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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2015, Band 137

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 409 - 421, Aufsatz

Kernbichler, Felix

Insolvenzrechtliche Einschnitte in das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt seit jeher zu Beeinträchtigungen jener Ansprüche, die das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht Vertragspartnern außerhalb der Insolvenz einräumt. Im Jahr 2010 fügte der Gesetzgeber für die Unternehmensinsolvenz einen weiteren Einschnitt hinzu: Könnte die Auflösung des Vertrages die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden, kann nicht mehr wegen eines Verzuges des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen aufgelöst werden. Die genauen Konsequenzen dieser Regelung sind schon für den Fall der Nichterfüllung nicht geklärt. Wenn nicht einmal bei Nichterfüllung aufgelöst werden darf, liegt darüber hinaus die Vermutung nahe, die Neuerung wirke sich auch im Fall einer Schlechterfüllung aus. Der folgende Beitrag untersucht anlässlich der gesetzlichen Neuerungen alte und neue Einschnitte, die das Insolvenzrecht in das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht vornimmt.

S. 422 - 428, Aufsatz

Nordmeyer, Ludwig

Zur (Un-)Beweglichkeit in § 933 Abs 1 ABGB und § 381 Abs 2 UGB

Die Dauer der Gewährleistungsfristen macht § 933 ABGB von der Beweglichkeit bzw Unbeweglichkeit der übergebenen Sache abhängig; das unternehmerische Warenkaufsregime ist gemäß § 381 UGB nur bei beweglichen Sachen anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen beweglich und unbeweglich mitunter problematisch. Insbesondere in unbewegliche Sachen Eingebautes (Kachelofen, verlegte Fliesen) lässt sich vor schuldrechtlichem Hintergrund nicht immer eindeutig qualifizieren. Der folgende Beitrag analysiert die einschlägige Judikatur und versucht darauf aufbauend, sachgerechte Abgrenzungen zu entwickeln. Dabei wird zwischen sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Vorgaben und Kriterien vermittelt.

S. 429 - 432, Aufsatz

Kogler, Gabriel

Die Zulässigkeit von Verjährungsvereinbarungen

S. 434 - 440, Rechtsprechung

Schmoller, Kurt

Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 S 3 StPO

Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 S 3 StPO 1975 idF BGBl I 19/2004: Die Regelung über die einem Angeklagten im Hauptverfahren verwehrte Möglichkeit der Ablehnung eines im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen als befangen verstößt gegen das Gebot der Waffengleichheit. Weder das dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bzw dem Angeklagten im Hauptverfahren eingeräumte Recht, gegen den Sachverständigen Einwendungen zu erheben, noch das Recht auf dessen Befragung in der Hauptverhandlung mit Unterstützung eines privaten Experten sind geeignet, dem Angeklagten eine Position zu verschaffen, die dem Grundsatz der Waffengleichheit entspricht.

Kein genereller Ausschluss eines Sachverständigen allein aus dem Grund, dass er bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde – das Gericht hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des § 47 Abs 1 Z 3 iVm § 126 Abs 4 S 1 StPO zu beurteilen.

S. 441 - 442, Rechtsprechung

Kein zwingendes Schlichtungsverfahren bei Unterlassungsklage wegen Entzugs von Licht und Luft durch Pflanzen in beweglichen Pflanzentrögen

Die Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB bezieht sich nach dem Gesetzeszweck nur auf im Boden verwurzelte Pflanzen, nicht aber auch auf Pflanzen in beweglichen Pflanzentrögen. Eine Unterlassungsklage, die den Entzug von Licht und Luft durch bewegliche Pflanzentröge zum Gegenstand hat, setzt daher kein Schlichtungsverfahren iS des Art III ZivRÄG 2004 voraus.

S. 442 - 444, Rechtsprechung

Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG bei Anwachsung nach § 142 UGB

Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rsp zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach § 142 UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gemäß § 53 GBG zu erwirken.

