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Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage; Erhaltungspflichten des Vermieters

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Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2a MRG ist aus teleologischen Gründen weit auszulegen. Sie erfasst alle zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Wärme und Warmwasser dienenden Einrichtungen einer Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage.

Erzeugt eine Gas-Kombitherme aufgrund der unsachgemäßen Verlegung der Heizungsleitungen Klopf-, Tropf- und Schlaggeräusche, welche den Schlaf oder Ruhe erforderliche Tätigkeiten empfindlich stören, so liegt darin eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage und der Benutzbarkeit des Mietobjekts.

Die erforderliche Reparaturbedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 MRG liegt auch vor, wenn es sich dabei um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes handelt.

  • Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage
  • § 3 Abs 2 Z 2a MRG
  • BBL-Slg 2024/85
  • Erhaltungspflichten des Vermieters
  • OGH, 11.01.2024, 5 Ob 51/23w
  • Baurecht

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