


Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 746 Wörter, Seiten 406-407
20,00 €
inkl MwSt




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Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gem § 16 Abs 2 letzter Satz VStG (iVm § 38 VwGVG) auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das VwG widerspricht dem Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG.
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- § 16 Abs 2 VStG
- VwGH, 23.06.2017, Ra 2016/08/0141
- § 42 VwGVG
- ZVG-Slg 2017/65
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 38 VwGVG
Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gem § 16 Abs 2 letzter Satz VStG (iVm § 38 VwGVG) auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das VwG widerspricht dem Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG.
- § 16 Abs 2 VStG
- VwGH, 23.06.2017, Ra 2016/08/0141
- § 42 VwGVG
- ZVG-Slg 2017/65
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 38 VwGVG