Die Entmaterialisierung des Wertpapierrechts wird seit längerem diskutiert. Der vorliegende Beitrag nähert sich der Debatte aus der Perspektive der Register, die für die Digitalisierung der Wertpapiere nötig sind, und bespricht damit zusammenhängende Ausgestaltungsfragen im Hinblick auf die Registerstruktur, Registerarchitektur und Registerpublizität. Im Vordergrund steht dabei das deutsche eWpG, dessen Vorbildwirkung für eine zukünftige Reform des österreichischen Wertpapierrechts kritisch gewürdigt wird.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 437 - 448, Aufsatz
Die Digitalisierung der Wertpapiere als Aufgabe des „Registerrechts“
Die „RenaturierungsVO“ ist beschlossen, der Rat nimmt ein neues Sanktionspaket gegen Russland an und die Kommission verhängt Strafen in Millionenhöhe wegen gelöschter WhatsApp-Nachrichten im Kartellverfahren. Aus der Rechtsprechung: Die urheberrechtliche Einstufung von Fernsehgeräten in kurzzeitvermieteten Apartments, die Entsendung von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU und die Pflicht der Kommission, für zu Unrecht bezahlte Geldbußen pauschal Zinsen zu zahlen.
1. Art 3 Abs 1 Unterabs 1 der VO (EG, Euratom) Nr 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist unmittelbar auf eine sich nach den privatrechtlichen Vorschriften eines MS richtende Rückforderung von durch die EU kofinanzierten Beihilfen anwendbar ist.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, dass nach Art 3 Abs 3 der VO Nr 2988/95 auf Rückforderungen von durch die EU kofinanzierten Beihilfen eine durch eine privatrechtliche Bestimmung eines MS eingeführte Verjährungsfrist von 30 Jahren angewandt wird.
3. Art 3 Abs 1 Unterabs 3 der VO Nr 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachten „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ der zuständigen Behörde, die zur Unterbrechung der „Verfolgungsverjährung“ führt, außergerichtliche Handlungen wie einen Prüfbericht, eine Rückforderungsmitteilung, eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung umfasst, soweit der Adressat dieser Handlungen aus ihnen die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau entnehmen kann.
S. 461 - 464, Rechtsprechung
Restrukturierungs- und Insolvenzrecht: Zum Ausschluss bestimmter Schuldenkategorien von der Entschuldung
1. Art 23 Abs 4 der RL (EU) 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss einer anderen als der in dieser Bestimmung aufgeführten Schuldenkategorien von der Entschuldung nur möglich ist, sofern er nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.
2. Art 23 Abs 4 der RL 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass die MS die Möglichkeit haben, bestimmte Schuldenkategorien wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen und ihnen damit einen privilegierten Status zuzuerkennen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.
S. 464 - 467, Rechtsprechung
Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht: Zur Arbeitnehmermitbestimmung in einer Holding-SE
Art 12 Abs 2 der VO (EG) Nr 2157/2001 iVm den Art 3 bis 7 der RL 2001/86/EG ist dahin auszulegen, dass er, wenn eine Holding-SE, die von beteiligten Gesellschaften gegründet wird, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, ohne vorherige Durchführung von Verhandlungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer eingetragen wird, die spätere Aufnahme solcher Verhandlungen nicht deswegen vorschreibt, weil diese SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in einem oder mehreren MS geworden ist.
S. 467 - 471, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Information „zahlungspflichtig bestellen“ oä auch bei bedingter Zahlungspflicht
Art 8 Abs 2 der RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.
S. 471 - 477, Rechtsprechung
Bankenunion: Zum Rechtsschutz gegen die Festlegung eines Abwicklungskonzepts nach der SRM-VO
Erst mit dem Billigungsbeschluss der Kommission wird die vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss in einem Abwicklungskonzept angenommene Abwicklungsmaßnahme endgültig festgelegt und erzeugt sie verbindliche Rechtswirkungen, so dass sich die Kommission und nicht der Einheitliche Abwicklungsausschuss vor den Unionsgerichten für die Abwicklungsmaßnahme zu verantworten hat.
Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird durch die Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, dass die Befristungsvereinbarung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der sachliche Grund einer Erprobung kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis auf drei Monate abgeschlossen wird und der erste Monat vereinbarungsgemäß der gesetzliche Probemonat sein soll.
Sieht das Gesetz eine bestimmte Form einer Vereinbarung vor, muss diese jedenfalls die wesentlichen Vertragspunkte umfassen. Bei einer Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten sind dies die konkrete Ausbildung und die Gesamtkosten der Rückzahlung.
Das gesetzliche Schriftformgebot für die Vereinbarung eines Rückersatzes von Ausbildungskosten erfordert die eigenhändige Unterschrift nicht nur des Arbeitnehmers, sondern auch des Arbeitgebers.
Bauarbeiter, die von einem Arbeitskräfteüberlasser nach Österreich entsandt werden, unterliegen dem BUAG. Dabei kommt es nur darauf an, ob sie in Österreich überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen werden, die dem BUAG unterliegen.
S. 480 - 481, Rechtsprechung
Haftung Frachtführer für Transportschäden; Hemmung der Verjährung durch Schadensreklamation; Voraussetzungen
Eine Schadensreklamation nach Art 32 Abs 2 erster Satz CMR setzt voraus, dass der Frachtführer mit ihr für Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird. Danach muss der Frachtführer auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden. Ebenso ist unmissverständlich zu erklären, dass der Frachtführer für die Schäden am Transportgut einstehen soll.
Wird eine Frau einzig wegen ihrer Schwangerschaft anders behandelt als wäre sie nicht schwanger, liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechtes vor.
Ein auf Erprobung abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis ist auf Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis iSd § 12 Abs 7 GlBG angelegt.
S. 481 - 483, Rechtsprechung
Irrtumsanfechtung Anteilsabtretung; Rückabwicklung; unredlicher Bereicherungsschuldner; Wertersatz
Der unredliche Bereicherungsschuldner hat zumindest den ojektiven Verkehrswert zu ersetzen. Der tatsächlich verlangte Kaufpreis ist nicht maßgebend.
Der unredliche Bereicherungsschuldner darf die Höhe des Wertersatzes nicht durch Hinausschieben der Geltendmachung des Gestaltungsrechts willkürlich beeinflussen und etwa einen Wertverlust des Kaufgegenstands herbeiführen oder in Kauf nehmen. Bei einer erst späteren Geltendmachung des Gestaltungsrechts (nach Kenntnis von der Gestaltungsmöglichkeit) muss er sich daher so behandeln lassen, als ob er den Kaufgegenstand sofort bei Kenntnis der Rückgabepflicht zurückgestellt hätte.
Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaft besteht, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaft (analog) anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies gilt auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.
Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig.
Bei der Prüfung des Verbots einer Einlagenrückgewähr im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung zum Zweck des (mittelbaren) Erwerbs eigener Aktien im Kontext eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist kein Fremdvergleich mit außenstehenden Dritten anzustellen. Vielmehr ist iS einer Gesamtbetrachtung die betriebliche Rechtfertigung der Unterstützungsleistung zu beurteilen, auch wenn die Gesellschaft eine derartige Leistung im Verhältnis zu einem Dritten, der bei ihr nicht beschäftigt ist, nicht erbringen würde.
S. 490 - 491, Rechtsprechung
Auflösung der Privatstiftung durch Gericht; Nichterreichbarkeit des Stiftungszweckes
Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Dafür ist mitunter eine Prognose erforderlich. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
S. 491 - 492, Rechtsprechung
Bucheinsicht Handelsvertreter samt unbestimmten Leistungsbegehren; Verfahrensart
Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht iVm einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.
