Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

JBL

Juristische Blätter

Heft 8, August 2022, Band 144

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 477 - 488, Aufsatz

Bydlinski, Peter/​Höller, Laura

Die Perpetuierung der Einrede nach Mangelanzeige: Neue Regelungen, alte und neue Fragen

Zeigt der Übernehmer einen Mangel der geleisteten Sache innerhalb der Verjährungsfrist an, gewährt ihm § 933 Abs 3 nF ABGB bzw § 28 Abs 3 VGG das Recht, diesen „Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Übergebers geltend [zu] machen“. Die konkreten Wirkungen einer solchen Einrede waren schon bisher umstritten, die Umformulierung des § 933 Abs 3 ABGB im Zuge des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes wirft für die geführte Diskussion aber neue Fragen auf. Vor diesem Hintergrund untersucht der folgende Beitrag die neu geregelte „Perpetuierung der Einrede“ nach Mangelanzeige, wobei insbesondere die konkreten Wirkungen der Einrede behandelt werden.

Free Content

S. 489 - 503, Aufsatz

Divjak, Jonas

Die Durchsetzung von Datenschutzrechten im Ermittlungsverfahren

Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind nach § 2 Abs 1 StPO dazu verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Bei dieser Aufklärung greifen die genannten Behörden regelmäßig auf personenbezogene Daten zu, werten diese aus und übermitteln sie gegebenenfalls an andere Behörden. Aufgrund prominenter Anlassfälle wurde über das dabei bestehende Spannungsverhältnis zu Datenschutzrechten in letzter Zeit breit diskutiert. Im Zusammenhang mit der strafprozessualen Geltendmachung dieser Rechte stellen sich allerdings etliche Fragen, auf die in der Literatur noch kaum eingegangen wurde. Dies soll der vorliegende Beitrag zumindest teilweise ändern.

S. 504 - 508, Rechtsprechung

Untersagung einer Versammlung auf Grund der Ankündigung, die nach dem SymboleG verbotene Fahne der PKK zu verwenden, verletzt Versammlungsfreiheit

Die Untersagung einer Versammlung in Wien zum Thema „Kundgebung für Frieden und Demokratie in Kurdistan“ auf Grund der Ankündigung, die nach dem SymboleG verbotene Fahne der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) zu verwenden, stellt eine Verletzung der Versammlungsfreiheit dar. Das symbolegesetzliche Verbot der Verbreitung demokratiegefährdender Ideologien durch Verwendung von als einschlägig erachteter Symbole liegt zwar im Lichte des Rechtes auf Meinungsäußerungsfreiheit im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Im Hinblick auf Art 11 EMRK wurde jedoch die gebotene Einzelfallprüfung der Verwendung des verbotenen Symbols als Stilmittel des Protests gegen das SymboleG unterlassen.

S. 508 - 510, Rechtsprechung

Putativnotwehr bei Anhaltung durch in Dienst gestellten Polizisten

Die Verletzung der Richtlinien-Verordnung (RLV) hat noch keine zwingenden Auswirkungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Befugnisausübung iS des § 87 SPG. Ein Einschreiten des Exekutivorgans außerhalb der Dienstzeit ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ändert im Hinblick auf die dem Beamten in abstracto zukommende Befugnis nichts an der grundsätzlichen Qualifikation auch dieser Tätigkeit als Amtsgeschäft.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV nicht vorliegen und daher der Polizist nach der RLV nicht verpflichtet ist, sich in Dienst zu stellen und dazu aus dienstrechtlicher Sicht allenfalls auch nicht ermächtigt ist, wird er dessen ungeachtet, wenn er sich in Dienst stellt, dies offenlegt und eine Person anhält, als Polizeibeamter in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt tätig.

Die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft generell denjenigen, der in ein fremdes Rechtsgut eingreift. Die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt daher beim Notwehr übenden Schädiger. Gelingt dem Schädiger dieser Beweis nicht oder beruft er sich auf Putativnotwehr, muss er beweisen, dass ihm kein Verschulden an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation vorzuwerfen ist.

Wer irrtümlich eine Notwehrlage annimmt, hat die Handlung (Putativnotwehr) schadenersatzmäßig nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu vertreten, wenn ihm bezüglich dieses Irrtums keine Sorgfaltsverletzung unterlaufen oder diese ihm nicht vorwerfbar ist. Tatbegehung in Ausübung notwendiger Verteidigung ist aber Voraussetzung sowohl der Notwehr als auch der Putativnotwehr. Von der irrigen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts kann nur dann die Rede sein, wenn der Irrtum zur Folge hat, dass kein Vorsatz in der Richtung einer nicht gerechtfertigten Deliktserfüllung vorliegt. Bei Zweifel am Vorliegen des rechtfertigenden Sachverhalts kommt § 8 StGB nicht zum Zuge, wenn der Handelnde das Nichtvorliegen der rechtfertigenden Situation ernstlich für möglich gehalten und sich mit dieser Sachverhaltslage abgefunden hat, also bedingter Vorsatz vorliegt, das Delikt nicht gerechtfertigt zu begehen.

