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Herabsetzung des Unterhalts nach § 67 EheG: „sonstige Verpflichtungen“ bloß eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

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Die Wortfolge in § 67 Abs 1 S 1 EheG „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“ ist dahin auszulegen, dass diese „sonstigen Verpflichtungen“ bloß als eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu verstehen ist.

Bei Ermittlung der Höhe des Abzugs nach Billigkeit sind auch Anlass und Grund der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

  • OGH, 26.09.2016, 4 Ob 82/16m
  • § 67 Abs 1 EheG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Leopoldstadt, 11.11.2015, 42 C 8/14y
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 21.01.2016, 43 R 658/15f
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 28
  • Arbeitsrecht

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