Stille Beteiligungen gelten gemeinhin als beliebtes Sanierungsinstrument, das häufig zur Überwindung der Krise einer Gesellschaft eingesetzt wird. Sie werden daher oftmals zu Sanierungszwecken, meist im Rahmen eines Sanierungskonzepts begründet. Die stille Einlage kann in diesem Fall nach § 13 EKEG sanierungsprivilegiert sein und folglich - trotz Leistung in der Krise von einem an sich vom EKEG erfassten Gesellschafter - nicht als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren sein. Dieser Beitrag untersucht die Reichweite dieses Sanierungsprivilegs und geht insb der Frage nach, inwieweit auch stille Gesellschafter, die nicht zugleich „echte“ Anteilseigner sind („Nur-Stille“), davon profitieren können. Darüber hinaus sollen das Verhältnis des Sanierungsprivilegs zum neuen „Restrukturierungsprivileg“ nach dem RIRUG sowie die Anfechtungsrisiken iZm einer stillen Beteiligung zu Sanierungszwecken untersucht werden.
Heft 9, September 2021, Band 69
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Inhalt der Ausgabe
S. 592 - 602, Abhandlung
Die Sanierungsprivilegierung stiller Beteiligungen nach § 13 EKEG
S. 603 - 615, Abhandlung
Finanzmarktregulierung zu Zeiten des Klimawandels
Bereits seit der viel beachteten Rede „Die Tragödie am Horizont“ des damaligen britischen Notenbankchefs Mark Carney im Jahr 2015 und spätestens mit der Veröffentlichung der EU-Taxonomie für nachhaltige Finanzprodukte im Juni 2020 stehen der Klimawandel und die damit verbundenen Risiken im Fokus der Finanzmarktregulierung. Dementsprechend dynamisch verläuft die Diskussion zur adäquaten Adressierung von Klimarisiken im Rahmen der Finanzmarktregulierung. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, in welcher Weise Klimarisiken Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems entfalten, welche Ansatzpunkte für eine klimasensitive Kalibrierung der Regulierung bestehen und ob eine derartige Ausweitung des Regulierungsmandates fundiert werden kann.
Der globale Aktienmarktindex sollte in den nächsten zwölf Monaten weitere Zugewinne erzielen. Die positive Entwicklung wird unterstützt von einem starken Gewinnwachstum der Unternehmen. Dieses sollte auch nächstes Jahr anhalten. Der US-amerikanische Aktienmarkt dürfte aufgrund seiner starken Ausrichtung auf Wachstumssektoren in den nächsten sechs und zwölf Monaten einen höheren Ertrag erzielen als die Aktienmärkte Europa und Japan. Die niedrigen bzw. in vielen Ländern negativen realen Renditen begünstigen zudem einen weiteren Anstieg der Aktienmärkte, ebenso die nach wie vor sehr expansive Politik der größten Notenbanken. Gold ist im Umfeld stark steigender Unternehmensgewinne weniger attraktiv als die Assetklasse Aktien.
S. 620 - 630, Berichte und Analysen
Bankmarketing für die jungen Generationen
In Anbetracht des Potenzials der jungen Generationen, die auch häufig als Digital Natives bezeichnet werden, für die Gegenwart und Zukunft von Banken und der Notwendigkeit, darauf mit einem zielgruppengerechten Marketing-Mix zu reagieren, ist das Bankmarketing für junge Zielgruppen zu einer großen Herausforderung geworden. Im folgenden Beitrag wird neben der Herausarbeitung der Bedeutung der jungen Generationen für die Retailbanken vor allem auf die zielgruppenbezogenen Besonderheiten und Anforderungen der jungen Generationen an das Bankmarketing eingegangen. Basierend auf den Spezifika der jungen Zielgruppen werden strategische und operative Implikationen für ein zielgruppengerechtes Bankmarketing für die jungen Generationen abgeleitet. Dabei werden positionsbasierende, wertebasierende und aktionsbasierende Marketingelemente diskutiert, die für die jungen Generationen anders ausgestaltet sein sollten als für ältere Zielgruppen. Beim operativen Marketing kommt insbesondere den Social-Media-Aktivitäten eine besondere Bedeutung zu.
