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Heft 7, Dezember 2024, Band 23

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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Verkäufervereinbarungen im Rahmen von Multi-Seller Transaktionen

    S. 340 - 345, Aufsatz

    Michael Pichlmayr / Peter Pichlmayr

    Bei M&A-Transaktionen oder im Rahmen von Exit-Events nach Venture-Capital Finanzierungen sind an der Zielgesellschaft (Target) zumeist eine Vielzahl von Gesellschaftern beteiligt, die jeweils unterschiedliche Interessen im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf verfolgen. In solchen Fällen ergibt sich das Problem, dass zuerst Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern der zu veräußernden Gesellschaft untereinander und danach mit dem potenziellen Käufer geführt werden müssen. Dies stellt häufig ein komplexes Unterfangen dar. Um die unterschiedlichen Interessenslagen der Gesellschafter nicht unkoordiniert an den Käufer kommunizieren zu müssen, ist es empfehlenswert, eine Koordination der Interessen durch den Abschluss einer Verkäufer- oder Innenvereinbarung (Sellers‘ Agreement) zwischen den Gesellschaftern der Zielgesellschaft herbeizuführen. Obwohl eine Verkäufervereinbarung neben dem Anteils- oder Unternehmenskaufvertrag eine wesentliche Vereinbarung bei M&A-Transaktionen und Venture-Capital Transaktionen darstellt, wurde diese in der österreichischen Literatur bis dato kaum behandelt. Wie grenzt sich die Verkäufervereinbarung von bereits bestehenden Verträgen (Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag, Beteiligungsvertrag oder Unternehmenskaufvertrag) ab? Welche Regelungen können in einer solcher Verkäufervereinbarung aufgenommen werden?

  • OLG Innsbruck zur Unzulässigkeit einer Hinaus-Umwandlung unter Herabsetzung des Stammkapitals ohne Begleitmaßnahmen

    S. 346 - 353, Aufsatz

    Sebastian Strobl / Paul Schörghofer

    In seiner rezenten Entscheidung 3 R 96/24b vom 5. September 2024 hatte sich das OLG Innsbruck mit einer Hinaus-Umwandlung nach Deutschland zu befassen, in deren Rahmen das aktuelle Stammkapital auf das Mindestkapitalerfordernis ohne Begleitmaßnahmen herabgesetzt werden sollte. Im folgenden Beitrag wird die Entscheidung dargestellt und analysiert.

  • Unzulässigkeit einer Hinaus-Umwandlung unter Herabsetzung des Stammkapitals ohne Begleitmaßnahmen

    S. 354 - 360, Judikatur

    Nationale Vorschriften zur grenzüberschreitenden Umwandlung sind nicht nur anhand der MobilitätsRL, sondern auch der Niederlassungsfreiheit und der Judikatur des EuGH auszulegen.

    Die grenzüberschreitende Umwandlung war aufgrund der Rspr des EuGH zur Niederlassungsfreiheit schon vor Inkrafttreten des EU-UmgrG zulässig, dieses zielt (daher) nicht auf die Liberalisierung des Gesellschaftsrechtes, sondern auf die der grenzüberschreitenden Sitzverlegung ab.

    Die Regeln über den Gläubigerschutz in Art 86j der MobilitätsRL sowie § 20 EU-UmgrG sind nicht abschließend.

    Einem kapitalentsperrenden Effekt bei der Hinaus-Umwandlung entgegenwirkende Maßnahmen wie eine vorgelagerte förmliche Kapitalherabsetzung dienen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (hier dem Gläubigerschutz) und sind daher gerechtfertigt.

  • Details zur Durchführung der Bucheinsicht eines GmbH-Gesellschafters

    S. 361 - 367, Judikatur

    Das Bucheinsichtsrecht als Gesellschafter steht einem Gesellschafter unabhängig davon zu, ob er auch Geschäftsführer ist oder nicht.

    Vom Gesellschafter kann nicht verlangt werden, die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, in die er Einsicht nehmen möchte, im Vorhinein zu bezeichnen.

