Auf Grund der eingeschränkten grundbücherlichen Kognitionsmöglichkeiten liegt es an den Klägern eine außerbücherliche Miteigentümerstellung (hier: durch Einantwortung) zu bescheinigen.
NBL
Heft 8, Mai 2016, Band 2016
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- ISSN Online: 2413-8908
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Inhalt der Ausgabe
S. 47 - 47, Aktuell und Wissenswert
Bauarbeiter und Bau-Angestellte: Kollektivvertragserhöhung ab 1.5.2016
S. 48 - 51, Rechtsprechung
Anmerkung der Teilungsklage gegen eingeantwortete, aber noch nicht im Grundbuch eingetragene Erben zulässig.
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