S. 634 - 639, Rechtsprechung des OGH
Zu Zustimmungsvorbehalten im Konzern.
§§ 15, 70, 84, 95 AktG. § 95 Abs 5 AktG regelt den Zustimmungsvorbehalt zwar grundsätzlich nur für die jeweilige Einzelgesellschaft, für Konzernobergesellschaften kann aber eine Ergänzung durch konzernrelevante Geschäfte vorgenommen werden, sodass ein Geschäft einer Tochtergesellschaft dann durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu kontrollieren sein kann, wenn sich dieses auch auf die Obergesellschaft auswirkt.
Ist der objektive Aussagewert einer Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Auch „weiche“ Patronatserklärungen können rechtlich verbindliche Handlungszusagen enthalten, deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann.
S. 639 - 643, Rechtsprechung des OGH
Klauselentscheidung zu Karten-, Spar- und Safe-AGB.
§§ 864a, 879 ABGB; §§ 1, 6, 28 KSchG; §§ 55, 63, 67, 68, 87 ZaDiG 2018. Klauselentscheidung zu Karten-, Sparund Safe-AGB.
S. 643 - 644, Rechtsprechung des OGH
Zum Anwendungsbereich von § 27 Abs 6 ZaDiG aF (§ 56 Abs 3 ZaDiG 2018).
§ 27 Abs 6 ZaDiG aF; § 56 Abs 3 ZaDiG 2018. Ist auf das Vertragsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden, kommt § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 (= § 27 Abs 6 ZaDiG aF) auch dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat.
S. 644 - 647, Rechtsprechung des OGH
Zum Vertreter nach § 15a TSchVG.
§§ 1, 6, 9, 15a TschVG. Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt nicht als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gemäß § 15a TSchVG in Betracht. Aus dieser Nahebeziehung ergibt sich nämlich die Gefahr, dass die Bank die in ihrer Person zusammenfallenden Pflichten, zur Wahrung einerseits der Interessen der Anleiheschuldnerin (als Zahlstelle) und andererseits jener der Anleihegläubiger, nicht immer streng zu trennen vermag und sie sich auch in ihrer Funktion als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger nicht allein von deren Interessen leiten lässt, sondern (auch) von den gegenläufigen Interessen der Emittentin.
S. 647 - 648, Rechtsprechung des OGH
Zum Rücktrittsgegner bei Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien.
§§ 5, 14 KMG aF; §§ 9, 21 KMG 2019. Die Sonderbestimmungen über Veranlagungen in Immobilien sind anwendbar, wenn der Emittent mehr als 50% seiner Erträge aus der Überlassung (Vermietung, Verpachtung) und der Übertragung (Veräußerung) von Immobilien erzielt.
Verbraucher können vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht bestätigt wurde. Dieses Rücktrittsrecht kann nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden. Wird der Rücktritt von einem Treuhandvertrag geltend gemacht, ist das der Treuhänder.
S. 648 - 649, Rechtsprechung des OGH
Verjährung bei unterbliebener Aufklärung über Weichkosten.
§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB. Das Unterbleiben der Aufklärung über erforderliche „Weichkosten“ ist im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren, der eine eigene Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB auslösen würde.
S. 649 - 650, Erkenntnisse des VwGH
In BaSAG-Angelegenheiten kommen die Garantien des Art 47 GRC zum Tragen.
BaSAG, Delegierte VO (EU) 2015/63 (DelVO), Art 47 GRC, § 24 VwGVG
Die Anwendung der Delegierten VO (EU) 2015/63 (DelVO) betrifft eine Angelegenheit der „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC.
Das BaSAG ist unionsrechtskonform auszulegen. Die in Art 47 GRC festgelegten Garantien kommen zum Tragen. Bei Missachtung der Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
S. 649 - 649, Rechtsprechung des OGH
Zur Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldbeitritt.
§§ 914, 915, 1353, 1356 ABGB. Hat der Gutsteher ein eigenes wirtschaftliches Interesse am besicherten Grundverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner und ist dies dem Gläubiger bekannt, ist idR anzunehmen, dass die Parteien einen Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Ein solches Eigeninteresse kann angenommen werden, wenn eine 49%ige Beteiligung des Gutstehers an der schuldnerischen Gesellschaft besteht.
S. 650 - 650, Erkenntnisse des VwGH
Kriterien für die Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels, einkommensteuerrechtliche Behandlung des Entgelts für einen Optionsverzicht.
§ 29 Z 3 EStG 1988, § 30 EStG 1988
Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Dies gilt ebenso für sonstige nicht verbriefte Finanzinstrumente.
Ein Indiz für die Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf, insbesondere jenen des Wertpapiermaklers - oder etwa einen Handel mit sonstigen nicht verbrieften Finanzinstrumenten - ausübt.
Der Verzicht auf ein Recht [hier: Optionsverzicht] ist als eine Veräußerung des Rechtes bzw. als eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung zu beurteilen. Dies gilt nicht für den Verzicht auf höchstpersönliche Rechte, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können.
S. 650 - 652, Erkenntnisse des VwGH
Verwaltungsstrafrechtliche Zurechnung des Verhaltens verantwortlicher Beauftragter an juristische Personen.
§ 35 FM-GwG, §§ 39, 40 BWG, § 99d BWG aF, §§ 9, 44a VStG, §§ 44, 50 VwGVG
Die Bestrafung einer juristischen Person gem § 99d BWG [aF] setzt voraus, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat.
Wenn für einen gem § 9 Abs 4 VStG klar abzugrenzenden Bereich [hier: „Geldwäscherei gemäß BWG“] ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist, so ist in der Folge dieser für Pflichtenverletzungen gem § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In diesem Fall muss die zugerechnete Straftat den Vorwurf eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens dieses verantwortlichen Beauftragten beinhalten.
Bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist es nicht mehr möglich, die Mitglieder des Vorstandes insofern in ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu belassen, als sie den verantwortlichen Beauftragten in der Folge nicht ausreichend überwacht hätten. Dies würde zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 9 VStG führen, die der Gesetzgeber jedoch nicht angeordnet hat.
In Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG kommt eine (ersatzlose) Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides nicht in Betracht.
S. 653 - 653, Erkenntnisse des VwGH
Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“.
§§ 6, 35, 36 FM-GwG, § 36 FM-GwG, §§ 40, 99d BWG aF, §§ 1, 31, 44a VStG Nach dem klaren Wortlaut des § 36 FM-GwG kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG in Betracht, das am 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Für eine Übertretung des BWG im Jahr 2015 gilt daher die allgemeine Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren gem § 31 Abs 2 VStG.
S. 653 - 654, Erkenntnisse des VwGH
AIFMG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das BVwG.
§ 2 AIFMG, § 13 Abs 2 VwGVG, § 22 Abs 3 VwGVG
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden.
„Sache“ ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd § 13 Abs 2 VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach § 22 Abs 3 VwGVG die Frage der Zu- bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
S. 654 - 654, Erkenntnisse des VfGH
Regelungen des EStG betreffend den Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus Kapitalvermögen sind verfassungskonform.
§ 18 Abs 6 EStG 1988, § 27 Abs 8 Z 4 EStG 1988, § 27a Abs 4 Z 2 EStG 1988 Die Regelungen des § 27 Abs 8 Z 4 EStG 1988 betreffend den Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus Kapitalvermögen und § 18 Abs 6 EStG 1988 betreffend den Ausschluss des Verlustabzugs solcher Einkünfte sowie des § 27a Abs 4 Z 2 EStG 1988 betreffend das Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG).
Die Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Regelungen zur Verwertung von Verlusten aus Kapitalanlagen liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dies gilt auch für die Frage der unterschiedlichen Behandlung der Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von betrieblichen und außerbetrieblichen Kapitalanlagen.
S. 654 - 654, Fachliteratur
Der Einsatz automatischer und intelligenter Agenten im Finanzdienstleistungsbereich ; Eine aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Einordnung am Beispiel sog. Robo-Advisor
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