S. 492 - 493, Rechtsprechung
Aufrechnung der Gesellschaft gegen Forderung des Gesellschafters im Prozess; Voraussetzungen
Die Gesellschaft darf nur dann gegen eine Forderung des Gesellschafters aufrechnen, wenn letztere unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.
Die Aufrechnungseinrede im Prozess ist eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht. Im Fall des Wirksamwerdens der Aufrechnungserklärung ist somit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, als unbestritten anzusehen.
Nach § 21 Abs 1 UrhG sind insb Änderungen zulässig, die der Urheber dem zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch verfassungsrechtlich geschützte Rechte entgegenstehen, worunter auch das Eigentumsrecht fällt (Art 5 StGG, Art 1 des 1. ZP zur EMRK).
Die für den erfolgreichen Abschluss eines universitären Studiums ins Treffen geführten Fähigkeiten – soziale Kompetenz, Flexibilität, Belastbarkeit und Zielstrebigkeit – mögen zwar vom allgemeinen Berufsbild eines Gastwirtes umfasst und für den kaufmännischen Erfolg bei der Ausübung des Gastgewerbes als einem (sozialen) Dienstleistungsgewerbe maßgeblich sein. Bei den angeführten Fähigkeiten handelt es sich jedoch nicht um Fähigkeiten, die dazu geeignet sind, eine fachspezifische Befähigung nachzuweisen.
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen kann, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt in allen anderen Fällen gefordert ist. Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung.
S. 495 - 495, Rechtsprechung
Video-Sharing-Plattform-Anbieter und Anzeigepflicht nach § 54c Abs 4 AMD-G
Nach § 2 Z 37a AMD-G ist Video-Sharing-Plattform-Anbieter jede natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt. § 2 Z 37b AMD-G übernimmt die Legaldefinition der Video-Sharing-Plattform des Art 1 lit aa AVMD-RL im Wesentlichen wortgetreu. Entscheidend ist danach, dass der Plattform-Anbieter eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die er keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen. Die Organisation der Sendungen oder nutzergenerierten Videos wird dabei vom Anbieter bestimmt, insb (aber nicht nur) durch Anzeigen, Markieren und Anordnen der Inhalte, sei es auch unter Verwendung automatischer Mittel oder Algorithmen.
Wird (wie hier) von der Revisionswerberin die Organisations- und Vermarktungshoheit über jene Videos bzw Inhalte ausgeübt, die von anderen Personen („Sendern/Amateuren“) hochgeladen werden, ohne dass sie ihrer redaktionellen Verantwortung unterlägen, und werden die hochgeladenen Videos entsprechend organisiert, angezeigt und markiert, ist die Revisionswerberin als Plattform-Anbieterin zu qualifizieren.
Die Anzeigepflicht gem § 54c Abs 4 AMD-G trifft auch bereits bestehende Plattform-Anbieter. Nach den Vorgaben des einschlägigen Unionsrechts sollen alle Plattform-Anbieter von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst werden, werden die Mitgliedstaaten doch verpflichtet, eine vollständige Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter zu erstellen, sie auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission zu übermitteln.
Daran ändert auch nichts, dass die Übergangsbestimmungen des § 67 AMD-G für die Frage der Anzeigepflicht nach § 54c Abs 4 AMD-G bei bereits aufgenommener Tätigkeit keine ausdrückliche Regelung enthalten. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlich vorgegebene und vom Gesetz erkennbar verfolgte Zielsetzung, alle Plattform-Anbieter zu erfassen, handelt es sich dabei erkennbar um ein Redaktionsversehen.
§ 54c Abs 4 AMD-G muss daher so gelesen werden, dass die bei Inkrafttreten bereits tätigen Anbieter eine Anzeige an die Regulierungsbehörde spätestens binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle zu erstatten hatten, wenn sie ihre Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt haben. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Norm Deckung und führt auch nicht zu einer rückwirkenden Belastung bereits tätiger Anbieter.
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