


Hemmung der Vollstreckbarkeit des Endbeschlusses im Besitzstörungsverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 146
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 2118 Wörter, Seiten 621-624
30,00 €
inkl MwSt




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Das Besitzstörungsverfahren (§§ 454 ff ZPO) ist zwar kein summarisches, aber doch ein beschleunigtes Verfahren. Dementsprechend hat das Rechtsmittel (Rekurs) gegen die Endentscheidung (Endbeschluss) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann aber, wenn besondere Umstände vorliegen, über Parteiantrag herbeigeführt werden (§ 524 Abs 2 ZPO). Ob und wie diese Wirkung auch von Amts wegen verfügt werden kann, ist bisher ungeklärt.
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- König, Bernhard
-
- Endbeschluss
- Hemmung der Vollstreckbarkeit
- § 455 ZPO
- § 456 ZPO
- § 524 Abs 2 ZPO
- JBL 2024, 621
- einstweilige Verfügung
- § 458 ZPO
- Öffentliches Recht
- einstweilige Vorkehrung
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Besitzstörungsverfahren
- aufschiebende Wirkung
- § 454 ZPO
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 525 ZPO
- Rekurs
Das Besitzstörungsverfahren (§§ 454 ff ZPO) ist zwar kein summarisches, aber doch ein beschleunigtes Verfahren. Dementsprechend hat das Rechtsmittel (Rekurs) gegen die Endentscheidung (Endbeschluss) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann aber, wenn besondere Umstände vorliegen, über Parteiantrag herbeigeführt werden (§ 524 Abs 2 ZPO). Ob und wie diese Wirkung auch von Amts wegen verfügt werden kann, ist bisher ungeklärt.
- König, Bernhard
- Endbeschluss
- Hemmung der Vollstreckbarkeit
- § 455 ZPO
- § 456 ZPO
- § 524 Abs 2 ZPO
- JBL 2024, 621
- einstweilige Verfügung
- § 458 ZPO
- Öffentliches Recht
- einstweilige Vorkehrung
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Besitzstörungsverfahren
- aufschiebende Wirkung
- § 454 ZPO
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 525 ZPO
- Rekurs