Zum Nachweis der außerbücherlichen Rechtsänderung ist es ausreichend, wenn in Form einer notariellen Amtsbestätigung (§ 76 Abs 1 lit j, § 89a Abs 1 Z 2 NO) aufgrund der Einsicht in das Firmenbuch bestätigt wird, dass eine Rechtsnachfolge gemäß § 142 UGB von der als Eigentümerin im Grundbuch einverleibten Personengesellschaft auf den Übernehmer stattgefunden hat. Eine Erklärung des weichenden Gesellschafters, dass ihm keine Eigentumsrechte an der Liegenschaft zustehen ist nicht erforderlich, weil § 142 UGB das gesamte Vermögen erfasst und die Wirksamkeit dinglich wirkender (abweichender) Vereinbarungen zu verneinen ist.

S. 444 - 445, Rechtsprechung

Anlegerschaden: Festlegung des Geschädigten auf Naturalrestitution oder Ersatz des Differenzschadens

Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält – nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern –, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen.

Daher kann bei Anlegerschäden – anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung – das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen.

Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen.

S. 446 - 448, Rechtsprechung

Solidarische Haftung von Mieter und dessen Organwalter bei Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 S 2 MRG

Nach § 12a Abs 3 S 2 MRG sind die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person als Mieterin verpflichtet, die in S 1 leg cit angeführte Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten („Machtwechsel“) dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. § 12a Abs 3 MRG ist insofern ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Zur Anzeige verpflichtet sind die vertretungsbefugten Organe der Mieterin persönlich. Sie persönlich werden bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter schadenersatzpflichtig. Der Organwalter haftet solidarisch mit der Mieterin für den verschuldeten Schaden (gegenteilig – für subsidiäre Haftung – noch OGH 4 Ob 220/08v = wbl 2009, 305).

S. 448 - 450, Rechtsprechung

Posting im Diskussionsforum einer Online-Zeitung von Redaktionsgeheimnis erfasst?

Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Eine journalistische Kontrolle von Postings, die die Filterung durch das Computerprogramm passierten und ohne weitere Kontrolle durch einen Mitarbeiter veröffentlicht wurden, genügt nicht für den Schutz nach § 31 MedienG. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit.

Mangels eines derartigen Zusammenhangs mit der journalistischen Tätigkeit liegt auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK oder das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG vor, wenn der Medieninhaber einer Online-Zeitung die Daten der Benutzer bekannt geben muss, sobald eine Verurteilung des Posters nach § 1330 ABGB möglich erscheint.

S. 450 - 451, Rechtsprechung

Exekutionsbewilligung bei Zuspruch eines Zinssatzes von bestimmten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Ein Titel über Kapital samt Zinsen in Höhe von 8 % „über dem jeweiligen Basiszinssatz“ bezieht sich darauf, dass Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geschuldet werden und nicht Zinsen in Höhe des um 8 % erhöhten Basiszinssatzes. Ist der Exekutionstitel so auszulegen, dass damit ein Zinssatz von bestimmten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen wurde, ergibt sich auch die Anwendbarkeit des § 8a EO, wonach die Exekution bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen ist, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird.

Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag kommt es nicht darauf an, ob die Klage „aussichtsreich“ ist, sondern darauf, ob sie „offenbar aussichtslos“ ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer den Aufschiebungsgrund bildenden Klage kommt es nur auf Rechtsfragen und damit auf die Schlüssigkeit der Klage bzw des Antrags an.

S. 451 - 454, Rechtsprechung

Unterbliebene Aufhebung der Prozesshandlungen des abgelehnten Richters / maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohls

Wird einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfasst der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozesshandlungen iS des § 25 JN, dann kann auch eine Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigkeitserklärung mit Rekurs bekämpfen; der Rechtsmittelausschluss nach § 25 S 2 JN gilt dann nicht.

An den in Rechtskraft erwachsenen Umfang der Aufhebung von Prozesshandlungen eines abgelehnten Richters als nichtig durch das Ablehnungsgericht ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden; dies gilt auch für den Fall, dass die Aufhebung unterblieben ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohls ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind. Nur aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, sind zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände.