    Der einsichtsberechtigte Gesellschafter braucht den Zweck, den er durch die Einsicht verfolgt, nicht darzutun.

    Der Geltendmachung des Informationsanspruchs steht nicht entgegen, dass sich der Gesellschafter die gewünschten Informationen in der Vergangenheit auf andere Weise beschaffen hätte können oder ihm bereits früher einmal Einsicht gewährt wurde.

    Die Einsichtnahme hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich die Bücher und Schriften der Gesellschaft bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung befinden. Das sind in der Regel die Geschäftsräume der Gesellschaft. Zu diesem Zweck darf der Gesellschafter die Geschäftsräume betreten und hat im Rahmen der Bucheinsicht zudem Anspruch auf einen zweckentsprechenden Raum.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, die Identität der Einsicht nehmenden Personen – sofern sie ihr nicht ohnedies bereits bekannt sind – festzustellen, indem die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt wird.

    Bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde.

    Es ist unzulässig, die Bucheinsicht von der vorherigen Unterfertigung einer „Benutzungsregelung“ abhängig zu machen.

    Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass der Kontrollberechtigte sein Einsichtsrecht effizient und störungsfrei ausüben kann.

    Die Einsicht in digitale Unterlagen ist in geeigneter und zweckmäßiger Weise zu ermöglichen.

    Die Einsicht ist so lange und so oft zu gewähren, als dies eine sachgemäße Prüfung erfordert.

    Gibt es Anhaltspunkte für Manipulationen anlässlich der Einsicht durch den kontrollberechtigten Gesellschafter, wie beispielsweise Entnahme von Dokumenten oder Verfälschungen, kann verlangt werden, dass die Einsichtnahme im Beisein einer Vertrauensperson der Gesellschaft erfolgt.

    Den Einsicht nehmenden Gesellschafter trifft eine Geheimhaltungsverpflichtung. Verstößt er gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung, so kann er von der Gesellschaft auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren, um seinen Mandanten nicht Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft auszusetzen.

  • Geschäftsführerhaftung für Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens

    S. 368 - 369, Judikatur

    Für die Haftung des Geschäftsführers für Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens ist die tatsächliche Stellung als organschaftlicher Vertreter maßgeblich.

    Eine Rechtsscheinhaftung greift nicht.

  • Haftung der Bank für Bankbestätigung über Einzahlung der Stammeinlagen

    S. 370 - 371, Judikatur

    Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.

    Maßgeblich ist, ob der Gesellschaft in dem Sinne Geldmittel als Stammeinlage „frei zur Verfügung“ standen, als ihr neue Mittel namens der Gesellschafter zugeführt wurden.

    Bei (Bar-)Abhebung und (Bar-)Einzahlung desselben Betrags innerhalb von nicht einmal drei Minuten mussten sich der Bank (ihren Mitarbeitern) Bedenken, dass es sich um dieselben Mittel handelte, also um Gelder, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammten, geradezu aufdrängen.

  • GmbH-Geschäftsanteil: Bedeutung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch, Teilbarkeit

    S. 372 - 374, Judikatur

    Bei § 78 Abs 1 GmbHG handelt es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmals bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt.

    Die Eintragung im Firmenbuch wirkt nur deklarativ und bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.

    Außerhalb der Gesellschaft vollzieht sich die Übertragung der Gesellschafterrechte, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind, bei Einhaltung der Formvorschrift des § 76 GmbHG durchaus rechtswirksam unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch.

    Enthält der Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Bestimmung, so sind die Gesellschaftsanteile unter Lebenden nicht teilbar. Eine dennoch erfolgte Teilung und Teilübertragung des Geschäftsanteils ist regelmäßig unwirksam.

    Stimmen jedoch sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung zu oder wirken sie daran mit, führt das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung.

