Ob und unter welchen Voraussetzungen die Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Aspekte im Vergabeverfahren zulässig ist, war lange Zeit umstritten. Der restriktiven Sicht der EU-Kommission stand eine liberalere Auffassung des EuGH gegenüber. Der Beitrag zeichnet diese Entwicklung vor dem Hintergrund des BVergG seit dem Stammgesetz 1993 nach und gibt einen Einblick in die seit dem Legislativpaket 2014 bestehende Rechtslage.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 481 - 486, Aufsatz
Die Instrumentalisierung des Vergaberechts: Von vergabefremden Zwecken zu vergaberechtlichen Sekundärzielen
Die sonstige, also die personale – wirtschaftliche, berufliche und soziale – Selbstverwaltung ist in Österreich in ihren wesentlichen Grundprinzipien verfassungsrechtlich geregelt. Damit sind Diskussionen um Veränderungen im System dieser funktionalen Selbstverwaltung immer auch zu einem guten Stück verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Diskussionen, wie die letzten Jahrzehnte nachdrücklich gezeigt haben. Ausgehend von einem Rückblick auf die Entstehung des „Kammerverfassungsrechts“ nimmt der Beitrag diese Diskussion anhand zentraler Knotenpunkte – Bestandsgarantie, Pflichtmitgliedschaft, Finanzierung – im Lichte der Lehren Karl Korineks zu Selbstverwaltung und Gewaltenteilung auf.
S. 497 - 502, Aufsatz
Effektivitätsdefizite und dysfunktionale Verhaltenssteuerung im Privatrecht - Kann das Schadenersatzrecht hier etwas leisten?
Mit dieser Abhandlung soll gezeigt werden, dass es Bereiche gibt, in denen das Recht starke Anreize dazu bietet, sich nicht rechtskonform zu verhalten. Diese dysfunktionale Verhaltenssteuerung tritt vor allem bei den sogenannten Streuschäden auf. Es wird der Frage nachgegangen, mit welchen Instrumenten diesem Phänomen entgegengewirkt werden und ob das Schadenersatzrecht Abhilfe schaffen kann.
Bei der überholenden Kausalität geht es darum, dass zwei konkret gefährliche Ereignisse potentiell kausal für den Schaden waren. In diesem Fall haben zwei Ereignisse, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, zwar tatsächlich stattgefunden, sie bilden jedoch keine conditio sine qua non für den Schaden. Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben.
Beim rechtmäßigen Alternativverhalten hat ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen.
Behauptet der beklagte Rechtsanwalt, selbst wenn er keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hätte, hätte ein anderer Gläubiger einen solchen gestellt, zielt die Behauptung nicht auf ein tatsächliches Ereignis, sondern auf einen hypothetischen Kausalverlauf. Trifft den Schädiger sogar dafür die Beweislast, dass spätere tatsächlich stattgefundene Entwicklungen denselben Schaden herbeigeführt hätten, kann für die Frage, ob hypothetisches späteres Verhalten Dritter denselben Schaden verursacht hätte, nichts anderes gelten.
Eine völlig ungeeignete Maßnahme des Rechtsanwalts verliert ihren Charakter als Sorgfaltsverstoß nicht dadurch, dass der Mandant dieser Vorgangsweise zustimmt.
Wird bei einer Anwaltshaftung die Verletzung einer Aufklärungspflicht behauptet, dann muss der klagende Mandant nachweisen, dass er anders disponiert hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre; eine Negativfeststellung diesbezüglich ginge zu seinen Lasten.
Wer beim Fahren mit dem Motorrad im Ortsgebiet keine Schutzkleidung trägt, handelt in eigener Sache sorglos.
S. 510 - 512, Rechtsprechung
Arbeitsmittelprüfer: Zurechnung als Erfüllungsgehilfe, keine Amtshaftung
Wenngleich Adressaten der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO, BGBl II 164/2000) die Arbeitgeber sind und ihr Regelungszweck auf die Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer abstellt, gibt die AM-VO einschlägige technische Standards vor, deren Einhaltung auch für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der Vermieter seine Pflichten aus dem Bestandvertrag (hier: Mietvertrag über Hubarbeitsbühne) erfüllt hat. Der Vermieter muss nämlich alle nach dem Stand der Technik zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um von der Bestandsache ausgehende Gefahrenquellen zu beseitigen.
Wesentlich für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung iS des § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden. Für die Zurechnung selbständiger Unternehmer ist die Auslegung des Vertrags von entscheidender Bedeutung.
Prüfer iS des § 7 Abs 3 AM-VO sind keine mit hoheitlichen Tätigkeiten beliehene Unternehmer.
S. 512 - 519, Rechtsprechung
Passivlegitimation des (Inkasso-)Zessionars für bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des Zessus
Der Zessionar ist für den bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des (geschäftsunfähigen) Zessus auch im Fall einer Inkassozession passiv legitimiert. Die Frage der Passivlegitimation für den Rückforderungsanspruch des Zessus kann bei der Inkassozession nicht anders als bei einer gewöhnlichen Zession behandelt werden.
Das Verbot der Verschlechterung des Zessus betrifft allein dessen rechtliche Stellung. Deshalb kann die Zession durchaus für den Zessus zu anderen („faktischen“, „tatsächlichen“, „wirtschaftlichen“) Nachteilen führen, etwa weil der neue Gläubiger strenger als der alte ist. Das Risiko, dass der neue Gläubiger womöglich eher insolvent wird als der alte, ist – genauso wie die Gefahr, dass der neue Gläubiger mit dem Zessus weniger nachsichtig ist – nicht rechtlicher, sondern bloß faktischer (wirtschaftlicher) Natur und daher nicht vom Verschlechterungsverbot erfasst.
Die KEM-V (BGBl II 212/2009 idgF) und die KostbeV (BGBl II 45/2012) regeln die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Telefoniebetreibers gegenüber seinen Kunden in Bezug auf Mehrwert-Sprachverbindungen nicht erschöpfend. Eine Verpflichtung, den Kunden dauerhaft gegen seinen Willen für Mehrwert-Dienste zu sperren, besteht jedoch nicht.
S. 520 - 523, Rechtsprechung
Übertragung von Miteigentumsanteilen gemäß § 10 Abs 4 WEG: Zug-um-Zug-Verpflichtung, Klagebegehren
Die in § 10 Abs 4 WEG 2002 normierte Verpflichtung des Miteigentumsanteile übernehmenden Miteigentümers, dem übertragenden Miteigentümer ein angemessenes Entgelt zu entrichten, ist als Zug-um-Zug-Verpflichtung zu qualifizieren.
Bei dem aus § 10 Abs 4 WEG 2002 abgeleiteten Übertragungsanspruch folgt aus der Natur dieses auf eine der Nutzwertneufestsetzung entsprechende Eigentumsveränderung gerichteten Anspruchs, dass im Verhältnis aller von den erforderlichen Anteilsänderungen unmittelbar betroffenen Miteigentümer zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. In einem solchen (einheitlichen) Verfahren bilden daher die klagende(n) und beklagte(n) Partei(en) eine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO
S. 523 - 525, Rechtsprechung
Verhältnis von §§ 3 und 9 EKHG zueinander bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr
Der Betriebsinhaber oder Halter hat das Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde sowie das Risiko eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedenfalls zu tragen. In diesen Fällen trifft den Betriebsunternehmer oder Halter die Gefährdungshaftung des EKHG. Ansprüche aus der normalen Gefährdungshaftung des EKHG (gewöhnliche Betriebsgefahr) werden durch § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, hingegen sind Schäden aus dem Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, eines Fehlers der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedoch in jedem Fall, also auch im Verhältnis zu einer im Betrieb tätigen Person, vom Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen.
S. 525 - 528, Rechtsprechung
Berufsunfähigkeitsversicherung: Verletzung der Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen
Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung ist sowohl bei der Berufsunfähigkeitsversicherung als auch bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von einer unechten Lücke auszugehen, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Lebensversicherung durch analoge Anwendung des § 163 VersVG zu füllen ist. Um dem zum Durchbruch zu verhelfen muss auch hier gelten, dass diese Regelung halbzwingend ist (§ 178 Abs 1 VersVG).
Glaubt der Versicherungsnehmer – wenn auch irrtümlich –, nur gravierende Krankheiten angeben zu müssen, und hat er etwas länger zurückliegende Facharztbesuche (hier: zweimaliger Besuch bei einem Nervenfacharzt circa fünf Jahre vor Vertragsabschluss) vergessen, kann daraus allein ein Vorsatz, auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen, nicht abgeleitet werden.
S. 528 - 529, Rechtsprechung
Überlassung eines im Verlassenschaftsverfahren mit Null zu bewertenden Anspruchs an Zahlungs statt
Gläubiger der Verlassenschaft nach § 811 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 können schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen „und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen“. Das Interesse der Gläubiger an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft ist daher rechtlich geschützt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche Situation auch bei einem überschuldeten Nachlass auftritt, der an Zahlungs statt überlassen werden soll.
Dass der Anspruch im Verlassenschaftsverfahren mit Null zu bewerten ist, hindert nicht die Überlassung an Zahlungs statt an einen Gläubiger, der das Bestehen des Anspruchs und damit einen weiteren Befriedigungsfonds behauptet. Diese ökonomische Vorgangsweise ermöglicht dem Gläubiger die Rechtsverfolgung gegen den behaupteten Schuldner des Nachlasses, ohne dass seine eigene Forderung vollstreckbar sein müsste.
S. 529 - 530, Rechtsprechung
Aufnahme von auf den Verstorbenen identifizierten Sparbüchern in das Verlassenschaftsinventar
Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.
Auch für solche, durch ein anderes Indiz als den Besitz dem Nachlass zuordenbare Sachen gilt aber die Intention des Gesetzgebers gleichermaßen, die Abhandlung nicht durch allzu komplizierte Eigentumsfragen zu verzögern. Auch in diesen Fällen ist daher § 166 Abs 2 AußStrG anzuwenden.
S. 530 - 532, Rechtsprechung
Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten.
S. 532 - 537, Rechtsprechung
Inländische Gerichtsbarkeit bei Idealkonkurrenz; terroristische Vereinigung
Die inländische Gerichtsbarkeit ist bei Idealkonkurrenz nicht für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen. Bei echter Idealkonkurrenz ist zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG ist anhand der Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung bilden, zu prüfen.
Den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs 1 S 1 StVG) bilden sowohl die mit dem jeweiligen Urteil verhängten Freiheitsstrafen als auch jene Strafen oder Strafreste, deren bedingte Nachsicht vom Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde.
S. 538 - 541, Rechtsprechung
Beiziehung von Dolmetschern auch bei Befundaufnahme durch Sachverständigen
Auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen.
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