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Juristische Blätter

Heft 8, August 2016, Band 138

Herabsetzende Tatsachenbehauptungen bei Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft gerechtfertigt

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Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen‚ wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess.

Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei‚ dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen.

Die Erstattung einer Strafanzeige ist – den Fall einer wissentlich falschen Anzeige ausgenommen – gerechtfertigt. Dies gilt auch für die gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz vorgebrachte Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft. Der Rechtfertigungsgrund erfasst jedoch nicht die öffentliche Verbreitung der nachfolgenden Medienberichte über diesen Sachverhalt auf Internetseiten.

Veröffentlicht ein Rechtsanwalt auf der seine Tätigkeit darstellenden Internetseite Presseberichte über von ihm gestellte Anträge im Strafverfahren und erstattetes Prozessvorbringen‚ will er das angesprochene Publikum offensichtlich davon überzeugen‚ wie durchschlagskräftig und unerschrocken er die Interessen seines Mandanten vertritt und dass er auch nicht davor zurückschreckt‚ gegen Angehörige seines eigenen Standes einzuschreiten‚ wenn diese den Interessen seines Mandanten zuwider handeln oder zu deren Nachteil Gesetze verletzen bzw dessen verdächtig sind. Dass er damit geschäftliche Interessen verfolgt‚ bedarf keiner weiteren Erörterung.

  • § 1330 ABGB
  • JBL 2016, 537
  • Öffentliches Recht
  • § 9 Abs 1 RAO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 26.06.2015, 3 R 28/15g3 R 29/15d
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 18.03.2015, 18 Cg 105/14a
  • § 7 Abs 2 UWG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 15.12.2015, 4 Ob 149/15p

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