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WBL

Heft 7, Juli 2024, Band 38

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 378 - 385, Aufsatz

Harald Lettner

Das Lkw-Kartell – Analyse eines klassischen Herstellerkartells, Verfahrensfragen und Auswirkungen auf die unternehmerische Compliance

Die fast schon monatlichen Berichte über Geldstrafen in schwindelerregender Höhe in den Baukartellfällen, in denen sich Bauunternehmen als Bieter in öffentlichen Ausschreibungsverfahren abgesprochen haben, erinnern regelmäßig an die Rechtsfolgen von Kartellverstößen. Dabei darf aber im Rahmen der unternehmerischen Compliance das klassische, horizontale Herstellerkartell nicht in Vergessenheit geraten, welches der EuGH aus Anlass eines Lkw-Kartells jüngst mit seiner Entscheidung C-251/22 P vom 1. Februar 2024 zu beurteilen hatte. Die von der Europäischen Kommission verhängte Strafe wurde vom EuGH mit EUR 880 Mio bestätigt. Betreffend die Compliance in vertikalen Geschäftsbeziehungen erfolgt eine Bezugnahme auf die Weichenstellungen durch das Super Bock-Urteil des EuGH.

S. 386 - 390, Aufsatz

Hans-Georg Koppensteiner

Über die Reichweite des Stimmverbots nach § 125 AktG: Anmerkungen zu BGH II ZR 214/21

Der BGH hat sich kürzlich zur analogen Anwendbarkeit von § 136 dAktG (= § 125 AktG) geäußert. Im folgenden Text wird mit Schwerpunkt auf dem Vorhandensein einer Lücke geprüft, was das Urteil für Österreich bedeuten könnte.

S. 391 - 396, Aufsatz

Jasmin Wittmann / Lena Hornkohl

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

In den letzten Monaten gab es eine Reihe von bedeutenden Entwicklungen beim Digital Markets Act (DMA), die ausführlich erläutert werden. Die ausgewählte Rechtsprechung zum EuG-Urteil Ryanair/Kommission befasst sich mit der Aufhebung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Beihilfe zugunsten der Charterfluggesellschaft Condor. Darüber hinaus hat Generalanwalt Richard de la Tour Schlussanträge zu einem Fall vorgelegt, in dem ein rumänischer/britischer Staatsbürger im Vereinigten Königreich seine Geschlechtsidentität in seinen amtlichen Dokumenten geändert hat, Rumänien dies jedoch nicht anerkannt hat.

S. 397 - 400, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Zur Rechtswirkung der RL über Restrukturierung und Insolvenz vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist und dem Ausschluss bestimmter Schuldenkategorien von der Entschuldung

1. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung ist nicht auf eine Situation anwendbar, in der sich der Sachverhalt nach Inkrafttreten der RL (EU) 2019/1023, aber vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser RL und vor ihrer Umsetzung in nationales Recht ereignet hat.

2. Art 23 Abs 4 der RL 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und dass die MS die Möglichkeit haben, andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.

3. Eine von den nationalen Gerichten vorgenommene Auslegung einer nationalen Regelung, die auf einen Sachverhalt anwendbar ist, der sich nach Inkrafttreten der RL 2019/1023, aber vor Ablauf der Frist für deren Umsetzung ereignet hat, und nach der der Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung in dieser Regelung nicht ausreichend gerechtfertigt ist, kann die Verwirklichung des mit dieser RL verfolgten Ziels nach Ablauf der Frist nicht ernstlich gefährden.

S. 400 - 400, Rechtsprechung

Urheberrecht: Zum Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“

Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels eine „öffentliche Wiedergabe“ iS dieser Bestimmung darstellt, wenn zusätzlich das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet wird.

S. 400 - 404, Rechtsprechung

Datenschutzrecht: Schadenersatz – Zum Begriff des „immateriellen Schadens“, der Haftung für Beschäftigte und der Schadensbemessung

1. Art 82 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser VO, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen „immateriellen Schaden“ iS dieser Bestimmung darzustellen.

2. Art 82 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art 82 Abs 3 dieser VO nicht ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm iS von Art 29 der VO unterstellten Person verursacht wurde.

3. Art 82 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass zur Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zum einen die in Art 83 dieser VO vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen nicht entsprechend anzuwenden sind und zum anderen nicht zu berücksichtigen ist, dass die Person, die Schadenersatz verlangt, von mehreren Verstößen gegen die VO betroffen ist, die sich auf denselben Verarbeitungsvorgang beziehen.

S. 404 - 411, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Effektives Private Enforcement – Beginn und Hemmung bzw Unterbrechung der Verjährungsfrist

Art 10 der RL 2014/104/EU sowie Art 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte für Schadensersatzklagen wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, entgegenstehen, wenn diese Frist

für jeden aus einer solchen Zuwiderhandlung resultierenden partiellen Schaden unabhängig und gesondert ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte Kenntnis davon, dass er einen solchen partiellen Schaden erlitten hat, und von der Identität des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder seine Kenntniserlangung vernünftigerweise erwartet werden kann, ohne dass der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, und ohne dass die Zuwiderhandlung beendet wurde, und

während der Untersuchung einer solchen Zuwiderhandlung durch die Europäische Kommission weder gehemmt noch unterbrochen werden darf.

