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Heft 6, Juni 2025, Band 73

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 387 - 400, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 401 - 403, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • CEE-Märkte sind ebenso von zollbedingter Unsicherheit betroffen – reale Auswirkungen eher indirekt

    S. 404 - 404, Börseblick

    Henning Eßkuchen
  • Rechtliche Anforderungen an Finfluencer unter ausgewählten Aspekten der MiFID II und der Marktmissbrauchsverordnung

    S. 405 - 413, Abhandlung

    Marvin Hammerschmid

    In den letzten Jahren ist die Zahl der sogenannten „Finfluencer“ - also Influencer, die sich mit Finanzthemen und dabei insbesondere mit Anlageempfehlungen beschäftigen - stark gestiegen. Ihr Einfluss wächst parallel zur Digitalisierung des Finanzsektors und der wachsenden Nachfrage nach unabhängigen Finanzinformationen. Damit einher geht die zunehmende Notwendigkeit, potenzielle Risiken zu erkennen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären, um Verbraucher vor Fehlinformationen zu schützen. Gleichzeitig stellen sich Abgrenzungsfragen rund um Anlageberatung, Anlageempfehlungen, Finanzanalysen und Marketingmitteilungen im neuen Gewand.

  • Die Rezeption des österreichischen Börserechts in Liechtenstein

    S. 414 - 428, Abhandlung

    Florian Ebner

    Im Fürstentum Liechtenstein gibt es derzeit keinen geregelten Markt. Als möglichen Mitgrund hat die Regierung die bislang unvollständige Rechtsgrundlage identifiziert. Die kürzlich vorgenommene „Neukonzeption des Finanzmarktrechts“ nahm der liechtensteinische Gesetzgeber zum Anlass, einen neuen Rechtsrahmen für Börsen und alternative Handelssysteme zu erlassen, der sich an österreichischen Regelungen orientiert. Der Beitrag untersucht die Rezeption des österreichischen Börserechts in Liechtenstein und geht dabei auf Grundfragen ein

  • Bankrechtsforum 2025

    S. 422 - 423, Bankrechtsforum 2025

  • ZFR-Forum 2025

    S. 429 - 429, ZFR-Forum 2025

  • Österreichs M&A-Markt 2024

    S. 430 - 439, Berichte und Analysen

    Manfred Moschner

    Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2024:

    Die Zahl der Transaktionen ist um 3,6% zurückgegangen.

    Das M&A-Transaktionsvolumen ist um 9,5% gefallen.

    Gleichzeitig ist die um Groß-Transaktionen bereinigte durchschnittliche Transaktionsgröße um 16,6% auf eine neue Rekordmarke von € 22,29 Mio. gestiegen.

    Der Anteil an grenzüberschreitenden Transaktionen hat sich deutlich auf 69,4% erhöht.

    Die drei Top-Branchen in diesem Jahr: Immobiliengesellschaften, Baustoffe/Grundstoffe sowie Maschinen- und Anlagenbau.

    Ansonsten gibt es für das Jahr 2024 keine Rekorde zu berichten.

    Allerdings erscheint es erwähnenswert, dass sich die Mehrzahl der Messgrößen am unteren Ende der Vergleichswerte für den 25-jährigen Beobachtungszeitraum befindet.

  • Was ist eigentlich ... Business Transformation?

    S. 440 - 441, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • ÖSWB-Preis 2026

    S. 442 - 442, ÖSWB-Preis 2026

  • Zur Verjährung titulierter Verzugszinsen bei jahrelanger Gehaltsexekution.

    S. 443 - 446, Rechtsprechung des OGH

    Martin Legath / Severin Kietaibl / Markus Kellner

    §§ 1478, 1479 1480, 1497 ABGB; § 294a EO aF. Die Verjährung wird durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen und beginnt dann mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen. Eine Gehaltsexekution wird mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, ist damit aber in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Davon kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn die Gehaltsexekution zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.

  • Im-Einzelnen-Aushandeln, Klauselbegriff, Wertsicherungsklausel.

    S. 446 - 449, Rechtsprechung des OGH

    Martin Legath / Markus Kellner

    §§ 879, 1099 ABGB, § 6 KSchG. Eine Klausel ist nicht schon dann als ausgehandelt anzusehen, wenn sie zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist. Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. Diesen Anforderungen wird eine Klausel in einem schriftlichen Mietvertrag, den der Unternehmer dem Verbraucher (bloß) „zur Durchsicht bzw Unterfertigung“ aushändigt, nicht gerecht.

    Eine einheitliche - und daher zG der Nichtigkeitssanktion unterliegende - Regelung ist bei einer Klausel anzunehmen, die einen Regelungsbereich allgemein umschreibt und mit einer darauf Bezug nehmenden bzw im unmittelbaren sprachlichen Kontext stehenden demonstrativen Aufzählung verbunden ist.

    Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes koppeln, genügen dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Bedenklich sein kann aber eine Wertsicherung, die dazu führt, dass in eine Preisanpassung Umstände einfließen, die aus der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags stammen und die sich nun preissteigernd auswirken sollen.

  • Bescheinigung der Insolvenzforderung durch ausländischen Exekutionstitel.