    Die Zustimmung der Gesellschafter muss für die konkrete Teilabtretung gegeben werden. Eine generelle Zustimmung ist nicht zulässig. Für künftige Teilabtretungen bleibt das gesetzliche Teilungsverbot des § 79 Abs 1 GmbHG aufrecht.

  • Einlagenrückgewähr: Solidarhaftung von mittelbar beteiligtem Gesellschafter und Zwischenholding – Verjährungshemmung bei Interessenkollision eines kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführers

    S. 375 - 380, Judikatur

    Bei der Einlagenrückgewähr kommt es für den Akt der „Leistung“ nicht auf eine wirksame rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis an. Für eine Zurechnung reicht aus, dass die (auch faktisch stattgefundene) Zuwendung des Vermögensgutes einer Gesellschaft bewusst (im Wissen um die Zurverfügungstellung namens der Gesellschaft) auf einer Handlung einer Person beruht, die diese Zuwendung als eine (wenn auch etwa auf einem nicht wirksamen Rechtsgeschäft beruhende) Leistung namens der Gesellschaft auffassen lässt.

    Eine verbotene Einlagenrückgewähr kann auch stattfinden, wenn die Zuwendung des Vermögensgutes der Gesellschaft an einen bloß mittelbar Beteiligten erfolgt.

    In einem Fall, in dem der Leistungsempfänger alleiniger Anteilseigner der zwischengehaltenen Gesellschaft und überdies auch deren Geschäftsführer ist, kommt es zu einer Solidarhaftung von unmittelbarem und mittelbarem Gesellschafter.

    Verbleiben der Gesellschaft zur Anspruchsverfolgung „unbefangene“ Mitglieder des Kollegialorgans (wegen einer Einschränkung ihrer Vertretungsbefugnis) nicht mehr in vertretungsbefugter Anzahl, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen, weil eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft nicht möglich ist.

    Bei pflichtwidriger, schuldhafter Säumnis des „unbefangenen“ Geschäftsführers kann dessen Haftung gegenüber der Gesellschaft für eine durch Zeitablauf verschlechterte Bonität des Schuldners und damit der Einbringlichkeit der Forderung die Folge sein.

    Im Regelfall wird es aber objektiv geboten sein vorerst zu versuchen, Meinungsdifferenzen oder sogar Missstände der Geschäftsführung oder mit Gesellschaftern außergerichtlich zu bereinigen.

    Noch weniger sind sofortige Maßnahmen im Regelfall von den Gesellschaftern zu erwarten oder zu verlangen.

    Die Frage, ab wann ein unbefangener kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer oder Gesellschafter Schritte zur Beseitigung des Vertretungsmangels zu setzen gehabt hätte und wann der Vertretungsmangel dann (schon früher) beendet gewesen wäre (sodass die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte), lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

  • Antrag auf Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde einer Privatstiftung

    S. 381 - 382, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Änderungen der Stiftungserklärungen (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) durch einen Bevollmächtigten bedürfen einer Spezialvollmacht (OGH 20.09.2024, 6 Ob 162/23a). Die Vollmacht bedarf der Form eines Notariatsaktes oder einer Privaturkunde, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt wurde.

  • Bilanzierung von Konzernumgründungen bei Zwischengesellschaften unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Begleitmaßnahmen

    S. 383 - 392, Angrenzendes Steuerrecht

    Philipp Stanek

    Im Zuge von Umgründungen im Konzern kommt es zu mittelbaren Vermögensübertragungen, die auch bei den jeweiligen Zwischengesellschaften bilanziell zu erfassen sind. Die Frage der Bewertung und Bilanzierung dieser Umgründungen auf Ebene der Zwischengesellschaften zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft sind weitgehend ungeklärt. Sofern diese Zwischengesellschaften der österreichischen Kapitalerhaltung der §§ 52 AktG bzw 82 GmbHG unterliegen, stellen sich zudem Fragen der Bilanzierung allfälliger gesellschaftsrechtlicher Begleitmaßnahmen zur Vermeidung einer durch die Vermögensverlagerung bewirkten verbotenen Einlagenrückgewähr.

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