Im Rahmen einer etwaigen Schadenersatzreform steht vor allem die Frage im Vordergrund, ob der Gesetzgeber nach Möglichkeit festen Tatbeständen den Vorzug oder er dem Richter mit Hilfe eines sogenannten beweglichen Systems möglichst großen Freiraum geben soll. Die nachstehende Abhandlung befasst sich mit diesen Problemen.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 559 - 569, Aufsatz
Umgehung von Vorkaufsrechten durch Einbringung der belasteten Sache in eine Gesellschaft mit nachfolgender Anteilsveräußerung
Die Einbringung von mit einem Vorkaufsrecht belasteten Sachen in eine Gesellschaft stellt eine „andere Veräußerungsart“ iSd § 1078 ABGB dar mit der Folge, dass durch diesen Vorgang ein „einfaches“ Vorkaufsrecht nicht ausgelöst wird. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt aber, dass in derartigen Fällen sehr wohl eine Umgehung des Vorkaufsrechts vorliegen kann, nämlich dann, wenn die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache in die Gesellschaft mit dem Ziel eingebracht wird, diese Sache wirtschaftlich durch eine nachfolgende Anteilsveräußerung zu verwerten.
S. 570 - 579, Aufsatz
Die Vertretung der AG bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand (§ 97 Abs 1 AktG)
§ 284 ABGB übernimmt für das Sachwalterrecht das „zivilrechtliche Verbot“ der fremdbestimmten Sterilisation des § 146d ABGB bei Minderjährigen. Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens der Betroffenen, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können. Das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung, aber auch allfällige psychische Folgen der Schwangerschaft, der Geburt oder einer absehbaren Unfähigkeit zur Betreuung des Kindes durch die Mutter selbst genügen nicht.
Im nach § 131 AußStrG durchzuführenden Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, ist vom Pflegschaftsgericht ein „besonderer Sachwalter“ zu bestellen, dessen Wirkungskreis die Vertretung der behinderten Person in diesem Verfahren umfasst. Liegt bereits ein verfahrenseinleitender Antrag des bestellten Sachwalters vor, kommt es im Genehmigungsverfahren auf eine weitere (formale) Zustimmung des besonderen Sachwalters zur beantragten Maßnahme nicht an.
S. 583 - 588, Rechtsprechung
„Gesetzliche“ Zubehöreigenschaft iSd § 294 ABGB durch Denkmalschutz
Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DenkmalschutzG (DMSG) entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft iSd zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliegt.
Durch die Unterschutzstellung nach DMSG wird die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen.
Für die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB auf die Zerstörung einer denkmalgeschützten Sache bleibt kein Raum, weil es sich dabei um einen bloßen Realakt handelt. Hingegen handelt es sich bei der Aufhebung der Zubehörwidmung nicht um einen bloßen Realakt, sondern um eine – rechtlicher Bewertung zugängliche – Rechtshandlung, sodass die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich ist.
S. 588 - 592, Rechtsprechung
Gröbliche Benachteiligung durch Verfall von Thermengutscheinen nach zwei Jahren
Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, sodass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also auch Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle. Folglich erfasst § 879 Abs 3 ABGB auch die Vereinbarung einer „Verfallsfrist“ oder „Verjährungsfrist“ (hier: AGB-Klausel über den Verfall von Thermengutscheinen, die bei Partnerunternehmen eingelöst werden können, binnen zwei Jahren ab Ausstellungsdatum).
Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG) liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen – also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern – Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein.
S. 592 - 593, Rechtsprechung
Beweislastverteilung bei Schadenersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Verwahrung
Im Falle der Beschädigung einer verwahrten Sache geht eine unaufgeklärt gebliebene Schadensursache zu Lasten des Verwahrers. Der Hinterleger muss nur nachweisen, dass die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben und während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging. Diese Beweislastverteilung gilt auch im Fall einer aus dem Werkvertrag (hier: Servicierung eines Motorrads) abgeleiteten Nebenpflicht des Unternehmers zur Verwahrung.
Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds auch dann, wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist für die Haftung des Schädigers bedeutungslos.
S. 596 - 597, Rechtsprechung
Condictio causa data causa non secuta des trotz Zahlungsverbots leistenden Drittschuldners
Leistet der Drittschuldner trotz des mit einstweiliger Verfügung angeordneten Zahlungsverbots an den Gegner der gefährdeten Partei, so ist die Zahlung im Verhältnis zu diesem wirksam.
