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OEBA

Heft 6, Juni 2024, Band 72

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Inhalt der Ausgabe

S. 379 - 391, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 392 - 393, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 394 - 394, Börseblick

Horst Simbürger

Europa am Scheideweg

S. 395 - 410, Abhandlung

Martin Trenker

Streitfragen zur Insolvenzanfechtung von Liegenschaftstransaktionen

Liegenschaftstransaktionen sind seit jeher häufig Gegenstand der Insolvenz-, aber auch der Einzelanfechtung. Die simple Erklärung dafür dürfte schlicht darin liegen, dass Immobilien typischerweise den ergiebigsten Haftungsfonds bieten. Dieser großen praktischen Attraktivität steht eine vielschichtige dogmatische Komplexität der Thematik gegenüber. Erstens erfordert ein Liegenschaftsverkauf mehrere Akte, die zeitlich häufig auseinanderfallen. Zweitens unterliegen Immobilien sowohl großen Wertschwankungen als auch Bewertungsspielräumen. Drittens gehen Immobilienveräußerungen häufig mit der Änderung daran bestehender bücherlicher Rechte einher. Diese Charakteristika werfen allesamt diffizile Fragestellungen auf, die von „anfechtungsrechtlichen Dauerbrennern“ über erst jüngst entdeckte Spezialprobleme grundbücherlicher Natur reichen. Der gegenständliche Beitrag möchte sich einer Auswahl dieser Themen annehmen, dies nicht zuletzt anhand von einigen Fallbeispielen.

S. 411 - 422, Berichte und Analysen

Robert Sobotka / Ewald Judt / Robert Fina / Claudia Klausegger

Vertrauen in Banken

Vertrauen stellt für jede Bank eine wesentliche Geschäftsgrundlage dar. Im Rahmen einer repräsentativen Studie unter österreichischen Bankkunden wurde daher untersucht, welche Faktoren für den Vertrauensaufbau in die Marke und die Loyalität verantwortlich sind. Die Ergebnisse zeigen, dass das Vertrauen in die Marke einen starken Einfluss auf die Kundenloyalität hat, wobei das Vertrauen in die Marke stärker vom Vertrauen in die Hausbank als vom Vertrauen in den Bankberater und die Bankbranche beeinflusst wird. Kunden mit Bankberater weisen ein signifikant höheres Vertrauen und eine höhere Loyalität als Online-Kunden (Kunden ohne Bankberater) auf. Für den Aufbau des Vertrauens in die Hausbank und in den Bankberater sind „weiche“ Faktoren, wie ein wohlwollender Umgang mit den Kunden und Transparenz am wichtigsten.

S. 423 - 424, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … ein Flywheel?

S. 425 - 429, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Sebastian Mock / Markus Kellner

§ 41 IO: Anfechtung und Gegenleistung des Anfechtungsgegners.

§§ 41, 46 IO. Gemäß § 41 Abs 1 IO kann der Anfechtungsgegner die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist, oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können gem § 41 Abs 2 IO nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

Ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners setzt grds eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraus. Keine Gegenleistung iSd § 41 Abs 1 IO sind Aufwendungen des Anfechtungsgegners, die er im Zuge der Vertragsabwicklung erbrachte (zB Beurkundungs-, Vermittlungskosten).

S. 429 - 430, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Wissenszurechnung und Gläubigerbenachteiligung.

§ 37 IO; § 2 AnfO. Das Wissen des Treugebers über seine eigene Benachteiligungsabsicht ist der zum Zwecke der Treuhand eigens gegründeten bzw deren Geschäftsführer zuzurechnen.

S. 430 - 431, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Publizität bei der Global(-sicherungs-)zession.

§§ 30, 31 IO. Die für die Sicherungszession erforderliche Publizität kann auch durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners geschaffen werden. Führt der Schuldner Kundenkonten und OP-Listen, müssen die Zessionsvermerke in beiden aufscheinen. Für eine Globalzession künftiger Forderungen reicht aus, den Globalzessionsvermerk auf jedem Kundenkontoblatt zu setzen, wenn der Vermerk automatisch auch auf jeder OP-Liste aufscheint.

S. 431 - 432, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Antrag auf rückwirkende Kontenöffnung durch Pflichtteilsberechtigte.

§§ 167, 169 AußStrG; § 38 BWG; Art 10 EuErbVO. Grundsätzlich zulässig ist der Antrag von Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers rückwirkend vom Todestag an zu öffnen, wenn diese Konten dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind. Allerdings setzen Erhebungen über den Verbleib von Werten, die nach der Aktenlage bereits vor dem Tod aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden sind, konkrete Anhaltspunkte der Nachlasszugehörigkeit voraus. Diese Erhebungen sind weiters auf Maßnahmen zu beschränken, die der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können.

S. 432 - 434, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Gerichtliche Hinterlegung von Wertpapieren: keine Parteistellung des Erlagsgegners im Rechtsmittelverfahren/Erlag von sammelverwahrten Wertpapieren.

§ 1425 ABGB. Hinterlegt ein Kreditinstitut nach Kündigung eines Depotvertrags Wertpapiere bei Gericht, kommt dem Erlagsgegner im Hinterlegungsverfahren in aller Regel weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zu. Seine Rechtsstellung wird durch den Erlag nämlich weder materiell noch formell beeinträchtigt. Ein rechtswidriger Erlag befreit den Schuldner nicht, sodass er dem Erlagsgegner weiterhin zur Leistung der erlegten Sache verpflichtet bleibt. Wäre ein Erlag tatsächlich unberechtigt, haftet der Schuldner dem Gläubiger weiters für die daraus erwachsenen Schäden.