Zudem steht auch Art 10 der RL 2014/104 einer solchen Regelung entgegen, wenn sie nicht vorsieht, dass die Verjährungsfrist zumindest für die Dauer eines Jahres, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden ist, gehemmt wird.

S. 411 - 414, Rechtsprechung

Niederlassungsfreiheit: Anwendbares Recht auf Maßnahmen der Geschäftsführung einer Gesellschaft, die in einem MS ansässig ist, aber den Hauptteil ihrer Tätigkeit in einem anderen MS ausübt

Die Art 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS entgegenstehen, die allgemein vorsieht, dass dessen nationales Recht auf Maßnahmen der Geschäftsführung einer Gesellschaft anwendbar ist, die in einem anderen MS ansässig ist, aber den Hauptteil ihrer Tätigkeiten im erstgenannten MS ausübt.

S. 414 - 416, Rechtsprechung

Zum Rückersatz von Ausbildungskosten

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses besteht nur, wenn der Arbeitnehmer den Erfolg schuldhaft vereitelt hat. Für das Verschulden ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber die Rückzahlung auch dann verlangen kann, wenn den Arbeitnehmer am ausgebliebenen erfolgreichen Ausbildungsabschluss kein Verschulden trifft, ist unwirksam.

S. 416 - 417, Rechtsprechung

Begriff der Dienstreise

Der Begriff der Dienstreise im Kollektivvertrag für Handelsarbeiter stellt auf die Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht auf den Dienstort iSd § 905 ABGB ab. Wenn ein Montagearbeiter von seinem Wohnsitz aus zu den ihm zugeteilten Kunden fährt und von dort wieder nach Hause zurückkehrt, liegt eine Dienstreise vor, für die ein Anspruch auf Taggeld besteht.

S. 417 - 419, Rechtsprechung

Betriebsrat im Nichtbetrieb

Wird für eine Arbeitsstätte, der keine Betriebseigenschaft zukommt, ein Betriebsrat gewählt und die Wahl nicht fristgerecht angefochten, kann diese Wahl während der laufenden Funktionsperiode nicht mehr bekämpft werden. Den Mitgliedern des Betriebsrates kommt daher der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ende der Funktionsperiode zu.

Geht eine Gesellschaft, die Inhaber eines Betriebes war, durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung unter, bewirkt das allein nicht den Verlust der Betriebseigenschaft und damit nicht das vorzeitige Ende der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Wird ein Nichtbetrieb ohne organisatorische Veränderung nach einer gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung weiter geführt, endet die Funktionsperiode des Betriebsrates nicht vorzeitig.

S. 419 - 421, Rechtsprechung

Teuerungsprämien als gesichertes Entgelt

Der Begriff „Entgeltansprüche“ iSd IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser den Arbeitnehmern für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt.

Eine vom Arbeitgeber gewährte Teuerungsprämie gem § 124b Z 408 lit a EStG 1988 ist als laufendes Entgelt iSd § 1 Abs 2 IESG anzusehen. Sie ist auf Grund ihrer Zwecksetzung und der steuerlichen Begünstigung auch sachlich gerechtfertigt und somit nicht gem § 1 Abs 3 Z 2 IESG von der Sicherung ausgeschlossen.

S. 421 - 422, Rechtsprechung

GmbH; Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter; Minderheitenklage; Prozessvertreter

Die Klagsführung nach § 48 Abs 1 GmbHG setzt die Ablehnung der Rechtsverfolgung durch Gesellschafterbeschluss voraus. Im Falle einer positiven Beschlussfassung ist aber die Klagsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn mangels Anwendbarkeit gar kein Prozessvertreter nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bestellt werden kann.

S. 422 - 427, Rechtsprechung

Einstweilige Verfügungen und Anfechtung von Kapitalherabsetzungsbeschlüssen; Ukraine-Krieg; Einfriergebot

Der vorläufige Verlust der Sperrminorität stellt einen bloß zeitweiligen und als in Geld ausgleichbaren und daher nicht einen unwiederbringlichen Schaden dar.

Ebenso wenig begründen nach dem Verlust der Sperrminorität grundsätzlich mögliche, aber nicht näher umschriebene Satzungsänderungen die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens.

S. 427 - 428, Rechtsprechung

GesbR; Geltendmachung von Sozialansprüchen im Liquidationsstadium

Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso wie Sozialansprüche der Gesellschaft nur geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist. Im Übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können.

S. 428 - 431, Rechtsprechung

Privatstiftung; Honorare der Rechtsanwalts-GmbH eines Vorstandsmitglieds; fehlende gerichtliche Genehmigung; Bereicherungsanspruch

§ 17 Abs 5 PSG ist auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Ein danach genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist bis zur gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung grundsätzlich schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung versagt, so muss ein bereits vollzogenes Geschäft soweit möglich ex tunc rückabgewickelt werden.

Normzweck des § 17 Abs 5 PSG ist es, die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder zu verhindern. Ein auf angemessene Entlohnung gerichteter Bereicherungsanspruch bei fehlender Genehmigung steht vor dem Hintergrund des „strukturellen Kontrolldefizits“ bei Privatstiftungen und wegen des besonderen Regelungszwecks nicht zu.

S. 428 - 428, Rechtsprechung

Nacheheliche Vermögensaufteilung; Arztpraxis; Wertpapiere gemäß § 10 EStG

Eine Arztpraxis ist ein Unternehmen im Sinn des § 82 Abs 1 Z 3 EheG.

Bereits die im Gesetz eindeutig vorgenommene Zuordnung der nach § 10 EStG begünstigten Wertpapiere steht vorbehaltlich einer Umwidmung deren Qualifikation als eheliche Errungenschaft entgegen.

S. 432 - 434, Rechtsprechung

Zum Leistungsschutz von bloßen Lichtbildern, den Zulässigkeitskriterien für Bildzitate und dem Recht auf Privatkopie

In Abgrenzung zum urheberrechtlichen (und damit weiteren) Schutz von Lichtbildwerken ist beim Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG davon auszugehen, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes gerade keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder innerlich Erlebten liegt, sondern eine mit technischen Mitteln bewirkte bildliche Festlegung eines Ausschnitts der Außenwelt. Damit fällt auch eine „rein technische Leistung“ des Lichtbildners „die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt“ unter den Leistungsschutz.

Ein zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Bild dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen Werk und dem fremden Lichtbild hergestellt werden. Die Nutzung des zitierten Lichtbildes muss damit gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein; das Zitat darf nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Lichtbildes beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden.

Das Recht auf Privatkopie erlaubt natürlichen Personen, von einem Werk (bzw Lichtbild) einzelne Vervielfältigungstücke zum privaten Gebrauch ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Trägermedium anzufertigen, sofern dies nicht zu kommerziellen Zwecken dient.

S. 434 - 436, Rechtsprechung

Begriff einer Behandlungsanlage für Abfall

Dem AWG 2002 liegt ein technischer Anlagenbegriff zugrunde, der enger als jener der GewO 1994 ist. Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Behandlungsanlage nach § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob im dargestellten Sinn ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht.

S. 436 - 436, Rechtsprechung

Immissionsbegriff und Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds

Die in § 17 Abs 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des § 17 Abs 2 UVP-G 2000 werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine iS des Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs 2 leg cit eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt. Den in § 17 Abs 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen kommt der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 einen Mindestandard einzieht.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich der Z 2 des § 17 Abs 2 UVP-G 2000 dahingehend, ob Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild von den Begriffen „Immissionen“ bzw „Immissionsbelastung“ im Einleitungssatz dieser Ziffer umfasst sind. Im Erkenntnis VwGH Ro 2017/07/0033 hat der VwGH zu § 17 Abs 2 Z 2 lit b UVP-G 2000 festgehalten, dass unter dem Begriff der „Immissionen“ jede Form einer Einwirkung zu verstehen ist, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z 1 des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.

Die zur GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich auf § 17 Abs 2 UVP-G 2000 übertragen. Der VwGH hat in Zusammenhang mit § 17 Abs 1 und 2 UVP-G 2000 (iVm dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) zum Immissionsbegriff der GewO 1994 bereits festgehalten, dass § 77 Abs 2 GewO 1994 auf § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 verweist, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Allerdings kommt nach dieser Norm auch eine Belästigung in anderer Weise in Frage, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine demonstrative Aufzählung handelt und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigen. Ebenso kommt eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (vgl VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105, mwN). Im konkreten Fall sah der VwGH etwa auch eine Nebelbildung vom Immissionsbegriff umfasst an. Die dort ggst Anlage stieß Wasserdampf aus, der zu Nebelbildung führen kann. Auch ein Größenschluss in Zusammenhang mit der Beschattung führte – so der VwGH – zu dem Ergebnis, dass Nebel zu den einschlägigen Immissionen zählt.

In der älteren Rsp des VwGH wurde allerdings schon klargestellt, dass unter den im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind und daher durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens (vorgebrachte „optische Belästigungen“ durch Nichtrücksichtnahme auf „ästhetische Ansprüche“) nicht darunterfallen (vgl VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, und VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166).

Umgelegt auf § 17 Abs 2 Z 2 lit b UVP-G 2000 hat dies zur Konsequenz, dass auch hier auf nichtphysische Einwirkungen – wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens – nicht Bedacht zu nehmen ist. Ausgehend davon vermag die Revisionswerberin auch mit ihren – naturwissenschaftlich geprägten – Ausführungen („Einwirkung auf das Auge“ durch Photonen) nicht darzulegen, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes um Immissionen in rechtlicher Hinsicht (iS des § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000) handelt.