S. 510 - 511, Rechtsprechung

Verjährung von Ansprüchen aus einem Pflichtteilsübereinkommen

An der Auffassung, dass Ansprüche aus einem Pflichtteilsübereinkommen der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass mit der Vereinbarung nicht bloß ein strittiges Recht verglichen, sondern ein Anspruch durch konstitutives Anerkenntnis neu geschaffen wird.

S. 511 - 514, Rechtsprechung

Vermögensopfer bei Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts

Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.

Die Perspektive des Geschenkgebers ist auch nach dem ErbRÄG 2015 für die Prüfung der Frage des Vorliegens eines Vermögensopfers maßgeblich, sodass der Frage der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots (nach wie vor) keine entscheidende Bedeutung zukommt.

S. 514 - 520, Rechtsprechung

Wolkenstein, Maximilian T.

Generelles Haustierverbot in Formularmietvertrag gröblich benachteiligend / amtswegige Prüfung missbräuchlicher Verbrauchervertragsklauseln

Ein generelles Haustierverbot in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich als gröblich benachteiligend iS des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren, soweit es auch artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere (wie beispielsweise Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten) erfasst.

Nach der Lehre und Rsp zu § 1098 ABGB kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrags, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen, regelmäßig erlaubt, außer die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen.

Bei missbräuchlichen Verbrauchervertragsklauseln iS der Klausel-RL hat das angerufene Gericht die Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen und mit den Parteien zu erörtern.

S. 520 - 529, Rechtsprechung

Keine 30-jährige Verjährungsfrist bei Klagen gegen die „Kirche“ wegen sexuellen Missbrauchs durch einen Geistlichen

Pfarren und Diözesen können grundsätzlich zur Durchsetzung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen aufgrund von allgemein und jedermann verbotenen Handlungen ihrer Organe oder ihnen zurechenbarer Personen vor staatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden.

Ein Eigenhandeln einer juristischen Person durch Begehung einer Sexualstraftat wie Missbrauchshandlungen im Pfarrhaus ist nicht denkbar und die juristische Person kann aus der Straftat auch keinen (wirtschaftlichen) Vorteil erzielen. Es hat daher in einem Fall wie dem vorliegenden, der sich vor dem Inkrafttreten des VbVG verwirklicht hat, bei der bisherigen Rsp zu bleiben, sodass die 30-jährige Verjährungsfrist auf eine juristische Person wegen Ansprüchen aus der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung durch ihr Organ nicht zur Anwendung kommt.

Zwar wird eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis nicht unterbrochen, doch liegt darin auch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.

S. 529 - 536, Rechtsprechung

Loewit, Felix

Verbrauchereigenschaft im Dual-use-Fall

Der Begriff des Verbrauchers iS des Art 15 LGVÜ 2007 bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach seiner subjektiven Stellung.

Da schon der Bezug zu einer zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schadet, sind etwa Vorbereitungsgeschäfte zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vom Schutzbereich der Zuständigkeitsregeln für Verbraucher nicht erfasst. Wohl aber können, zumal sich die Zuständigkeitsregeln im Zusammenhang mit Verbrauchersachen grundsätzlich auf alle Vertragstypen erstrecken, auch Geschäfte zur privaten Kapitalanlage darunterfallen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kleinanleger handelt oder nicht.

Bei sowohl privaten als auch beruflich-gewerblichen Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Bei gemischten Zwecken ist eine Gesamtbewertung geboten, bei der Inhalt, Art und Zweck des Vertrags sowie die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen sind.

Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf den Verbrauchergerichtsstand beruft. Ein non liquet geht zulasten des Vertragspartners des Verbrauchers, weil anderenfalls die Schutzregelung ihre praktische Wirksamkeit verlöre.

S. 536 - 538, Rechtsprechung

§ 333 ASVG auf Dienstunfälle von Präsenzdienern nicht anzuwenden

Die bisherige Rsp, nach der die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG auf Amtshaftungsansprüche eines Präsenzdieners aus Dienstunfällen nicht anzuwenden ist, ist auch zur Rechtslage nach dem HEG fortzuschreiben.

S. 538 - 539, Rechtsprechung

Haftfrist bei Haftbeschwerde Jugendlicher

Das OLG hat sich im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern hat in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Da die (gegenüber § 175 Abs 2 StPO spezielle) Regelung des § 174 Abs 4 StPO gemäß § 35 Abs 3a S 1 JGG nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des § 175 Abs 2 StPO aus.

S. 539 - 540, Rechtsprechung

Keine Grabungsbewilligung ohne Anhaltspunkte für Vorhandensein eines Denkmals

Die in § 11 Abs 1 DMSG normierte Bewilligungspflicht für Nachforschungen durch Veränderung der Erdoberfläche ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw des Grundes unter Wasser (Grabung) „zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale“ unter der Erd- bzw Wasseroberfläche erfolgt. Das bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll. Dabei kommt es neben der (subjektiven) Intention des Handelnden (also des Antragsstellers), die von ihm dazu genannt wird, auch darauf an, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen (hier: Antrag auf Bewilligung einer archäologischen Voruntersuchung, um „Bauverzögerungen aufgrund stets möglicher Zufallsfunde“ auszuschließen, wurde zurecht zurückgewiesen).

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
JBL
Heft 3, März 2024, Band 146
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €