Im vorliegenden Fall entstanden Setzungsschäden aufgrund unrichtig angenommener Bodenverhältnisse.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mittels Teil-Generalunternehmervertrag mit Bauleistungen und der Statik beauftragt. Grundlage hierfür war der Einreichplan eines Architekten, welcher vom Auftraggeber bestellt wurde. Ein Baugrundgutachten wurde nicht eingeholt.
Bei einer gemeinsamen Besichtigung befanden der Auftragnehmer, Architekt und der Auftraggeber, dass „keine schlechten Bodenverhältnisse“ vorliegen, obwohl das entscheidende Bodengutachten fehlte.
Nach Ansicht des OGH muss sich der Besteller eines Werkes nicht jedes (mitwirkende) Verschulden eines von ihm beauftragen (sachverständigen) Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden läge vor, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hätte, die aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.