkehrskreise auf die bisherige Rechtsprechung der nationalen Gerichte zu schützen ist.
- ISSN Online: 1864-3434
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 309 - 317, Aufsatz
Muss der OGH die Rückwirkung seiner aus Anlass eines EuGH-Urteils geänderten Rechtsprechung beschränken?
Diesmal: Durchsetzung des Beihilfeverbots vor den Gerichten der EFTA-Staaten, einschließlich eines Ausblicks auf das Verhandlungsmandat des Abk EU-Schweiz, mehr Spielraum bei Binnengrenzkontrollen durch Änderung des Schengener Grenzkodex, Schengen-Statusbericht sowie aktuelle Rechtsprechung betreffend die Rechtsbehelfe zur Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche vor den nationalen Gerichten bei der Erstattung unionsrechtswidriger Abgaben einerseits und missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen andererseits.
1. Art 4 Nr 7 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die für das Amtsblatt eines MS zuständige Einrichtung oder Stelle, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates ua verpflichtet ist, Rechtsakte und amtliche Dokumente unverändert zu veröffentlichen, die von Dritten in eigener Verantwortung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften erstellt wurden und anschließend bei einer Justizbehörde, die sie der Einrichtung oder Stelle zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt, hinterlegt wurden, trotz fehlender Rechtspersönlichkeit als für die Verarbeitung der in diesen Rechtsakten und Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten „Verantwortlicher“ eingestuft werden kann, wenn die Zwecke und Mittel der durch das Amtsblatt vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch das betreffende nationale Recht vorgegeben sind.
2. Art 5 Abs 2 iVm Art 4 Nr 7 und Art 26 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die für das Amtsblatt eines MS zuständige Einrichtung oder Stelle, die als „Verantwortlicher“ iS von Art 4 Nr 7 DSGVO eingestuft wird, in Bezug auf die von ihr nach nationalem Recht vorzunehmenden Verarbeitungen personenbezogener Daten für die Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Grundsätze allein verantwortlich ist, es sei denn, aus dem nationalen Recht ergibt sich in Bezug auf diese Verarbeitungen eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit anderen Stellen.
Art 23 Abs 2 der RL 2010/13/EU ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen“ keine Werbebotschaften erfasst, die ein Fernsehveranstalter für einen Radiosender ausstrahlt, der zur selben Gruppe von Gesellschaften wie dieser Fernsehveranstalter gehört, es sei denn, dass es sich zum einen bei den Sendungen, die Gegenstand dieser Werbebotschaften sind, um „audiovisuelle Mediendienste“ iS von Art 1 Abs 1 lit a der RL handelt, was impliziert, dass sie sich von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen, und dass zum anderen der Fernsehveranstalter für diese Sendungen die „redaktionelle Verantwortung“ iS von Art 1 Abs 1 lit c der RL trägt.
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags schriftlich zu begründen, obwohl im Hinblick auf die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine solche Verpflichtung besteht. Das nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden hat, ist, wenn es das anwendbare nationale Recht nicht im Einklang mit diesem Paragrafen auslegen kann, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art 47 der Charta der Grundrechte der EU erwachsenden gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieses Artikels zu sorgen, indem es soweit erforderlich jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.
1. Art 5 Abs 1 lit c und Abs 3 sowie Art 7 Abs 1 der VO (EG) Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass sich im Fall der Annullierung eines Flugs der Anspruch der Fluggäste gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf die in diesen Bestimmungen vorgesehene Ausgleichsleistung und die entsprechende Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu deren Zahlung unmittelbar aus dieser VO ergeben.
2. Art 15 der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er der Einbeziehung einer Klausel in einen Beförderungsvertrag entgegensteht, die die Abtretung von Ansprüchen verbietet, die dem Fluggast gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach den Bestimmungen dieser VO zustehen.
S. 346 - 350, Rechtsprechung
Arzneimittelrecht: Verkauf an die Öffentlichkeit im Fernabsatz – „Dienst der Informationsgesellschaft“
1. Art 1 Nr 2 der RL 98/34/EG in der durch die RL 98/48/EG des EP und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und Art 1 Abs 1 lit b der RL (EU) 2015/1535 des EP und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass ein Dienst, der auf einer Website erbracht wird und in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Websites von Apotheken besteht, die diesen Dienst abonniert haben, unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ iS dieser Bestimmungen fällt.
2. Art 85c der RL 2001/83/EG in der durch die RL 2011/62/EU des EP und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die MS auf der Grundlage dieser Bestimmung die Erbringung eines Dienstes verbieten können, der darin besteht, mittels einer Website Apotheker und Kunden für den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Websites von Apotheken zusammenzuführen, die diesen Dienst abonniert haben, wenn sich unter Berücksichtigung der Merkmale dieses Dienstes herausstellt, dass dessen Anbieter selbst solche Arzneimittel verkauft, ohne dazu nach den Rechtsvorschriften des MS, in dem er niedergelassen ist, ermächtigt oder befugt zu sein.
S. 350 - 356, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zur Auslegung der Klausel-RL und der Verbraucherkredit-RL
1. Art 3 lit g der RL 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass die Kosten für Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag, die dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, unter den Ausdruck „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ iS dieser Bestimmung und folglich unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ iS von Art 3 lit i fallen, wenn sich der Erwerb dieser Leistungen als zwingend erweist, damit der betreffende Kredit gewährt wird, oder wenn diese eine Konstruktion zur Verschleierung der tatsächlichen Kosten des Kredits darstellen.
2. Art 10 Abs 2 lit g und Art 23 der RL 2008/48 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, wenn er keinen effektiven Jahreszins angibt, der alle in Art 3 lit g dieser RL vorgesehenen Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass seine Nichtigerklärung nur die Rückerstattung des Darlehensbetrags durch den betreffenden Verbraucher zur Folge hat.
3. Art 4 Abs 2 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass Klauseln, die Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag betreffen und dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, grundsätzlich nicht zum Hauptgegenstand dieses Vertrags iS dieser Bestimmung gehören und daher der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit nicht entzogen sind.
4. Art 3 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines Verbraucherkreditvertrags, die es dem betreffenden Verbraucher ermöglicht, die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln, wenn er zusätzliche Kosten zahlt, selbst wenn nicht feststeht, dass dieser Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, missbräuchlich sein kann, wenn ua diese Kosten im Verhältnis zum Betrag des gewährten Darlehens eindeutig unverhältnismäßig sind.
5. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13 sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher verpflichtet werden kann, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn nach der Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit seinem Antrag auf Rückerstattung von Beträgen, die er aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur teilweise stattgegeben wird, weil es in der Praxis unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang des Anspruchs dieses Verbrauchers auf Rückerstattung dieser Beträge zu bestimmen.
Für die Qualifikation als leitender Angestellter iSd Betriebsverfassungsrechts ist der rechtlich gesicherte Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsversverhältnissen sowie die Ingerenz bei Gehaltsfragen von wesentlicher Bedeutung. Dass diese Entscheidungsbefugnisse für manche Bereiche beschränkt sind, schließt die Eigenschaft als leitender Angestellter nicht aus.
Ob eine Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Betriebsratsumlage hinsichtlich bestimmter Arbeitnehmer besteht, ist eine Streitigkeit aus der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat ist daher nicht zu einer Feststellungsklage gem § 54 Abs 1 ASGG berechtigt.
Vertragsbedienstete, die wiederholt auf ihrem Dienstcomputer Steuerdaten von Verwandten auf deren Wunsch hin einsehen, um sie bei Steuererklärungen zu unterstützen oder Daten aus bloßer Neugier abfragen, setzen den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
Zeitschulden von Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können nicht zurückgefordert oder gegen Ansprüche von Arbeitnehmern verrechnet werden, wenn die Zeitschuld auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seite des Arbeitgebers liegen.
S. 360 - 361, Rechtsprechung
Geschäftsführer; Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis; Rechtsmittelrecht
Der Geschäftsführer hat gegen die Eintragung der Änderung seiner Vertretungsbefugnis kein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen. Die Wirksamkeit des der Anmeldung zugrundeliegenden Beschlusses ist vielmehr im streitigen Verfahren zu klären.
Ein Geschäftsführer, der mittels eines rechtlich von Vornherein wirkungslosen Scheinbeschlusses „abberufen“ wurde, kann namens der von ihm vertretenen Gesellschaft Rekurs gegen den Löschungsbeschluss erheben.
S. 361 - 364, Rechtsprechung
Übertragung der Treugeberstellung an GmbH-Anteilen; Formpflicht; Rechtsfolgen
Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt die Übertragung der Treugeberstellung der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG.
Ist die Abtretung einer Forderung unwirksam, hat der tatsächliche Gläubiger jedenfalls dann gegen den Scheinzessionar einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn der Schuldner schuldbefreiend an den Scheinzessionar gezahlt hat.
Ein Abschlussprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk ausstellt, wird einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.
Ein Abschlussprüfer handelt dann rechtmäßig, wenn er die Abschlussprüfung so durchführt wie ein sorgfältiger durchschnittlicher Abschlussprüfer.
Ein Abschlussprüfer muss keine eigene Bewertung von bereits sachverständig bewerteten Sacheinlagen gleich welcher Art durchführen. Er ist allerdings zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet.
Die Verbesserung nach § 17 FBG findet im Zwangsstrafenverfahren keine Anwendung.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft ist nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage geltend zu machen. Dabei müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen, und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite. Der Beitritt als Nebenintervenient durch einen Gesellschafter reicht nicht aus. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei.
Die Möglichkeit, einen Beschlussmängelstreit im Recht der Personengesellschaft dem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen, setzt jedenfalls voraus, dass der Schiedsspruch gegenüber allen betroffenen Gesellschaftern wirksam sein kann. Das ist jedenfalls nur dann der Fall, wenn die Gesellschafter der Schiedsvereinbarung zugestimmt haben und ihnen bereits darin entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Dazu zählt im Besonderen die Einbindung in die Konstituierung des Schiedsgerichts. Ist die Schiedsvereinbarung nicht entsprechend diesen Mindestanforderungen ausgestaltet, so fehlt die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs.
S. 373 - 375, Rechtsprechung
Zur Bestimmung des angemessenen Entgelts nach § 86 Abs 1 UrhG bei Lichtbildern
1. Ebenso wie bei § 1041 ABGB hat auch im Bereich des § 86 UrhG als Maßstab das zu gelten, was für den erlangten Vorteil sonst auf dem Markt hätte aufgewendet werden müssen. Die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten nach § 86 Abs 1 UrhG herauszugebende Bereicherung besteht in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer für die Gestattung der Nutzung hätte bezahlen müssen, also das marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Es ist damit von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im Voraus eingeholter Bewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Der Verletzer ist grundsätzlich nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen.
2. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde vom ErstG zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden. Hat das BerufungsG verneint, dass das ErstG zu Unrecht § 273 ZPO anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt in der Rev als vermeintlicher Verfahrensmangel nicht mehr in Betracht. Hingegen ist die Bemessung des angemessenen Entgelts im Wege des § 273 ZPO eine Frage der rechtlichen Beurteilung und damit mit Revision anfechtbar.
3. Bei Eingriffen in die Rechte eines Berufsfotografen wegen unzulässiger Verwendung seiner Lichtbilder kann zwar als Maßstab für das angemessene Entgelt die Empfehlung der Bundesinnung der Fotografen herangezogen werden. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass bei Verletzung von Rechten über Lichtbilder bzw Lichtbildwerken auf diese Empfehlungen – unabhängig von der fotografierenden Person – stets und pauschal zurückgegriffen werden kann.
Aus der Lastenteilungsverordnung (EU) 2018/842 kann kein subjektives Recht zur Erlassung einer Verordnung hinsichtlich eines Verkaufsverbots für fossile Treibstoffe und Heizöl abgeleitet werden. Ein offenkundiger Verstoß der E des Verwaltungsgerichts gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom VfGH aufzugreifen wäre, ist daher nicht ersichtlich.
Auch in § 69 Abs 1 GewO 1994 ist ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nicht vorgesehen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ein solches subjektives Recht in der vorliegenden Konstellation zu normieren, ist auch aus grundrechtlichen Schutzpflichten nicht abzuleiten und insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
Nach der Rsp des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthält die EMRK kein Recht auf eine gesunde Umwelt als solches, es können sich aber sowohl aus Art 2 EMRK, Art 8 EMRK als auch aus Art 1 1. ZPEMRK im Hinblick auf schwerwiegende Umweltbeeinträchtigungen positive Schutzpflichten des Staates ergeben. Eine Verpflichtung kann nur bei einer gewissen Schwere des Eingriffs angenommen werden. Andererseits ist es aber nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit vorliegt.
Dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten jedoch regelmäßig ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme kann aus Grundrechten grds nicht abgeleitet werden, die Auswahl unter verschiedenen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzpflichten obliegt vielmehr dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber. Aus den grundrechtlichen Schutzpflichten ist daher kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung gem § 69 Abs 1 GewO 1994 abzuleiten.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift