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JBL

Juristische Blätter

Heft 8, August 2021, Band 143

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 485 - 492, Aufsatz

Seidl, Leo

Bereitstellen von (eigenen) Vermögenswerten als Terrorismusfinanzierung?

In 13 Os 54/19v bestätigt der OGH zum einen die bisher hA, wonach ein Vermögenswert iS des § 278d Abs 1a StGB bereitgestellt wird, wenn er zur sofortigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, also der Zielperson somit faktische Verfügungsmacht über ihn eingeräumt wird. Darüber hinaus impliziert der OGH, dass auch Vermögenswerte, die der Zielperson selbst gehören, dieser Person bereitgestellt werden können. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Beurteilung des OGH auseinander und geht zudem der Frage nach, inwieweit Terrorismusfinanzierung auch im Zusammenhang mit Alltagsgeschäften auftreten kann, insbesondere, ob der Straftatbestand des § 278d StGB auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen ein Vermögenswert dem Mitglied einer terroristischen Vereinigung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bereitgestellt werden muss.

S. 493 - 506, Aufsatz

Oberhammer, Paul

Pandemie und Geschäftsraummiete

S. 507 - 510, Rechtsprechung

Verweigerte Auskunft verletzte Grundrecht auf Informationszugang

Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Nichterteilung einer Auskunft über Gehaltsfortzahlungen von aus dem Nationalrat ausgeschiedenen Mitgliedern an einen Journalisten nach dem AuskunftspflichtG; kein Überwiegen des persönlichen Geheimhaltungsinteresses der betroffenen ehemaligen Nationalratsabgeordneten gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information über die Fortsetzung der Bezüge.

Art 10 Abs 1 EMRK gewährt unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall ein Recht auf Zugang zu Informationen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Das Auskunftsbegehren wurde im Rahmen journalistischer Recherchen zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse gestellt; solche Tätigkeiten genießen an sich den Schutz des Art 10 Abs 1 EMRK. Die Erteilung der gewünschten Auskunft stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht der betroffenen ehemaligen Abgeordneten auf Datenschutz dar, Bezugsfortzahlungen können jedoch nicht getrennt vom (ehemaligen) Nationalratsmandat betrachtet werden. Wie an den Bezügen der Mandatare besteht daher auch an solchen Bezugsfortzahlungen ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit. Das Interesse der ehemaligen Abgeordneten an der Geheimhaltung der Information, ob und für wie lange sie eine Bezugsfortzahlung erhalten haben, tritt daher gegenüber dem durch Art 10 EMRK geschützten Auskunftsinteresse zurück.

S. 510 - 512, Rechtsprechung

Steinbrecher, Marlene

Auftrag zur Rückführung eines Kindes gemäß § 107 Abs 3 AußStrG aus einem Staat, der kein Vertragsstaat des HKÜ ist

Gemäß Art 8 EMRK besteht die Pflicht innerstaatlicher Stellen, positive Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen. Auch nach Art 11 Abs 1 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Diese Verpflichtung besteht auch in Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zukam. Sie besteht unabhängig von einer etwaigen Anwendbarkeit des HKÜ. Das gilt auch für die Pflicht der Staaten gemäß Art 8 EMRK, innerstaatliche Stellen mit einem angemessenen und ausreichenden Arsenal auszustatten, um die Einhaltung der ihnen durch Art 8 EMRK auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen.

Die Anordnung anderer als in § 107 Abs 3 Z 1–5 AußStrG genannten Maßnahmen ist angesichts ihrer demonstrativen Aufzählung grundsätzlich zulässig. Allerdings ist die nach dem Gesetzeswortlaut überaus weitreichende Möglichkeit des Einsatzes derartiger Maßnahmen im Einzelfall zu begrenzen.

§ 162 Abs 3 ABGB verbietet ausdrücklich die Verlegung des Wohnorts des Kindes in das Ausland ohne Zustimmung beider Elternteile oder des Gerichts. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird durch ein Zurückholungsrecht ergänzt.

S. 512 - 520, Rechtsprechung

Kogler, Gabriel

Unbefristete Hinzurechnung von Schenkungen bei abstrakter Pflichtteilsberechtigung im Schenkungs- und Todeszeitpunkt

Eine Schenkung ist nach § 783 Abs 1 S 1 ABGB nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Wird die im Zeitpunkt der Schenkung aufrechte Ehe später geschieden, ist sowohl für die Hinzurechnung der Schenkung iS des § 782 Abs 1 ABGB als auch für die Haftung nach § 789 Abs 1 ABGB die Zweijahresfrist maßgeblich.

Nach § 782 Abs 1 ABGB muss der Erblasser die Schenkung in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod wirklich gemacht haben. Der Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts hindert das Vermögensopfer nicht.

S. 520 - 521, Rechtsprechung

Unbefristete Hinzurechnung von Schenkungen bei abstrakter Pflichtteilsberechtigung; Rechenmethode

Eine Schenkung nach § 783 Abs 1 S 1 ABGB nF ist dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 757 ABGB) gehörte. Im Gegensatz zum alten Recht kommt es dafür generell nur mehr auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten an.

Nach § 787 Abs 1 ABGB nF ist eine Schenkung der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln. Auch zur Ermittlung des Fehlbetrags nach § 789 ABGB ist für die Hinzurechnung von Schenkungen diese Rechenmethode heranzuziehen.

S. 521 - 522, Rechtsprechung

Kurze Gewährleistungsfrist für Viehmängel nur bei Tierkrankheiten

Die kurze Frist des § 933 Abs 2 ABGB gilt nach der ratio dieser Bestimmung nur für Krankheiten und nicht für andere Sachmängel.

S. 522 - 526, Rechtsprechung

Ersatzfähigkeit eines Verdienstentgangs des Leasingnehmers oder Mieters bei Beschädigung der geleasten oder gemieteten Sache

Wer für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.

S. 526 - 527, Rechtsprechung

Nichtigkeit eines Belastungs- und Veräußerungsverbots im Pfandbestellungsvertrag

Ein im Pfandbestellungsvertrag vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot ist auch dann nichtig, wenn es nach Fälligkeit der besicherten Forderung vereinbart wurde. Das entsprechende Verbot gemäß § 1371 ABGB wahrt die Verfügungsfreiheit des Schuldners, weitere Pfandrechte zu bestellen. Es soll eine wirtschaftliche Knebelung des Schuldners durch Einschränkung der Belehnung seiner Liegenschaft im Interesse eines Pfandgläubigers ausschließen.

S. 527 - 529, Rechtsprechung

Keine Haftung nach EKHG bei Selbstentzündung eines abgestellten Kraftfahrzeugs

Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nicht nach § 1 EKHG für die Schäden, die sich aus der nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung seines Kraftfahrzeugs ergeben.

S. 529 - 531, Rechtsprechung

Amtshaftung: Pflege und (medizinische) Behandlung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG

Jede ärztliche Versorgung einer untergebrachten Person, und nicht nur die Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit, steht in einem unmittelbaren Kontext zu der durch die Anordnung der Unterbringung geschaffenen, auf öffentlichem Recht beruhenden Gewahrsamssituation und wird daher ebenso wie die sonstige Pflege oder Betreuung während des Vollzugs der Unterbringung in Vollziehung des Gesetzes vorgenommen.

S. 531 - 538, Rechtsprechung

Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten in anderen EU-Mitgliedstaaten

Eine Beschränkung der Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten auch in anderen Mitgliedstaaten der Union auf 80% des Kassentarifs gemäß § 131 Abs 1 ASVG wird durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezogen auf die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt.

S. 538 - 541, Rechtsprechung

Tipold, Alexander

(Nunmehr) Unwiderlegliche Vermutung der Gemeingefahr bei Brandstiftung ohne Einwilligung

Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB stellt eine Kombination aus abstraktem Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt dar. Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die Gemeingefährdung ex lege unwiderleglich vermutet. Die Feuersbrunst, das Erfolgselement, ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der Eigentum in großem Ausmaß erfasst.

S. 541 - 542, Rechtsprechung

Bereitstellen von (eigenen) Vermögenswerten als Terrorismusfinanzierung?

Nach der Intention des Gesetzes soll die Finanzierung terroristischer Aktivitäten umfassend und flächendeckend bekämpft werden. Vom Begriff „Vermögenswert” werden alle Arten von Vermögenswerten erfasst, und zwar unabhängig davon, wem sie gehören und ob sie legalen oder illegalen Ursprungs sind. Wird ein Vermögenswert zur sofortigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt, also faktische Verfügungsmacht darüber eingeräumt, liegt ein Bereitstellen iS des § 278d Abs 1a StGB vor.

S. 543 - 548, Korrespondenz

Baumgartner, Andreas

(Subjektiver) Treuhandmissbrauch nach OGH 6 Ob 214/19t

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