


Heilung eines Zustellmangels nach § 9 Abs 3 ZustG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1300 Wörter, Seiten 157-159
20,00 €
inkl MwSt




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Die Sanierung eines Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG setzt voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist. Das Einscannen des dem Beschwerdeführer verkündeten Straferkenntnisses und dessen Weiterleitung an den Erwachsenenvertreter per Mail, ohne dass dem Erwachsenenvertreter das Original des Straferkenntnisses zugestellt oder physisch übergeben wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.
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- § 9 Abs 3 ZustG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwG Wien, 20.11.2020, VGW-031/055/15649/2019
- ZVG-Slg 2021/27
Die Sanierung eines Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG setzt voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist. Das Einscannen des dem Beschwerdeführer verkündeten Straferkenntnisses und dessen Weiterleitung an den Erwachsenenvertreter per Mail, ohne dass dem Erwachsenenvertreter das Original des Straferkenntnisses zugestellt oder physisch übergeben wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.
- § 9 Abs 3 ZustG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwG Wien, 20.11.2020, VGW-031/055/15649/2019
- ZVG-Slg 2021/27