    S. 449 - 452, Rechtsprechung des OGH

    Martin Legath / Markus Kellner

    § 70 IO; Art 32 EuInsVO; Art 2, 39, 45 EuGVVO 2012. Zwar ist die EuGVVO 2012 nach ihrem Art 1 Abs 1 lit b auf Konkurse nicht anzuwenden. Art 32 Abs 2 EuInsVO bestimmt aber, dass die Anerkennung und Vollstreckung anderer als der in Art 32 Abs 1 EuInsVO genannten E der EuGVVO 2012 unterliegen, sofern diese anwendbar ist. Damit wird vom Unionsgesetzgeber eine Lücke vermieden. Aus Art 32 Abs 2 EuInsVO geht die Absicht des Unionsgesetzgebers hervor, dass alle E mit einem Insolvenzbezug nach Unionsrecht anerkannt und vollstreckt werden sollen. Folglich ist für die Frage, ob ein ausländischer Titel - hier: Beschluss des High Court - eine Insolvenzforderung iSd § 70 Abs 1 IO darstellt, zu prüfen, ob er nach der EuGVVO 2012 in Österreich anzuerkennen ist.

    Nach der Vorabentscheidung des EuGH C-568/20 ist der Beschluss des High Court eine E iSd Art 2 lit a EuGVVO 2012 sowie iSd Art 39 EuGVVO 2012 und außer im Fall, dass seine Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) in Österreich offensichtlich widersprechen würde (Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO 2012), wie ein österreichischer Titel zu behandeln. Zwar ist die gewillkürte Prozessstandschaft nach der aktuellen Rsp des OGH grds unzulässig. Davor war aber die Möglichkeit einer isolierten Übertragung der Prozessführungsbefugnis in der Rsp des OGH ausdrücklich anerkannt. Schon deshalb kann eine Prozessstandschaft nicht als schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung iSd ordre-public-Bestimmung des Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 angesehen werden.

  • Zur Teilung von GmbH-Anteilen.

    S. 452 - 454, Rechtsprechung des OGH

    Martin Legath / Markus Kellner

    §§ 76, 79 GmbHG. Gemäß § 79 Abs 1 GmbHG ist die Teilung eines Geschäftsanteils, den Fall der Vererbung ausgenommen, nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet ist. Stimmen jedoch sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung.

  • Zur Bestellung eines Notgeschäftsführers als Schuldnerverfahren.

    S. 454 - 456, Rechtsprechung des OGH

    Martin Legath / Markus Kellner

    §§ 6, 8a IO, § 15a GmbHG. Da der Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers im Falle seiner Bestellung nach Insolvenzeröffnung nicht unmittelbar durch den Bestellungsbeschluss, sondern erst (mittelbar) durch einen über die gesetzlichen Mitwirkungspflichten hinausgehenden Auftrag des IV entsteht, berührt die Bestellung des Notgeschäftsführers nicht den Sollstand der Insolvenzmasse und ist dessen Bestellung mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen auch nicht derart eng verknüpft, dass sich diese auf den Bestand oder die Höhe der die Masse betreffenden Ansprüche auswirken würden. Das Verfahren über die Bestellung des Notgeschäftsführers ist daher ein Schuldnerverfahren gem § 6 Abs 3 iVm § 8a IO, das auch während des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht oder fortgesetzt werden kann.

  • Zur Herausgabe von Urkunden über die gepfändete und überwiesene Forderung.

    S. 456 - 457, Rechtsprechung des OGH

    Martin Legath / Markus Kellner

    §§ 27a, 306, 346, 354 EO. Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts- und Ausfolgungspflicht nach § 306 Abs 1 EO nicht (ausreichend) nach, kann das Exekutionsgericht gem § 27a Abs 2 EO die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung nach §§ 346 ff EO erzwingen. Für die Auskunftspflicht erfolgt die Exekution nur im Wege der Exekution auf unvertretbare Handlungen nach §§ 27a, 354 EO. Die exekutive Durchsetzung der Mitwirkungspflichten des Verpflichteten setzt eine Antragstellung des Betreibenden (oder des Verwalters) voraus; in diesem Antrag sind die vom Verpflichteten herauszugebenden Urkunden genau zu bezeichnen. Bei diesem Verfahren handelt es sich (auch nach Inkrafttreten der GREx) um eine Hilfsexekution im anhängigen Forderungsexekutionsverfahren, weshalb der Betreibende keinen eigenen Exekutionstitel benötigt.

  • Kein Revisionsrekurs eines Insolvenzgläubigers gegen Aufhebung der Zurückweisung eines Sanierungsplanantrags.

    S. 457 - 458, Rechtsprechung des OGH

    Martin Legath / Markus Kellner

    §§ 140, 141, 142, 147, 155 IO. Mit einem Beschluss des RekG, der dem ErstG eine neuerliche E über die Zulässigkeit eines Antrags des Schuldners auf Abschluss eines Sanierungsplans unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, wird in die Rechtsstellung eines einzelnen Gläubigers noch überhaupt nicht eingegriffen. Ein vom Gläubiger erhobener Revisionsrekurs ist daher wegen fehlender Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen. Das gilt auch, wenn der Gläubiger im Vorprüfungsverfahren einen ausdrücklichen Zurückweisungsantrag gestellt hat, weil ein solcher in den §§ 140 ff IO nicht vorgesehen ist.

  • 40. Workshop der AWG – Call for Papers

    S. 459 - 459, 40. Workshop der AWG – Call for Papers

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