S. 454 - 459, Rechtsprechung

Zulässigkeit des Rechtswegs für Schadenersatzanspruch wegen unvertretbarer Antidopingmaßnahmen / Unbestimmtheit einer Schiedsklausel

Ein Kläger (hier: Radsportler), der die Entscheidung der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission bekämpfte und auch eine für ihn positive Entscheidung der unabhängigen Schiedskommission erwirkte, kann Schadenersatzansprüche, die er auf eine nach seinen Behauptungen unvertretbare Suspendierung seitens der Rechtskommission stützt, unmittelbar – das heißt, ohne die vereinsinterne Schlichtungsstelle damit zu befassen (§ 8 VerG 2002) – vor dem Zivilgericht geltend machen.

Schon wegen der gänzlichen Unbestimmtheit der – im Kontext mit den übrigen Erklärungen zu lesenden – „Schiedsvereinbarung“ im Lizenzantrag des Österreichischen Radsport-Verbandes für das Jahr 2010 in Bezug darauf, welche konkreten Rechtsstreitigkeiten überhaupt von ihr umfasst sein sollen, liegt keine wirksame Schiedsvereinbarung iS der §§ 577 ff ZPO vor.

S. 459 - 461, Rechtsprechung

Berücksichtigung von Studienzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags für Vertragsbedienstete

Gemäß § 26 Abs 2 Z 6 lit a VBG 1948 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags bestimmter Vertragsbediensteter die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt anzurechnen, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.06. und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.12. anzunehmen.

Das Wort „frühestens“ ist auf den tatsächlichen individuellen Ausbildungsbeginn bis zum dann nach den schulrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Ausbildungsende zu beziehen (ausdrücklich gegenteilig zu OGH 11.02.1999, 9 ObA 310/98y). Ein Festhalten am bisherigen Verständnis des § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948 würde der Bestimmung einen richtlinienwidrigen Inhalt beimessen (Art 6 Abs 1 RL 2000/78 EG)

S. 461 - 465, Rechtsprechung

McAllister, Vanessa

Strafrechtliche Beurteilung von Paysafecards

Hinsichtlich des elektronischen Zahlungsmittels „Paysafecard“ (= in Form einer Prepaid-Karte käuflich zu erwerbende schriftliche Mitteilung eines PIN-Codes, durch dessen Eingabe eine anonyme Bezahlung über das Internet möglich ist) liegt in der durch Täuschung erschlichenen (bloßen) Vorlage einer solchen Paysafecard, auch wenn der frei ersichtliche PIN-Code vom Täuschenden abfotografiert wird, keine selbstschädigende Vermögensverfügung des Getäuschten iS des § 146 StGB.

§ 148a Abs 1 StGB verwirklicht, wer durch unrechtmäßige Eingabe des PIN-Code den Gegenwert der Paysafecard aktiviert und solcherart das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusst, ohne den Gegenwert des Guthabens zuvor in bar entrichtet zu haben; dadurch wird der über die Paysafecard tatsächlich Verfügungsberechtigte unmittelbar am Vermögen geschädigt.

Als selbstständige Wertträger sind Paysafecards zwar Objekt eines Betruges, allerdings liegt Betrug nur dann vor, wenn der Wertträger selbst betrügerisch herausgelockt wird; der Schaden tritt mit Überlassung des Wertträgers ein, die nachfolgende Verwertung ist dann straflos.

S. 465 - 468, Rechtsprechung

Rami, Michael

Privatanklage und gerichtliche Beweisaufnahme

Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach § 2 Abs 2 StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß § 232 Abs 2, § 254 StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des § 55 Abs 1 StPO gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.

S. 468 - 471, Rechtsprechung

Aussetzung des Verfahrens, kein verfahrensleitender Beschluss / Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Das Revisionsmodell soll sich nach der Absicht des (Verfassungs-)Gesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren. Für die Auslegung des Begriffes „verfahrensleitender Beschluss“ kann somit auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rsp entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.

Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, „der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens“ zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht.

Eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloße verfahrensleitende Entscheidung. Ein Aussetzungsbeschluss unterliegt nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs 3 VwGG.

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