S. 434 - 436, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zum Recht auf Löschung aus der „Warnliste“.

Art 5, 6 DSGVO; § 914 ABGB. Im Rahmen einer Interessenabwägung zu lösen ist die Frage, ob eine Bank ihre nachvertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem Kunden verletzt, wenn sie in sein Begehren auf vorzeitige Löschung eines Eintrags in der „Warnliste“ des KSV 1870 nicht einwilligt. Maßgebliche Bedeutung kommt im Rahmen dieser Interessenabwägung dem Alter der Forderung, dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung und dem darauffolgenden „Wohlverhalten“ des Schuldners zu. Die Verbesserung der Einkommensverhältnisse ändert grds nichts an dem Informationsinteresse der Banken zu vergangenen Zahlungsausfällen. Der künftige Gläubiger wird ohnedies auch die aktuelle Einkommenssituation/Bonität in seine Einschätzung des Kreditrisikos miteinbeziehen.

S. 436 - 437, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Rechtsschutzversicherung: keine Deckung für Klage iZm angeblicher Unwirksamkeit von FX-Kreditverträgen.

§ 879 ABGB; Art 9.2.3 ARB 2000; § 6 KSchG; § 63 ZPO. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Sind die maßgeblichen Rechtsfragen aber bereits höchstgerichtlich gelöst, rechtfertigt das sehr wohl die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Zur Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von (FX-)Krediten liegt bereits umfangreiche oberstgerichtliche Rsp vor, sodass von fehlenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klagsführung und von der Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung nach Art 9.2.3 ARB auszugehen ist.

S. 437 - 438, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

AGB-Geltungskontrolle: Gemeinsame Website zweier möglicher Vertragspartner des Verbrauchers

§ 864a ABGB; § 6 KSchG. Weder ungewöhnlich noch überraschend iSd § 864a ABGB ist, dass in den AGB zweier Gesellschaften, die eine gemeinsame Homepage betreiben, klargestellt wird, welche Gesellschaft in Ansehung welcher Leistungsangebote, die üblicherweise nicht von ein und demselben Anbieter stammten, Vertragspartnerin werden soll. Eine entsprechende Klausel ist auch nicht intransparent, wenn für die Verbraucher unschwer erkennbar ist, welche der beiden Leistungen sie konkret in Anspruch nehmen.

S. 438 - 440, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

FAGG: Lesbarkeit von Muster-Widerrufsformularen.

§§ 4, 11, 18 FAGG. Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar über das Widerrufsrecht belehrt, ihm aber entgegen § 4 Abs 1 Z 8 kein lesbares Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat, sodass auch eine sachlich zutreffende und vollständige Belehrung über das Rücktrittsrecht die Fristverlängerung nicht verhindert.

S. 440 - 445, Entscheidungen des EuGH

Maximilian Korp / Brigitta Lurger

Eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach die Ausübung der Rechte aus der Klausel-RL davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher vor Gericht erklärt, dass er der Aufrechterhaltung der Klausel nicht zustimmt, die Konseq...

„Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/ EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag, der missbräuchliche Klauseln über den Wechselkurs enthält - Nichtigkeit dieses Vertrags - Rückzahlungsansprüche - Gesetzliche Zinsen - Verjährungsfrist;

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie, wenn ein von einem Kreditinstitut mit einem Verbraucher geschlossener Hypothekendarlehensvertrag vollumfänglich für nichtig erklärt wird, weil er eine missbräuchliche Klausel enthält, ohne die er nicht weiter bestehen kann,

einer gerichtlichen Auslegung nationalen Rechts entgegenstehen, nach der die Ausübung der dem Verbraucher nach der RL zustehenden Rechte von der Abgabe einer Erklärung vor einem Gericht abhängig gemacht wird, wonach der Verbraucher erstens der Aufrechterhaltung dieser Klausel nicht zustimmt, zweitens sich sowohl des Umstands, dass die Nichtigkeit dieser Klausel zur Nichtigerklärung des Vertrags führt, als auch der Folgen dieser Nichtigerklärung bewusst ist und drittens der Nichtigerklärung des Vertrags zustimmt;

dem entgegenstehen, dass der Ausgleich, den der betroffene Verbraucher zur Rückzahlung der in Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags geleisteten Zahlungen fordert, um den Gegenwert der Zinsen gekürzt wird, die dem Kreditinstitut bei Weiterbestand des Vertrags zustünden.

S. 445 - 449, Entscheidungen des EuGH

Maximilian Korp / Brigitta Lurger

Gemäß Artikel 8 und 23 der Verbraucherkredit-RL kann ein Kreditvertrag, bei dem der Kreditgeber seine Pflicht zur Bonitätsprüfung des Verbrauchers verletzt hat, als Sanktionierung auch dann für nichtig erklärt werden und der An...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/ 48/EG - Verbraucherkreditverträge - Art 8 - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers - Heilung eines Verstoßes durch vollständige Erfüllung des Kreditvertrags - Art 23 - Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen - Nichtigkeit des Kreditvertrags und Verlust des Anspruchs des Kreditgebers auf Zahlung der vereinbarten Zinsen - Keine nachteiligen Folgen für den Verbraucher - Verantwortlichkeit der Kreditgeber und Verhinderung unverantwortlicher Praktiken bei der Vergabe von Krediten an Verbraucher; Die Art 8 und 23 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie in einem Fall, in dem der Kreditgeber gegen seine Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verstoßen hat, der Verhängung einer Sanktion gegen den Kreditgeber nach nationalem Recht, bestehend in der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags und dem Verlust seines Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Zinsen, auch dann nicht entgegenstehen, wenn dieser Vertrag von den Parteien vollständig erfüllt wurde und der Verstoß für den Verbraucher keine nachteiligen Folgen hatte.

S. 449 - 450, Buchbesprechung

Otto Lucius

Handbuch WAG / Wertpapieraufsichtsgesetz

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