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Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 4
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
746 Wörter, Seiten 406-407

20,00 €

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Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gem § 16 Abs 2 letzter Satz VStG (iVm § 38 VwGVG) auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das VwG widerspricht dem Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG.

  • § 16 Abs 2 VStG
  • VwGH, 23.06.2017, Ra 2016/08/0141
  • § 42 VwGVG
  • ZVG-Slg 2017/65
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 38 VwGVG

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