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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 2, April 2021, Band 8

Heilung eines Zustellmangels nach § 9 Abs 3 ZustG

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Die Sanierung eines Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG setzt voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist. Das Einscannen des dem Beschwerdeführer verkündeten Straferkenntnisses und dessen Weiterleitung an den Erwachsenenvertreter per Mail, ohne dass dem Erwachsenenvertreter das Original des Straferkenntnisses zugestellt oder physisch übergeben wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.

  • § 9 Abs 3 ZustG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 20.11.2020, VGW-031/055/15649/2019
  • ZVG-Slg 2021/27

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