Der Drittschuldner kann die Zahlung jedoch zurückfordern (§ 1435 ABGB analog), wenn er und der Gegner der gefährdeten Partei bei der Zahlung irrtümlich davon ausgegangen sind, nicht verbotswidrig zu handeln, weil das Verfügungs- und Zahlungsverbot nicht mehr bestehe.
S. 597 - 599, Rechtsprechung
Mehrere titellose Benutzer derselben Sache keine notwendigen Streitgenossen
Mehrere titellose Benutzer derselben Sache sind bei einer Räumungsklage des Eigentümers auch dann keine notwendigen Streitgenossen, wenn einzelne von ihnen Rechte von anderen Benutzern ableiten; das gilt auch im Fall von Ehegatten. Ein einheitliches Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer auf der einen und den Benutzern auf der anderen Seite, das aus materiell-rechtlichen Gründen die Einbeziehung aller Beteiligten in das Verfahren erforderte, liegt in einem solchen Fall nicht vor (Ablehnung von OGH 7 Ob 20/06a).
Der Schiedsfähigkeit eines Anspruchs (hier: Recht auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH über die Genehmigung eines Werk- und eines Kreditvertrags) steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber (bloße) Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen) gegenüber (gesellschaftsfremden) Dritten hat.
S. 601 - 601, Rechtsprechung
Aufnahme des Betriebs iSd § 1 Abs 3 KSchG vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage
Der Betrieb des Unternehmens ist iSd § 1 Abs 3 KSchG (Gründungsgeschäft) aufgenommen, sobald der Unternehmer beginnt, die eigentlichen Unternehmensgeschäfte zu schließen und abzuwickeln, die unmittelbar der laufenden Verfolgung des Unternehmenszwecks dienen. Dazu zählen regelmäßig die Verträge mit Kunden über die Erbringung der unternehmerischen Leistung (hier: Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags vor Inbetriebnahme der Heizanlage).
S. 601 - 602, Rechtsprechung
Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs 2 ZustG durch längere Abwesenheit
Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, so ist gem § 8 Abs 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. § 8 ZustG will jede Behinderung der Zustellung verhindern, die der Empfänger dadurch verantwortet, dass er Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle durch sein Verhalten unmöglich macht.
Die Abgabestelle wird auch dann geändert, wenn die Partei an ihr während eines zumindest unverhältnismäßig längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieses Zeitraums zu berücksichtigen. Muss der Beklagte mit der Zustellung des Urteils rechnen, ist eine Abwesenheit von rund 5 1/2 Monaten – mit einer geringfügigen Unterbrechung – nicht als bloß vorübergehend oder kurzfristig anzusehen.
Auch ohne Verständigung des Beklagten über die vorgenommene Hinterlegung ist die Zustellung wirksam; § 23 Abs 3 ZustG ist eine sanktionslose Ordnungsvorschrift.
S. 602 - 604, Rechtsprechung
Höhe der Lehrlingsentschädigung bei mehreren in Betracht kommenden Kollektivverträgen
Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind – vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung – nach § 17 Abs 2 BerufsausbildungsG (BAG) die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten Kollektivvertrag abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW.
Während der Weiterverwendungszeit nach § 18 Abs 1 BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinn eines Lohnwuchers nach § 879 Abs 1 ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.
Der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB stellt ein Erfolgsdelikt dar, weil er den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, nämlich der Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen Dritten, voraussetzt.
Für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK. Der OGH kann unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden.
Bei Fällen, in denen die Sanktionsfrage betreffende Umstände in Rede stehen, die nicht bloß in den Bereich der Berufung fallen, muss diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Sanktionsrüge geltend gemacht worden sein. Im kollegialgerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung darüber in die Kompetenz des OGH fällt, steht damit dessen neuerlicher Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b Fall 1 MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde“ übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es schon deshalb an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung.
Es bedarf zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags zusätzlich vorheriger Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG, wenn ein solcher wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung verspricht.
Eine Berufung ist iSd § 63 Abs 5 AVG dann eingebracht, wenn sie bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet.
Wurde ein E-Mail vom Behördenserver empfangen und gelangte es somit in den „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde, dann kann der Hinweis in der Antwort der Behörde, E-Mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts mehr ändern.
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