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Heranrückende Wohnbebauung; Neubau eines Wohngebäudes; Mischnutzungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Nachbareinwendungen
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 514 Wörter
- Seiten 18-18
- https://doi.org/10.33196/bbl201901001801
20,00 €
inkl MwStNachbareinwendungen gegen eine „heranrückende Bebauung“ können nur im Falle des Neubaus eines „Wohngebäudes“ auf einem bisher unbebauten Grundstück erhoben werden.
Unter einem „Wohngebäude“ ist ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist.
Ein Gebäude, in dem im Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss ein Kulturzentrum (einschließlich Jugend-, Verwaltungs- und Seminarräume) untergebracht werden soll und nur im 2. Obergeschoss die Errichtung von zwei Wohnungen geplant ist, ist kein Wohngebäude.
- Mischnutzungen
- Neubau eines Wohngebäudes
- § 31 Abs 5 oö BauO
- Nachbareinwendungen
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Heranrückende Wohnbebauung
- VwGH, 30.10.2018, Ra 2018/05/0259
- Baurecht
- BBL-Slg 2019/12
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